Inkassokosten: Welche Kosten und Gebühren sind unseriös?

Das Wichtigste zu Inkassokosten

Wann entstehen Inkassokosten?

Inkassokosten entstehen, wenn der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, eine fällige, aber noch offene Rechnung einzutreiben.

Warum bzw. inwiefern sind solche Kosten überhaupt zulässig?

Dem Gläubiger kann aufgrund der verspäteten Zahlung ein Schaden entstehen (Verzugsschaden). Hierunter fallen z. B. Unkosten zur Durchsetzung seiner Forderung. Berechtigte bzw. zulässige Inkassokosten darf er deswegen als Verzugsschaden geltend machen.

Welche Gebühren sind als Inkassokosten überhaupt zulässig?

Der Dienstleister bzw. der Gläubiger darf z. B. Verzugszinsen (im Rahmen des Gesetzes) und Mahnkosten ab der zweiten Mahnung erheben. Unsere Infografik gibt einen kleinen Überblick über zulässige und unzulässige Inkassogebühren.

Inkassokosten als Verzugsschaden des Gläubigers

Der Gläubiger darf Inkassokosten als Verzugsschaden geltend machen.
Der Gläubiger darf Inkassokosten als Verzugsschaden geltend machen.

Vorab ein Beispiel: Ein Unternehmen verkauft und liefert seinem Geschäftspartner teure Maschinen. Dieser lässt die vereinbarte Zahlungsfrist von 30 Tagen verstreichen und reagiert auch danach nicht auf die Mahnungen des Lieferanten. Für diesen ist der Zahlungsausfall sehr riskant, weil er selbst auf die pünktlichen Zahlungen seines Kunden angewiesen ist, um sein Geschäft am Laufen zu halten.

So ist es nur verständlich, wenn der Unternehmer versucht, die Schulden einzutreiben und damit ggf. auch ein Inkassounternehmen beauftragt. Das ist legitim trotz daraus resultierender Inkassokosten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.09.2011 klargestellt (BVerfG, Az. 1 BvR 1012/11):

„Die Kosten eines Inkassobüros können – wenn im Einzelnen manches umstritten ist – […] unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
[…] anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist.“

Das bedeutet, dass der Schuldner Inkassokosten nur bezahlen muss, wenn er mit seiner Zahlungspflicht in Verzug geraten ist. Was unter Verzug zu verstehen ist, regelt § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Vorschrift ist nicht ganz leicht zu verstehen. Ihr Inhalt lässt sich aber grob wie folgt zusammenfassen:

  • Zum Verzug kommt es erst, wenn der Gläubiger den Schuldner nach Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs angemahnt hat.
  • Es bedarf für einen Verzug dann keiner Mahnung, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ oder wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Ist der Schuldner ein Verbraucher, so tritt Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Voraussetzung ist, dass dieser in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen wurde.

Gerät der Schuldner nach dieser Vorschrift in Verzug, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verzugsschadens. Das bedeutet aber nicht, dass der Schuldner uneingeschränkt alle geltend gemachte Inkassokosten zahlen muss. Vielmehr trifft den Gläubiger eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Demnach muss er den Schaden so gering wie möglich halten.

Die Frage, welche Kosten bei einem Inkasso in welcher Höhe zulässig sind, ist teilweise stark umstritten. Dementsprechend umfangreich ist auch die Rechtsprechung hierzu.

Welche Inkassokosten können erhoben werden und welche Kosten sind unzulässig?

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?
Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

Neben der eigentlichen Hauptforderung wird ein Inkassobüro zumeist folgende Kosten im Auftrag des Gläubigers geltend machen:

  • Zinsen auf die Hauptforderung
    Verbraucher zahlen maximal 5 Prozent über dem Basiszinssatz und zwar frühestens ab dem Folgetag des Zugangs der ersten Mahnung.
  • Mahnkosten
    Für die erste Mahnung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, sie ist grundsätzlich kostenfrei. Ab der 2. Mahnung sind jeweils höchstens 2,50 Euro zulässig. Das gilt natürlich nur, wenn der Gläubiger tatsächlich gemahnt hat.
  • Mahnbescheid
    Wenn ein Inkassounternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirkt, dürfen die Gebühren hierfür als Inkassokosten vom Schuldner eingefordert werden, jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 Euro. Zusätzliche Kosten für den Vordruck und das Porto zum gerichtlichen Mahnverfahren dürfen nicht erhoben werden.
  • Vollstreckungskosten
    Auch die Kosten für eine Zwangsvollstreckung hat der Schuldner zu tragen, wobei das zum Mahnbescheid Gesagte auch hier gilt.
  • Zustellungskosten
    Wenn ein Inkassobüro einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung (z.B. eines Vollstreckungsbescheids) beauftragt, darf es die Zustellungskosten vom Schuldner verlangen, wenn diese Inkassokosten entsprechend nachgewiesen werden.
  • Telefon- und Portokosten
    Diese Auslagen können im Inkassoverfahren als zusätzliche Kosten geltend gemacht werden, aber nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Euro.
  • Kosten für die Adressermittlung und für Bankrücklastschriften sind zulässig. Auch hier muss das Unternehmen die Höhe der Kosten nachweisen.
Infografik zu den Inkassokosten: Welche sind zulässig und welche nicht?
Infografik zu den Inkassokosten: Welche sind zulässig und welche nicht?

Inkassogebühren (Geschäftsgebühren) für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters

Wenn Gläubiger ein Inkassobüro beauftragen, werden die Kosten für diese Inkasso-Dienstleistung der Höhe nach beschränkt. Für die Tätigkeit von Inkassounternehmen gibt es zwar keine Gebührenordnung wie für Rechtsanwälte. Um zu verhindern, dass Inkassounternehmer überhöhte Inkassokosten berechnen, hat die Rechtsprechung eine Regel zu deren Höhe festgelegt:

Höhe der Inkassokosten: Die Geschäftsgebühr des Inkassobüros orientiert sich an der Rechtsanwaltsgebührentabelle.
Höhe der Inkassokosten: Die Geschäftsgebühr des Inkassobüros orientiert sich an der Rechtsanwaltsgebührentabelle.

Danach dürfen nur die Kosten geltend gemacht werden, die auch bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit dem Inkasso entstanden wären. Inkassobüros müssen sich bei der Berechnung an der Rechtsanwaltsgebührentabelle orientieren. Demnach richten sich die Inkassogebühren am Gegenstandswert, das heißt an der Höhe der Forderung.

Nach dem ersten Mahnschreiben darf in der Regel nur eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 1,3 berechnet werden. Nur bei schwierigen oder umfangreichen Fällen erhöht sich die Gebühr auf 1,3 bis 2,5.

Diese höheren Inkassokosten (Geschäftsgebühren) sind z.B. gerechtfertigt, wenn

  • es sich um eine grenzüberschreitende Forderung handelt und Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind
  • der Schuldner häufig seinen Wohnsitz wechselt und sein Aufenthalt ermittelt werden muss
  • es zu streitigen Rechtsfragen kommt, die umfassende Recherchen erfordern

Wie hoch die Gebühr im Einzelfall ist, kann der Rechtsanwaltsgebührentabelle entnommen werden. Bei einer geltend gemachten Forderung von bis zu 500 Euro kann in einem durchschnittlich schwierigen Fall eine Gebühr von höchstens 1,3 erhoben werden – also laut Tabelle maximal 58,50 Euro.

Unzulässige Gebühren: Für welche Inkassokosten müssen Schuldner nicht zahlen?

Leider versuchen unseriöse Dienstleister, weiteren Gewinn aus der Angelegenheit zu machen und erheben ungerechtfertigt weitere Gebühren. Unzulässig sind folgende Kosten:

  • zusätzlich geltend gemachte Umsatzsteuer, obwohl diese bereits in der Rechnung ausgewiesen ist
  • pauschale Telefon-Inkassogebühren für jeden Anruf beim Schuldner
  • Kosten für den „1. Brief nach Titulierung der Forderung“ (im Anschreiben oft abgekürzt: 1. Br. Tit. Ford.)
  • Kontoführungsgebühren
  • zusätzliche Kosten für einen beauftragten Anwalt, die neben den anderen Inkassokosten gefordert werden
  • Übersendung der Forderungsaufstellung

Wie Schuldner unberechtigte Inkassokosten abwehren können

Wer Post vom Inkassobüro bekommt, sollte Ruhe bewahren und folgende Dinge genau überprüfen:

Inkassobüro beauftragt: Welche Kosten entstehen für den Gläubiger?
Inkassobüro beauftragt: Welche Kosten entstehen für den Gläubiger?

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein registriertes Inkassobüro mit entsprechender Genehmigung? Sie erkennen das in der Regel am Briefbogen des Absenders. Inkassobüros müssen dort auf ihre Registrierung hinweisen. Sie können dies aber auch kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister prüfen. Ohne Registrierung darf ein Unternehmen keine Kosten und Gebühren geltend machen. In diesem Fall ist es recht einfach, die Inkassokosten abzuwehren.

Lassen Sie sich die Original-Vollmacht des Gläubigers oder die Abtretungsurkunde vom Inkassobüro vorlegen, um herauszufinden, wer der eigentliche Anspruchsinhaber ist und ob das Unternehmen überhaupt befugt ist, den Anspruch im fremden oder eigenen Namen einzufordern.

Enthält die Forderungsaufstellung alle Informationen darüber, wie sich die Inkassokosten im Einzelnen zusammensetzen? Wenn nicht, sollten Sie zuerst ein detailliertes Forderungsverzeichnis anfordern. Denn nur dann sind Sie in der Lage zu prüfen, ob die einzelnen Posten zulässig sind und ob die Inkassokosten zu hoch sind.

Sie haben ein Inkassoschreiben erhalten, das alle Kosten detailliert aufschlüsselt, jedoch unzulässige oder zu hohe Inkassokosten beinhaltet? Erstellen Sie eine Gegenrechnung, die Sie akzeptieren. Listen Sie dort auch die abgelehnten Posten genau auf.

Prüfen Sie unbedingt, ob die geltend gemachte Hauptforderung überhaupt berechtigt ist. Welchen Grund nennt der Gläubiger bzw. das Inkassounternehmen in seinem Anschreiben? Besteht etwa ein Vertrag? Ist der eingeforderte Betrag der Höhe nach berechtigt?

  • Einer unberechtigten Forderung sollten Sie schriftlich widersprechen.
  • Ist die Forderung dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, sollten Sie diese Schulden umgehend bezahlen, um weitere Kosten zu vermeiden. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, kann es ratsam sein, den Gläubiger bzw. das Inkassobüro darauf hinzuweisen und ggf. eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Vorsicht: Manche Inkassounternehmen versuchen, Schuldner zur Abgabe eines (versteckten) Schuldanerkenntnisses zu veranlassen. Wer dies unterzeichnet, kann die darin enthaltenen Inkassokosten kaum noch abwehren, selbst dann nicht, wenn diese überhöht sind. Aus diesem Grund sollte auch eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung im Inkassoschreiben genau unter die Lupe genommen werden.

Wenden Sie sich an eine Schuldnerberatung, die Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt, wenn Sie unsicher sind, ob die Forderung oder die Inkassokosten überhaupt berechtigt sind.

Inkasso beauftragen: Kosten für den Gläubiger

Ein Inkasso ohne Kosten gibt es nicht. Das Durchsetzen offener Forderungen kostet Geld.
Ein Inkasso ohne Kosten gibt es nicht. Das Durchsetzen offener Forderungen kostet Geld.

Es kann sehr mühsam für den Gläubiger sein, Forderungen durchzusetzen und den (unwilligen) Schuldner zu Zahlung zu veranlassen. Gerade Unternehmen geben dieses Forderungsmanagement gern in professionelle Hände. Dabei stellen sich zwei Fragen: Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen? Und: Welche Kosten entstehen, wenn der Gläubiger letzteres beauftragt?

Handelt es sich um eine unstreitige Forderung, reicht es in der Regel, ein Inkassobüro zu beauftragen. Wenn der Schuldner die Forderung jedoch bestreitet, empfiehlt sich eher der Gang zu Rechtsanwalt. Denn dieser kann den Gläubiger im Falle eines Prozesses auch vor Gericht vertreten, während ein Inkassodienstleister erst einen Anwalt hiermit beauftragen müsste.

Wer ein Inkassobüro beauftragen möchte, sollte sich im Vorfeld genau informieren. Was es kostet, ein Inkasso zu beauftragen, ist sehr unterschiedlich und hängt auch von den Vertragsbedingungen bzw. den AGB der einzelnen Dienstleister ab.

In der Regel kann der Gläubiger zulässige und berechtigte Inkassokosten als Verzugsschaden geltend machen. Diese Kosten für das Inkassobüro sind dann vom Schuldner zu tragen.

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Inkassokosten: Welche Kosten und Gebühren sind unseriös?
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

50 Gedanken zu „Inkassokosten: Welche Kosten und Gebühren sind unseriös?

  1. Frank

    Ich habe eine Hauptforderung von 54€ drauf kommen
    11,24€ Zinsen
    Und Inkassoksoten von 77,20€
    Wie können den die Kosten für das Inkasso Hörer sein wie die Hauptforderung von 54€

  2. Marwa

    Hallo liebes Team,

    ich habe einen Betrag zurückerhalten, der als Abonnement für einen Fitnessclub von meinem Bankkonto abgebucht wurde. Dann bekam ich die erste Zahlungserinnerung und folgende Beträge wurden hinzugefügt:
    Beitrag 39,90 €
    Bankgebühren 15,00 €
    Bearbeitungsgebühren 5,00 €
    Mahngebühren 5,00 €
    Gesamt 64,90 €

    Hat der Fitnessclub einen Anspruch auf den Rest der hinzugefügten Beträge außer dem Betrag 39,90€ ?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    Mit freundlichen Grüßen

  3. Jörg

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Arbeit! Der Artikel ist wirklich toll und ich habe jetzt einiges besser verstanden.
    Gut, dass es Sie gibt!
    Ich habe eine Inkassorechnung bekommen.
    Dort sind 79,20 € Als Geschäftsgebühr und 15,84 € für die Auslagen angegeben.
    Unten, im klein gedruckten, steht, dass man weniger zahlen muss (0,5 Geschäftsgebühr), wenn man innerhalb der gesetzten Frist zahlt.
    Das hab ich zwar übersehen und das finde ich nicht so toll gemacht, aber erst mal sieht ja alles rechtens aus.
    Das Inkassounternehmen nimmt dann aber noch einmal 18,06 € für die Umsatzsteuer.
    Ich lese bei Ihnen in dem Kästchen bei „unzulässig“ dass dort steht „Bereits ausgewiesene Umsatzsteuer“.
    Was ist mit „bereits ausgewiesene“ gemeint?
    Darf das Inkassounternehmen diese 18,06 € verlangen oder nicht?

    Ich habe noch eine zweite Frage:
    Leider habe ich dazu auch einen Mahnbescheid bekommen, da ich das Kleingedruckte nicht früh genug gelesen hatte.
    Die Hauptforderung in Höhe von 628,79 habe ich nach Erhalt des Mahnbescheides bezahlt.
    Nun habe ich ein Schreiben von dem Inkassounternehmen bekommen, in dem ich die o.g. Gebühren in Höhe von 15.- (Mahnkosten des Auftraggebers) + 19,22 Zinsen + 113,10 (79,20 Inkassogebühr + 15,84 Auslagen + 18,06 Umsatzsteuer =) + 78,54 „MB Gebühren“ + 36 „MB Gerichtskosten“ zahlen soll. Insgesamt also 261,86.

    Ich habe bei Ihnen gelesen, dass für einen Mahnbescheid nur 25.- EUR genommen werden dürfen.
    Muss ich jetzt 25.- EUR + 36.- EUR (Gerichtskosten) oder nur 25.- EUR (für beide Positionen zusammen) zahlen?
    Ganz vielen Dank für Ihre Hilfe und Ihre Antworten!
    Wenn man Sie irgendwo bewerten kann: Sehr Gerne!

  4. Jörn

    Umsatzsteuer
    Liebes Team,
    Vielen herzlichen Dank für Ihre Arbeit! Der Artikel ist wirklich toll und ich habe jetzt einiges besser verstanden.
    Gut, dass es Sie gibt!
    Ich habe eine Inkassorechnung bekommen.
    Dort sind 79,20 € Als Geschäftsgebühr und 15,84 € für die Auslagen angegeben.
    Unten, im klein gedruckten, steht, dass man weniger zahlen muss (0,5 Geschäftsgebühr), wenn man innerhalb der gesetzten Frist zahlt.
    Das hab ich zwar übersehen und das finde ich nicht so toll gemacht, aber erst mal sieht ja alles rechtens aus.

    Das Inkassounternehmen nimmt dann aber noch einmal 18,06 € für die Umsatzsteuer.

    Ich lese bei Ihnen in dem Kästchen bei „unzulässig“ dass dort steht „Bereits ausgewiesene Umsatzsteuer“.
    Was ist mit „bereits ausgewiesene“ gemeint?
    Darf das Inkassounternehmen diese 18,06 € verlangen oder nicht?

    Ich habe noch eine zweite Frage:

    Leider habe ich dazu auch einen Mahnbescheid bekommen, da ich das Kleingedruckte nicht früh genug gelesen hatte.

    Die Hauptforderung von dem Arzt in Höhe von 628,79 habe ich nach Erhalt des Mahnbescheides direkt an den Arzt bezahlt.

    Nun habe ich ein Schreiben von dem Inkassounternehmen bekommen, in dem ich die o.g. Gebühren in Höhe von 15.- (Mahnkosten des Auftraggebers) + 19,22 Zinsen + 113,10 (79,20 Inkassogebühr + 15,84 Auslagen + 18,06 Umsatzsteuer =) + 78,54 „MB Gebühren“ + 36 „MB Gerichtskosten“ zahlen soll. Insgesamt also 261,86.

    Ich habe oben gelesen, dass für einen Mahnbescheid nur 25.- EUR genommen werden dürfen.
    Muss ich jetzt 25.- EUR + 36.- EUR (Gerichtskosten) oder nur 25.- EUR (für beide Positionen zusammen) zahlen?

    Ganz vielen Dank für Ihre Hilfe und Ihre Antworten!

    Wenn man Sie irgendwo bewerten kann: Sehr Gerne!

    Herzliche Grüße

  5. Gisela

    Hallo liebes Team, habe eine forderungsaufstellung vom inkassobüro bekommen. Darin sind Forderungen für eine vermögensauskunft sowie für einen gerichtsvollzieher aufgeführt. Seit 2019 halbe ich noch keinen gerichtsvollzieher gesehen, gehört, geschweige was er getannhat bisher bisher. Muss ich das bezahlen. Danke für die Antwort.

  6. Siggi

    Hallo,
    sind bei einer berechtigten Hauptforderung i.H.v. 11.558,77 Inkassokosten i.H.v. 619,40 € korrekt ???

    Bitte um schnelle Antwort. Danke.

    MfG
    Siggi W.

  7. Peter

    hallo team! ich habe eine rechnung von €15,72 vergessen. hab bis jetzt keine mahnung oder sonstiges bekommen. heute kam ein mail mit folgender rechnung
    „Übergebene Forderung* EUR 15,72
    Zinsen* EUR 0,12
    Mahnspesen des Gläubigers EUR 9,00
    0,9 Inkassokosten gem. §13b Abs. 1 RDG i.V.m Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG EUR 27,00
    aus 15,72 EUR*
    Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. §13b RDG
    i.V.m. Nr. 7002 VV RVG analog EUR 5,40“

    nun meine frage, ist das gerechtfertigt?? wie gesagt es ist von der inkasso GmbH die erste nachricht! mit dank und grüssen p.
    * (siehe Folgeseite)
    Gesamtforderung EUR 57,24

  8. Tina

    Ich hatte tatsächlich die Problematik, dass ich einen strittigen Betrag hatte, den ich nicht bezahlt habe aufgrund von Schlechtleistung. Dies habe ich dem Gläubiger mitgeteilt, dass ich den Rest nicht bezahlen werde. In der Mahnung des RA (kein Inkasso) kam dann gleich ein Schreiben zur Vermeidung einer Gerichtlichen Auseinandersetzung mit einer Gebühr:
    Hauptforderung: 544,78 €
    vorger. Schreiben 134,40 €
    Mahnspesen: 8,00 €
    geschäftsgebühr: 114,40 €
    Post-Telekom. 20,00 €
    4,12 % über Basis: 5,80 €
    = 148,20 € zzgl. ist das Rechtens?
    Jetzt kam ein Mahnbescheid, welchen ich widerrufen habe.

  9. Rosi

    Guten Tag,
    Wir, 3 erwachsene Kinder, haben geerbt und zwar leider auch Schulden. Durch ein Inkassobüro wurde es angekündigt. Die Schulden stammen aus der 2. Ehe unseres Vaters. Kreditnehmer, die 2. Ehefrau, Vater hatte damals mit unterschrieben. Sie zahlte fleißig ihre Schulden, auch nach der Scheidung, bis unser Vater starb. Nun schreibt und mahnt uns das Inkassobüro, droht mit Gerichtsvollzieher und Lohnpfändungen, obwohl ich dort anrief und um den Vertrag bat.
    Kann man die Schulden aufsplitten? Denn die Exfrau unseres Vaters muss doch auch herangezogen werden. Was kann man tun?

  10. Musti.A.

    Hallo liebes Team,

    bei mir geht es um eine Hauptforderung aus dem Jahr 1994 über 881,00 Euro
    Die Forderung ist rechtes und wurde durch Zahlungsmangel an einen Inkasso übergeben. Ich zahlte mit einigen Unterbrechungen weil es Finanziell nicht hergibt mit kleinen Raten bis heute ab. Insgesamt habe ich schon genau wie ich heute erschreckend berechnet habe 2792,00 Euro an die Inkasso bezahlt. Alles in kleinen Beträgen mit Zinseszins von jetzt 10%. Es ist lt. Dem heutigen Schreiben noch ein Restbetrag von 1627,00 Euro offen welches jetzt wohl durch einen Vollstreckungsmaßnahme durch leider wiederholten Zahlungsmangel mir durch den heutigen Schreiben mit einer Frist gedroht wurde und ein Vollstreckung kurz bevor steht, ein Vollstreckungstitel soll lt. dem Schreiben vom Gericht auch Zugeteilt wurden sein. Was kann ich da noch machen, um aus dem Teufelskreis raus zukommen. Ich kann leider nur kleine Beträge im Monat bezahlen, da ich mit meiner existens am limit lebe. Irgendwa recht es auch, das zurück gezahlte übersteigt das dreifach von der Hauptfoderung.
    Viele Grüße
    Musti.A.

  11. Musti

    Hallo liebes Team,

    bei mir geht es um eine Hauptforderung aus dem Jahr 1994 über 881,00 Euro
    Die Forderung ist rechtes und wurde durch Zahlungsmangel an einen Inkasso übergeben. Ich zahlte mit einigen Unterbrechungen weil es Finanziell nicht hergibt mit kleinen Raten bis heute ab. Insgesamt habe ich schon genau wie ich heute erschreckend berechnet habe 2792,00 Euro an die Inkasso bezahlt. Alles in kleinen Beträgen mit Zinseszins von jetzt 10%. Es ist lt. Dem heutigen Schreiben noch ein Restbetrag von 1627,00 Euro offen welches jetzt wohl durch einen Vollstreckungsmaßnahme durch leider wiederholten Zahlungsmangel mir durch den heutigen Schreiben mit einer Frist gedroht wurde und ein Vollstreckung kurz bevor steht, ein Vollstreckungstitel soll lt dem Schreiben vom Gericht auch Zugeteilt wurden sein. Meine Frage ist gibst da was, weil ich schon die Hauptforderung schon über das dreifach gezahlt habe und immer noch 1627,00 gefordert wird. Ist das noch rechtens ? Ich weiß ehren schulden sind ehren schulden aber irgendwann bin ich auch am ende mit meiner Kraft.

    Viele Grüße

  12. Mirko

    Ich kann, aus eigener Erfahrung, bei Erhalt eines Inkassoschreibens, nur folgende Vorgehensweise empfehlen:
    1. Dem eigentlichen Gläubiger umgehend das schuldige Geld überweisen
    2. Dem Inkassobüro, je nach Aufwand, 6-12 Euro an Portgebühren überweisen
    3. Dem Inkassobüro die entsprechenden Überweisungsbelege schicken, auf die Schadensminderungspflicht des Gläubigers hinweisen und das für maschinell erstellte Serienbriefe die 6-12 Euro für Port als ausreichend erachtet werden
    Meist scheuen die Inkassounternehmen den Rechtsweg, da es schon diverse Gerichtsurteile gibt, die Inkassounfreundlich entschieden haben, gerade weil aus Gewinnerziehlungsabsicht zu hohe Gebühren angesetzt werden.

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