Pfändung von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nicht zulässig

← Zurück zur News-Übersicht
Wann ist die Pfändung von Zulagen für Mehrarbeit zulässig?

Wann ist die Pfändung von Zulagen für Mehrarbeit zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in einem Urteil darauf hingewiesen, dass eine Pfändung von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht rechtmäßig ist. Demzufolge darf der Arbeitgeber diese im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht an einen Gläubiger weitergeben, wenn sie einen üblichen Rahmen nicht übersteigen. Zuschläge für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit sind dagegen nicht gesetzlich geschützt und dürfen unter Umständen gepfändet werden (10 AZR 859/16).

Arbeitgeber führte Zuschläge an Treuhänder ab

Aufgrund einer Privatinsolvenz musste eine Arbeitnehmerin den pfändbaren Teil ihrer Vergütung an ihren Treuhänder abtreten. Daraufhin wurde dieser Teil von ihrem Arbeitgeber an den Treuhänder abgeführt, um davon die Gläubiger zu bezahlen.

Mit dem pfändbaren Teil wurden jedoch auch die Zulagen für Sonntags- Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit an den Treuhänder ausgezahlt.

Die Arbeitnehmerin verlangte infolgedessen, dass die Pfändung von diesen Zulagen rückgängig gemacht wird, weil sie der Meinung war, dass die besagten Zuschläge nicht pfändbar gewesen seien.

Bundesarbeitsgericht erklärte die Pfändung von Zulagen für teilweise unzulässig

Die Pfändung von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nicht zulässig, da es sich dabei um einen Ausgleich für besondere Erschwernisse handelt.

Die Pfändung von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nicht zulässig, da es sich dabei um einen Ausgleich für besondere Erschwernisse handelt.

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist die Pfändung der Zulagen in diesem Fall teilweise unzulässig, da es sich bei den Zuschlägen für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit um einen Ausgleich für besondere Erschwernisse handelt.

Da diese Zulagen gesetzlich durch das Arbeitszeit- und Grundgesetz geschützt sind, sind diese nicht pfändbar.

Dagegen sind die übrigen Zuschläge, also die Zuschläge für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit, nicht gesetzlich geschützt.

Demzufolge dürfen die Zulagen im Gläubigerinteresse seitens des Arbeitgebers an den Treuhänder abgeführt werden.

Welcher Teil von den Zulagen für Mehrarbeit darf des Weiteren gepfändet werden? In § 850a der Zivilprozessordnung werden unpfändbare Bezüge unter anderem wie folgt geregelt:

Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;


1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (66 Bewertungen, Durchschnitt: 4,67 von 5)
Pfändung von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nicht zulässig
Loading...

Über den Autor

Mario author icon
Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

2 Gedanken zu „Pfändung von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nicht zulässig

  1. Silvio

    Hallo!
    Mein Arbeitgeber hat meine ganzen Zuschläge zur Pfändung freigegeben!
    Auf Nachfrage warum, setzte sich unser Lohnbüro mit der Insolvenzverwalterin in Verbindung und die Insolvenzverwalterin überwies über 900€ zurück!
    Auch Urlaubsgeld darf nur bis zu einer gewissen Summe gepfändet werden!

  2. Katrin

    Hallo,
    meine Privatinsolvenz wurde gerade eröffnet, so das ich mich über Google informieren möchte was die Zuschläge für Sonn-u. Feiertage betrifft.
    Ich lese immer nur das diese nicht pfändbar sind.
    Doch was passiert denn genau damit, wenn ich damit über dem Freibetrag des P-Kontos gelange.
    Diese dürfen ja nicht an die Gläubiger abgeführt werden, da nicht pfändbar. Oder verstehe ich da etwas falsch.

    Gibt es eine Möglichkeit die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen damit mir das Geld dann zur Verfügung steht?
    Wenn nicht was passiert denn die 3 Jahre damit wo ich in Privatinsolvenz bin. Da sie ja nicht pfändbar sind.

    Ich hoffe auf eine Antwort.

    Gruß Katrin B.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert