Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Die Kosten müssen gedeckt sein

Das Wichtigste zu Gerichtskosten bei Insolvenzverfahren

Wie setzen sich die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren zusammen?

Die im Insolvenzverfahren anfallenden Gerichtskosten setzen sich aus gerichtlichen Gebühren sowie Auslagen zusammen.

Wie hoch sind die Gerichtskosten?

Ihre Höhe richtet sich laut Insolvenzrecht nach dem Wert der Insolvenzmasse.

Wer muss die Gerichtskosten einer Privatinsolvenz tragen?

Die bei der Privatinsolvenz entstehenden Gerichtskosten müssen vom Schuldner getragen werden. Reicht sein Vermögen nicht aus, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen.

Detaillierte Infos zu den Gerichtskosten bei Insolvenzverfahren

Wie hoch sind die Gerichtskosten bei privater Insolvenz?

Die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren müssen vom Schuldner gezahlt werden.
Die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren müssen vom Schuldner gezahlt werden.

Eine private Insolvenz folgt stets dem gleichen Ablauf: Zunächst muss der Schuldner die Gläubiger kontaktieren und einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Erst wenn dieser nachweislich scheitert, kann die Privatinsolvenz angemeldet werden. Im Anschluss versucht das Insolvenzgericht erneut, die Gläubiger zu einer Einigung zu bewegen. Schlägt dies fehl, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet. Sie haben Fragen zu diesem Ablauf? Erkundigen Sie sich im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung auf Schuldencheck **.

Gleichzeitig beginnt die drei Jahre lange Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abgeben, welcher es an die Gläubiger weitergibt. Die Insolvenz endet mit der Restschuldbefreiung. Für das komplette Verfahren fallen entsprechende Kosten an – Gericht und Insolvenzverwalter arbeiten schließlich nicht umsonst.

Die Höhe der Gerichtskosten im Insolvenzverfahren ist im GKG (Gerichtskostengesetz) festgesetzt. § 58 Abs. 1 GKG gesagt Folgendes:

Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.

Wie hoch sind die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren? Die Insolvenzmasse ist hier entscheidend.
Wie hoch sind die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren? Die Insolvenzmasse ist hier entscheidend.

Bei den Gerichtskosten im Insolvenzverfahren beruht die Berechnung auf den Regelungen, welche im Kostenverzeichnis (Anlage 1) zu § 3 Abs. 2 GKG festgelegt sind. Grundlegend sind außerdem die Gebühren, welche der Gebührentabelle nach GKG zu entnehmen sind. Diese bemessen sich anhand der Streitwertes – im Falle der Privatinsolvenz ist das die Höhe der Insolvenzmasse.

Für die einzelnen Abschnitte des Insolvenzverfahrens werden die folgenden Gebühren erhoben:

  • Eröffnungsverfahren: 0,5-Gebühr (also die Hälfte des Wertes, welcher der Gebührentabelle zu entnehmen ist)
  • Gebühren im Insolvenzverfahren: 2,5-Gebühr

Zusätzlich sind noch die Auslagen des Insolvenzgerichtes – etwa für Kopien oder öffentliche Bekanntmachungen – hinzuzurechnen. Deren Höhe bemisst sich nach Nr. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 11 GKG.

Die Gerichtskosten sind im Insolvenzverfahren nicht der einzige Kostenfaktor. Zusätzlich müssen Schuldner für die Vergütung des Insolvenzverwalters auskommen. Dieser Betrag übersteigt die Kosten für das Gericht in der Regel um ein Vielfaches. Wie viel Geld insgesamt für die Privatinsolvenz ausgegeben muss, variiert je nach Einzelfall, in der Regel kann bei einfachen Fällen mit niedriger Insolvenzmasse jedoch mit Kosten von etwa 1.800 bis 2.500 Euro gerechnet werden.

Wer muss die Gerichtkosten bei der Privatinsolvenz bezahlen?

Bei der Insolvenz müssen die Gerichtskosten vom Schuldner getragen werden. Dazu wird auf das Geld aus der Insolvenzmasse zurückgegriffen. Die Deckung der Verfahrenskosten – also sowohl der Gerichtskosten als auch der Vergütung des Insolvenzverwalters – ist gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) eine wichtige Voraussetzung dafür, dass das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird:

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Lösung für mittellose Schuldner: Stundung der Gerichtskosten

Was geschieht nun, wenn ein Schuldner die Gerichtkosten für das Insolvenzverfahren nicht tragen kann, weil die Insolvenzmasse nicht ausreicht? Muss er auf die Privatinsolvenz verzichten und hat keine Chance auf eine Restschuldbefreiung?

Viele Schuldner sind mittellos. Dementsprechend kann bei ihnen überhaupt keine oder nur eine sehr geringe Insolvenzmasse verwertet werden. Damit auch diese Betroffenen eine Chance auf die Restschuldbefreiung haben, wurde für Fälle dieser Art eine spezielle Regelung eingeführt. Laut § 4a Abs. 1 InsO gilt Folgendes:

Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung.

Regelungen zur Stundung der bei einer Privatinsolvenz anfallenden Gerichtskosten sind der InsO zu entnehmen.
Regelungen zur Stundung der bei einer Privatinsolvenz anfallenden Gerichtskosten sind der InsO zu entnehmen.

Demnach kann für die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren eine Stundung beantragt werden. Grundsätzlich können alle natürlichen Personen – also Privatleute und keine Unternehmen, Vereine oder ähnliches – einen entsprechenden Antrag stellen, wenn sie gleichzeitig die Restschuldbefreiung beantragen. Voraussetzung ist, dass ihr Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren zu decken.

Für den Antrag müssen Schuldner ein Formular ausfüllen, welches beim zuständigen Insolvenzgericht verfügbar ist. Sie haben Fragen zur Verfahrenskostenstundung? Informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich im Rahmen einer Erstberatung auf Schuldenanalyse **.

Bei der Stundung der Gerichtskosten müssen erst nach der Restschuldbefreiung die ersten Zahlungen geleistet werden. Kann der Schuldner nach dieser Zeit die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren nicht auf einmal bezahlen, wird laut § 4b Abs. 1 InsO eine Ratenzahlung vereinbart. Es müssen dann höchstens 48 Monate lang entsprechende Raten gezahlt werden.

Wie hoch die Raten für die Rückzahlung der Gerichtkosten für das Insolvenzverfahren ausfallen, bemisst sich am Einkommen des Betroffenen. Ändern sich seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, muss er dies dem Gericht mitteilen, damit die Raten entsprechend angepasst werden können. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Kommt der Insolvenzschuldner dieser Pflicht nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden und die Kosten müssen sofort komplett bezahlt werden.

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Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Die Kosten müssen gedeckt sein
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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

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4 Gedanken zu „Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Die Kosten müssen gedeckt sein

  1. O.

    Hallo, habe Mal eine Frage,meine Privatinsolvenz ist beendet,nun bekam ich von Amtsgericht Post die wollen knapp 2000 €von mir,lebe aber von 437 € Grundsicherung.Muss ich die 2000 € bezahlen?Habe noch Privatschulden.
    MfG
    Marika

  2. Edgar

    Hallo

    Mein Insolvenzverfahren ist beendet. Nun kamen die Insolvenz Anwaltskosten + Gerichtskosten. Die Anwaltskosten konnte ich klären, dass sie ruhen, da meine Frau gestorben ist, und dadurch kosten entstanden sind wie z.b. Grabstein. Ich habe 140€ Monatlich an Gerichtskosten zu bezahlen. Gesamtkosten betragen um die 1000€ . Jedoch kann ich die Rate so nicht bezahlen. Gibt es eine Möglichkeit, diese Rate zu verringern ? Über eine Antwort wäre ich sehr froh.

    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Edgar

  3. Florian

    Hallo,

    bei der Suche auf meine Frage bin ich auf Ihre Seite gestoßen.
    Ich befinde mich in der Privatinsolvenz und der Insolvenzverwalter hat schon einiges an Geld bekommen (eingezogen) Drittschuldnerzahlung steht auf dem Kontoauszug.
    Ich befinde mich jetzt im zweiten Jahr meiner Verbraucherinsolvenz und da ich nicht genau weiß, was ich noch an Gerichtskosten & Insolvenzverwalterkosten zu begleichen habe, würde ich gern wissen an wen ich mich wenden kann um eine Auskunft über die bereits geleisteten Zahlungen zu erhalten.

    Haben Sie diesbzgl. evtl. eine kurze Information an wen ich mich wenden kann?

    MfG

    Florian

  4. Miriam

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe zwei Fragen; mein Mann steht kurz vor einem Insolvenzverfahren, die Schulden sind fast alle vor der Ehe entstanden unter anderem auch Steuerschulden. Kann ich in irgendeiner Form für die Schulden haftbar gemacht werden? Ich habe gelesen, dass das bei Steuerschulden der Fall sein kann. Oder gilt das nur für Steuerschulden aus gemeinsamen Veranlagungen?
    Außerdem sagte ihm die Schulnerberaterin, dass die Kosten für das Verfahren bis zu 11.000.- sein können?! Mir erscheint das sehr viel!! Die Schuldenmasse beträgt ca. 50.000.-, verteilt auf ca. 15 Gläubiger.
    Vielen Dank im Voraus
    Miriam Schneider

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