Insolvenzrecht: Was passiert im Falle einer Insolvenz?

Das Wichtigste zum Insolvenzrecht

Was genau regelt das Insolvenzrecht?

Das Insolvenzrecht regelt die Insolvenzverfahren für einen geordneten Schuldenabbau. Für Verbraucher sieht es die Privatinsolvenz vor und für Unternehmen die Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz).

Wann gilt jemand als insolvent im Sinne des Insolvenzrechts?

Die Insolvenzordnung definiert drei Arten der Insolvenz: Zahlungsfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Hier erläutern wir diese Begriffe genauer.

Welche Bedeutung haben diese drei Arten der Insolvenz?

Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung sind sogenannte Insolvenzgründe, die zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens berechtigen und bei Unternehmen mitunter sogar verpflichten.

Weitere Ratgeber zum Insolvenzrecht

Wozu dient das Insolvenzrecht?

Das Insolvenzrecht bezweckt eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger in einem fairen Verfahren.
Das Insolvenzrecht bezweckt eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger in einem fairen Verfahren.

Das Insolvenzrecht regelt die sogenannte Gesamtvollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens:

  • Ziel dieses Verfahrens ist einerseits die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger und andererseits die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners.
  • Das wichtigste Gesetz, das dabei zur Anwendung kommt, ist die Insolvenzordnung (InsO). Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordung (ZPO).
  • Der insolvente Schuldner (oder einer seiner Gläubiger) beantragt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht.
  • Eröffnet das Gericht die Insolvenz, so bestellt gleichzeitig einen Insolvenzverwalter, der das das gesamte pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners verwaltet, verwertet und gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt.
  • Gläubiger, die bei der Verteilung berücksichtigt werden und am Insolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
  • Natürliche Personen können eine Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht erteilt ihnen diesen Schuldenerlass nach drei Jahren.

Durch die soeben benannten Punkte unterscheidet sich die im Insolvenzrecht geregelte Gesamtvollstreckung von der Einzelzwangsvollstreckung. Letztere kann jeder Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel besitzt, beantragen und so offene Schulden z. B. im Wege der Lohnpfändung oder Kontopfändung eintreiben. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen allein ihm zugute, während alle anderen Gläubiger leer ausgehen.

Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es?

Das Insolvenzrecht sieht die folgenden drei verschiedenen Insolvenzverfahren vor:

Privatinsolvenz:

  • vereinfachtes Insolvenzverfahren für Verbraucher und ehemalige Selbstständige mit höchstens 19 Gläubigern
  • es besteht keine Antragspflicht
  • nur unter der Bedingung möglich, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nachweislich gescheitert ist
  • Restschuldbefreiung erfolgt nach drei Jahren

Nachlassinsolvenz:

  • wenn die verstorbene Person, der sogenannte Erblasser, nur oder überwiegend Schulden hinterlassen hat
  • Erben haften für Schulden des Erblassers nicht nur mit dem Nachlass/Erbe, sondern auch mit ihrem persönlichen Vermögen
  • die Nachlassinsolvenz beschränkt diese Haftung auf den Nachlass und schützt so das Privatvermögen der Erben

Regelinsolvenz:

  • für Selbstständige und Freiberufler
  • Insolvenzantragspflicht für juristische Personen (z. B. GmbH) und Personengesellschaften, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG)
  • Arbeitnehmer können im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld beanspruchen

Was ist ein Eröffnungsgrund im Insolvenzrecht?

Überschuldung bedeutet, dass Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreichen, um alle Schulden zu decken.
Überschuldung bedeutet, dass Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreichen, um alle Schulden zu decken.

Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass das Insolvenzgericht ein Verfahren überhaupt eröffnet, ist der Eröffnungsgrund. Das Insolvenzrecht definiert in §§ 17 – 19 InsO drei verschiedene Eröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Liegt laut § 18 II InsO vor, wenn der Schuldner die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen kann.
  • Überschuldung, § 19 II InsO: Sie liegt vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

Neben dem Eröffnungsgrund gibt es zwei weitere Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der Schuldner (oder sein Gläubiger) muss einen Insolvenzantrag stellen. Außerdem muss das Schuldnervermögen (die sogenannte Insolvenzmasse) ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken. Für natürliche Personen, die diese Kosten nicht sofort aufbringen können, sieht das Insolvenzrecht die Möglichkeit einer Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO vor. So haben auch völlig mittellose Menschen die Chance auf eine Restschuldbefreiung.

Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab?

Das Gericht eröffnet die Insolvenz nur bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Das Gericht eröffnet die Insolvenz nur bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  1. Bevor Privatpersonen ihre Verbraucherinsolvenz beantragen dürfen, müssen sie sich laut Insolvenzrecht ernsthaft um eine außergerichtlichen Vergleich mit ihren Gläubigern bemühen. Sie benötigen für ihren Insolvenzantrag eine Bescheinigung darüber, dass eine solche Einigung zur außergerichtlichen Schuldenregulierung gescheitert ist. Diese erhalten sie bei einer anerkannten Schuldnerberatung oder einem Anwalt.
  2. Nach dem gescheiterten Einigungsversuch stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz und beantragt gleichzeitig die Erteilung der Restschuldbefreiung und gegebenenfalls eine Verfahrenskostenstundung, falls er die Kosten der Verbraucherinsolvenz nicht sofort aufbringen kann.
  3. Außerdem muss er seinem Insolvenzantrag eine Erklärung beifügen, dass er seine pfändbares Arbeitseinkommen oder ähnliche Bezüge für drei Jahre ab Insolvenzeröffnung (sog. Abtretungsfrist) an den Treuhänder abtritt.
  4. Das Insolvenzgericht unternimmt zunächst einen zweiten Einigungsversuch mit den Gläubigern.
  5. Scheitert auch dieser Versuch oder ist er von vornherein aussichtslos, eröffnet das Gericht das Verfahren per Beschluss und veröffentlicht diese Informationen im Rahmen einer Insolvenzbekanntmachung. Diese Insolvenzbekanntmachungen sind online einsehbar.
  6. Ab Insolvenzeröffnung verwaltet und verwertet ein vom Gericht bestellter Treuhänder (bzw. Insolvenzverwalter) das pfändbare Schuldnervermögen (die Insolvenzmasse). Der Erlös dient der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, also der Schuldentilgung.
  7. Mit der Eröffnung der Privatinsolvenz beginnt für den Schuldner die dreijährige Wohlverhaltensphase. Im Insolvenzrecht ist damit die bereits soeben erwähnte Abtretungsfrist nach § 287 II InsO gemeint.
  8. Gleichzeitig greift der Vollstreckungsschutz nach § 89 InsO: Insolvenzgläubigern ist ab diesem Moment jegliche Pfändung verboten. Sie dürfen weder in die Insolvenzmasse vollstrecken noch die dem Schuldner zustehende Pfändungsfreigrenze pfänden.
  9. Nach Wohlverhaltensphase bzw. Abtretungsfrist erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, sodass der Schuldner noch bestehende Altschulden nicht mehr begleichen muss.

Übrigens: Jede natürliche Person kann eine Restschuldbefreiung beantragen. Damit steht auch Selbstständigen und Freiberuflern ein solcher Schuldenerlass im Rahmen ihrer Regelinsolvenz offen. Eine kostenlose und unverbindliche Beratung rund um die Privatinsolvenz erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de **. Für Unternehmen und andere Gesellschaften sieht das Insolvenzrecht jedoch keine Schuldenbefreiung vor.

Wann erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung?

Vollstreckungsverbot im Insolvenzrecht: Eine Kontopfändung ist während des Insolvenzverfahrens nicht zulässig.
Vollstreckungsverbot im Insolvenzrecht: Eine Kontopfändung ist während des Insolvenzverfahrens nicht zulässig.

Nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensphase erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Er muss die noch offenen, restlichen Schulden, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht mehr bezahlen.

Für die Insolvenzgläubiger ist damit in der Regel ein mitunter recht hoher Verlust verbunden, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Schuldner sich während seiner Insolvenz nach Kräften bemüht, seine Schulden abzubauen. Deshalb legt das Insolvenzrecht dem Schuldner einige Obliegenheiten auf, die er während der Wohlverhaltensphase erfüllen muss:

  • Der Schuldner muss während dieser Zeit einer angemessenen Arbeit nachgehen oder sich zumindest um einen Arbeitsplatz bemühen. Zumutbare Jobangebote darf er nicht ablehnen.
  • Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung muss der Schuldner die Hälfte davon an den Treuhänder abgeben. Gewinne aus Lotterien und ähnlichen Spielen sind vollständig an den Treuhänder herauszugeben. Diese Herausgabepflicht gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und geringwertige Gewinne.
  • Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich zu melden.
  • Er darf keine Vermögenswerte und Einkünfte verheimlichen und muss auf Verlangen des Gerichts und des Treuhänders Auskunft über seine Arbeit, seine Bezüge und sein Vermögen geben.
  • Der Schuldner darf neue Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie angemessen sind und zu einem bescheidenen Lebensstil passen. Die Begründung neuer, unangemessener oder verschwenderischer Verbindlichkeiten kann laut Insolvenzrecht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
  • Zahlungen oder andere Leistungen an die Insolvenzgläubiger sind nicht gestattet.

Exkurs zur Asset Protection: Vermögensschutz im Insolvenzrecht?

Der Insolvenzverwalter verwaltet das Einkommen und Vermögen des Schuldners
Der Insolvenzverwalter verwaltet das Einkommen und Vermögen des Schuldners.

Für den Schuldner ist die Insolvenz ein großer Eingriff: Er muss seine finanziellen Verhältnisse komplett offenlegen, darf nichts verheimlichen und muss wesentliche Teile seines Einkommens und Vermögens an den Treuhänder abgeben.

Den einzigen Schutz, den das Insolvenzrecht diesbezüglich zugunsten des Schuldners vorsieht, sind die Pfändungsfreigrenzen laut Pfändungstabelle. Sie gelten im Insolvenzverfahren ebenso wie die Vorschriften zur Pfändbarkeit und Unpfändbarkeit von Einkommen und Vermögenswerten.

Darüber hinaus haben Schuldner kaum Möglichkeiten, ihr privates Vermögen vor dem Zugriff ihrer Gläubiger im Wege einer Asset Protection zu schützen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vermögensverschiebungen sind sehr eng. Wer beispielsweise versucht, Gelder oder Vermögenswerte an Verwandte zu übertragen, muss mit einer Insolvenzanfechtung rechnen und macht sich im schlimmsten Falle sogar strafbar.

Schuldner sollten sich deshalb rechtzeitig von einem auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt oder einer professionellen Schuldnerberatung beraten lassen. Eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung erhalten Sie beim Schuldencheck **.

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert und viel Erfahrung im Umgang mit juristischen Fachtexten. Seit 2017 ist sie Teil unserer Redaktion und verfasst Ratgeber rund ums Schuldenrecht. Ihre Schwerpunkte liegen auf Privatinsolvenz und Pfändung.

Bildnachweise

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13 Gedanken zu „Insolvenzrecht: Was passiert im Falle einer Insolvenz?

  1. Tuula

    Danke für den Tipp, auch dem Insolvenzgericht einen Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich zu melden. Ich muss ebenfalls Insolvenz anmelden. Für eine Beratung wende ich mich an einen passenden Anwalt für Insolvenzrecht.

  2. Werner

    Hallo,ich bin in der wohlfühlfase ,wenn ich etwas gewinnen würde, wie hoch ist der Betrag dann,den ich abgeben müsste

  3. richard

    habe während meiner Insolvenz Hartz 4 erhalten,aufgestockt da ich nebebbei arbeitete. meine insolvenz ist jetzt zu ende mit Rstschuldbefreiung.jetzt soll ich zuviel bezahlte Leistungen zurückzahlen. Arge droht mit Gerichtsvollzieher,müsste EV beantragen und auch wieder Hartz4. ist das rechtlich die Leistungen flossen alle während der INsollvenz, wie kann das zuviel sein? Ging sogar zur Tafel, da ich nie klar kam. jetzt gings gerade einigermasen . Dann Androhung Pfändung von Arge und jetzt auch noch Corona-kriege 470,00 Euro Rente und arbeite als Promoter. Zur Zeit nicht,habe trotzdem kein Hartz4 beantragt.Bin 68 Jahre und habe Depressionen, hohen Blutdruck und Atembeschwerden.Ich bitte um Info,ob dies korrekt ist.
    Vergelts Gott lg richard

  4. Stefan N.

    Hallo, mein Bruder ist gestoben und hat eine Lebensversicherung mit Todesfallleistug abgeschlossen. Da er noch Schulden hat werde ich das Erbe wohl ablehnen müssen. Da es sich um eine Versicherung hadelt wird mir die Versicherungssumme ausgezahlt.
    Bekommt der Insolvenzverwalter trotz abgelehnten Erbes 50% oder streicht er 100% der Versicherungssumme ein die ich erhalte?

    Vielen Dank

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Stefan,

      gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gilt, dass Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, unpfändbar sind, insofern die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt. Liegt die Summe darüber, wird in der Regel entsprechend den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  5. May

    Hallo
    hätte eine Frage wir gründen gerade eine UG
    Mit einem Partner heute hat er erklärt das er vor hat in die privatinsolvenz zu gehen haben seine Gläubiger
    Dann auch Anrecht auf die UG DA WÜRDE ER NUR ALS Gesellschafter eingetragen sein ?
    Eigentlich ist doch die uh als eigenständige Person zu sehen ??

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo May,

      es sind die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Bei derart wichtigen Fragen sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  6. Dennis J.

    Sehr geehrte Damen und Herren, meine Lebenspartnerin ist in der Insolvenz, kommendes jahr ist diese zu Ende.

    Ihr Ex hat nach geimesmaer Absprache in der Beziehung damals die Stromkosten der gemeinsamen Wohnung übernommen.

    Bei einem Anbieterwechsel gibt es nun Probleme da der Ex-Partner nicht gefunden wird möchte Vatenfall über 5.000€ Rückwirkend bezahlt bekommen.

    Fällt dieses , wenn der Ex Partner kein Strom auf sich anmeldete dann auch in die Insolvenzmasse, da es im laufenden Insolvenzverfahren und ohne eigen Verschulden nun zufällig ans Tageslicht kommt?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Dennis,

      grundsätzlich gilt, dass Schulden, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden, von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Bei speziellen Fragen dieser Art ist es am besten, wenn Sie sich an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle wenden. Diese können die Unterlagen überprüfen und dann eine fundierte Antwort geben.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  7. Thomas K.

    Hallo, habe geheiratet und der Insolvenz Verwalter will jetzt wissen ob und wieviel meine Ehefrau verdient bzw. ob ich Ihr unterhaltspflichtig bin.

    Hat er das Recht Einblick in Ihr Verdienst zu bekommen? weil sie ja nichts damit zutun hat? wird es angerechnet und ich habe dann mehr Abzüge?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Thomas,

      das Einkommen Ihrer Ehefrau wird nicht berücksichtigt. Vielmehr wird überprüft, ob Sie Ihrer Frau gegenüber unterhaltspflichtig sind. Ist dies der Fall, erhöht sich der Betrag, der nicht gepfändet werden darf.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  8. Claudius L.

    Guten Tag,

    derzeit befinde ich mich in der Restschuldbefreigungsphase und benötige daher die Beratung von Fachleuten.
    Könnten Sie mir dabei behiflich sein?
    Falls ja, welche Unterlagen darf ich Ihnen hierzu weiterleiten?
    Freue mich auf Ihre Rückmeldung.

    Freundliche Grüße

    Claudius L.

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Claudius,

      wie unseren Seiten zu entnehmen ist, stellen wir Informationen rund um die Themen Schulden und Insolvenz zur Verfügung, wir sind aber selbst keine Beratungsstelle. Unter https://www.schuldnerberatung.de/beratungsstellen/ finden Sie Beratungsstellen, die Ihnen weiterhelfen können.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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