Das Wichtigste zur Höhe der Grundsicherung
Die Grundsicherung umfasst drei verschiedene Sozialleistungen: Das Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der Regelsatz ist für jede Grundsicherungsart gleich hoch. Er liegt bei 563 € für Alleinstehende. Hier erfahren Sie mehr zur Höhe der Grundsicherung.
Ja, das zuständige Amt übernimmt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, sofern diese angemessen sind. An dieser Stelle erfahren Sie mehr dazu.
Inhalt
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Der Staat gewährt bedürftigen Menschen folgende Sozialleistungen, um deren Existenzminimum sicherzustellen:
- Neue Grundsicherung: Das Bürgergeld wird ab Juli 2026 vom neuen Grundsicherungsgeld abgelöst. Es wird an erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen und ihre Bedarfsgemeinschaften ausgezahlt. Zuständig ist das Jobcenter.
- Grundsicherung im Alter: Diese Leistung erhalten Menschen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben – sie liegt je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren – und deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Hierfür ist das Sozialamt zuständig und nicht die Rentenversicherung.
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Diese Sozialleistung sichert den Lebensunterhalt für volljährige Personen, bei denen der Rententräger eine unbefristete volle Erwerbsminderung festgestellt hat. Zuständig ist ebenfalls das Sozialamt.
Alle Leistungen können unbefristet bezogen werden, solange die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel für zwölf Monate und muss danach neu beantragt werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich.
Wie hoch ist die Grundsicherung? Regelsatz im Überblick

Trotz Reform der Grundsicherung bleibt die Höhe der Regelsätze unverändert – bei allen oben erwähnten Leistungen. Sie beträgt für:
- Alleinstehende & Alleinerziehende: 563 €
- Paare & Bedarfsgemeinschaften: 506 € pro Person
- Volljährige in Einrichtungen: 451 €
- Jugendliche (14 – 17 Jahre): 471 €
- Kinder (6 – 13 Jahre): 390 €
- Kinder (0 – 5 Jahre): 357 €
Zusammensetzung des Gesamtbedarfs bei der Grundsicherung
Die Höhe der ausgezahlten Grundsicherung entspricht jedoch nicht dem Regelsatz. Denn er soll lediglich die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Strom sowie andere alltägliche Ausgaben abdecken.
Der tatsächlich ausgezahlte Gesamtbedarf beinhaltet zusätzlich folgende Kosten:
- Unterkunft und Heizung: Das zuständige Amt bzw. Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt das Amt bzw. Jobcenter vor Ort fest, wobei sich die Ämter in der Regel an den lokalen Mietobergrenzen orientieren. Außerdem darf die Größe der Unterkunft den vorgegebenen Richtwert nicht überschreiten.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Angemessene Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.
- Mehrbedarfe: Hierzu gehören zum Beispiel zusätzliche Beträge für Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen mit einer Schwerbehinderung (Merkzeichen G oder aG).
Berechnung der Grundsicherung: Die Höhe der Leistung wird bei allen Grundsicherungsarten mithilfe der folgenden Formel berechnet:
Gesamtbedarf (Regelsatz + angemessene Wohnkosten + ggf. Mehrbedarfe) – anrechenbares Einkommen = Höhe der zustehenden Grundsicherung
Beispiel 1 zur Höhe der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende

Arne wurde noch während der Probezeit betriebsbedingt gekündigt, sodass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Er ist alleinstehend und wohnt in einer kleinen Wohnung, für die er 505 € Miete zahlt. Er beantragt Grundsicherungsgeld – das ehemalige Bürgergeld.
Sein Bedarf setzt sich aus dem Regelsatz für Alleinstehende (563 €) sowie den Kosten der Unterkunft (505 €) zusammen. Weil er kein eigenes Einkommen hat, übernimmt das Jobcenter den Gesamtbetrag, sofern die Miete angemessen ist. Arne erhält also 1068 €.
Beispiel 2 zur Höhe der Grundsicherung im Alter
Gerda ist 67 Jahre alt, lebt allein in einer Wohnung und hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G. Sie erhält eine Witwenrente in Höhe von 325 €.
Schritt 1) Zuerst wird der Gesamtbedarf ermittelt, der sich wie folgt zusammensetzt:
- Regelbedarf: 563,00 €
- Kosten der Unterkunft (KdU): 370,00 €
- Mehrbedarf für Schwerbehinderung – Merkzeichen G (17 % von 563 €): 95,71 €
- Gesamtbedarf: 1.028,71 €
Schritt 2) Anschließend wird vorhandenes Einkommen vom Gesamtbedarf abgezogen – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge. Gerda erhält also nicht den vollen Gesamtbedarf ausgezahlt, weil sie über anrechenbares Einkommen verfügt.
Ihre Witwenrente von 325 Euro wird jedoch nicht in voller Höhe von der Grundsicherung abgezogen – vorausgesetzt, Gerda kann eine Grundrentenzeit von mindestens 33 Jahren (Pflichtbeitragszeiten durch Arbeit, Kindererziehung oder Pflege) nachweisen. Dann bleibt ein erheblicher Teil ihrer Rente anrechnungsfrei.
Ihr Freibetrag wird wie folgt berechnet:
- Die ersten 100,00 € der Witwenrente sind komplett anrechnungsfrei.
- Das ergibt einen Restbetrag von 225,00 € (325,00 € – 100,00 €).
- Von diesem Restbetrag sind weitere 30 % anrechnungsfrei. 30 % von 225 € sind 67,50 €.
- Gesamter Freibetrag: 100,00 € + 67,50 €= 167,50 €
Der maximale Freibetrag ist auf 50 % des Regelbedarfs gedeckelt, also auf 281,50 €. Mit ihren 167,50 € liegt Gerda M. deutlich darunter, sodass sie den vollen Freibetrag behalten darf.
Schritt 3) Erst jetzt lässt sich die Höhe der ausgezahlten Grundsicherung berechnen.
- Gesamtbedarf: 1.028,71 €
- Anrechenbares Einkommen abzüglich des Freibetrags: 157,50 € (325 € – 167,50 €)
- Monatlich ausgezahlte Grundsicherung: 871,21 € (1.028,71 € – 157,50 €)
Je nach Art der Grundsicherung unterschiedliche Höhe des Schonvermögens

Normalerweise müssen bedürftige Menschen erst ihr Vermögen aufbrauchen, bevor sie Grundsicherung beantragen können. Lediglich einen Teil – das sogenannte Schonvermögen – dürfen sie behalten, ohne dass es auf die staatliche Leistung angerechnet wird.
Die gesetzlichen Regelungen zum Schonvermögen unterscheiden sich bei der Grundsicherung im Alter (SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der Gesetzgeber hat das Bürgergeld reformiert und durch die neue Grundsicherung ersetzt. Dabei wurden auch die Regeln zum Schonvermögen geändert, während die herkömmlichen Festbeträge bei der Grundsicherung im Alter (SGB XII) gleich geblieben sind:
Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)
Grundfreibetrag altersabhängig gestaffelt:
- bis 30 Jahre: 5.000 €
- 31 – 40 Jahre: 10.000 €
- 41 – 50 Jahre: 12.500 €
- ab 51 Jahre: 20.000 €
Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung
altersunabhängiger Freibetrag:
- Alleinstehende: 10.000 €
- Ehe- bzw. Lebenspartner: insgesamt 20.000 €

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Guten Abend, ich beziehe eigene Rente in Höhe von 867euro plus witwenrente ca300 Euro.
Zahle 411euro Miete für 45 qm
Macht es Sinn noch Grundsicherung zubeantragen in Niedersachsen.
1.einzimmerwohung