Pfändbares Einkommen berechnen: Wie viel Geld darf ich behalten?

Das Wichtigste zum pfändbaren Einkommen

Ist das gesamte Einkommen pfändbar?

Nein. Dem Schuldner soll während der Forderungspfändung bzw. der Privatinsolvenz ein gewisses Existenzminimum verbleiben, damit er weiterhin selbstständig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wie hoch diese Pfändungsfreigrenze ist, geht aus der gesetzlichen Pfändungstabelle hervor. Auch der jeweils pfändbare Betrag ist dieser Tabelle zu entnehmen.

Wonach bemisst sich, welcher Anteil des Einkommens pfändbar ist?

Maßgeblich hierfür ist zum einen das Nettoeinkommen des Schuldners und zum anderen die Anzahl der Personen, denen gegenüber er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

Wird das Einkommen meines Partners bei meiner Pfändungsfreigrenze berücksichtigt?

Nein, in der Regel werden die Nettoverdienste der Eheleute gesondert betrachtet.

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Pfändbares Einkommen bei Privatinsolvenz und Co.

Pfändbares Einkommen steht dem Schuldner nicht mehr zur eigenen Verfügung.
Pfändbares Einkommen steht dem Schuldner nicht mehr zur eigenen Verfügung.

Das pfändbare Einkommen ist jener Teil des Nettoeinkommens einer Person, der während der Privatinsolvenz oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme über der Pfändungsfreigrenze liegt und damit gepfändet werden kann.

Welche Einkünfte pfändbares Einkommen und welche nicht pfändbares Einkommen bei der Privatinsolvenz oder sonstiger Pfändung darstellen, findet sich in den §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach sind folgende Einkünfte pfändbar:

  • Arbeitseinkommen wie Lohn oder Gehalt
  • Altersrente
  • Arbeitslosengeld I
  • Hartz-4-Bezüge (Arbeitslosengeld II)

Berechnung: Pfändbares Einkommen auf Basis des Nettoverdienstes

Während vor einigen Jahren noch vielfach das Bruttoeinkommen genutzt wurde, um pfändbares Einkommen zu berechnen, sind seit 2013 die Nettobezüge als Basis der Berechnung heranzuziehen. In der Regel ist nicht der Schuldner selbst für die Ermittlung des Pfändungsbetrages zuständig. Dies übernimmt entweder

  • die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers (Lohn-/Gehaltspfändung), oder
  • der Insolvenzverwalter des laufenden Insolvenzverfahrens.

Vereinfacht dargestellt: Zuerst wird nicht pfändbares Einkommen (nach ZPO) von den Bruttoeinkünften abgezogen. Im nächsten Schritt ermittelt der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben, die ebenfalls abgezogen werden. Mit dem zurückbleibenden Betrag kann dann anhand der Pfändungstabelle (s. u.) der tatsächlich pfändbare Betrag ermittelt werden.

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Pfändungsfreies Einkommen

Pfändungsfreies Einkommen wird bspw. gar nicht oder nur zur Hälfte berücksichtigt.
Pfändungsfreies Einkommen wird bspw. gar nicht oder nur zur Hälfte berücksichtigt.

Neben den pfändbaren Bezügen gibt es jedoch auch unpfändbares Einkommen, das bei Privatinsolvenz oder Zwangsvollstreckung ebenfalls vom Einkommen des Schuldners abgezogen wird. Dazu gehören laut § 850a ZPO beispielsweise:

  • Mehrarbeitsstunden (zur Hälfte)
  • Weihnachtsgeld (maximal 780 Euro, Stand: 1.7.2025)
  • Treuegelder
  • Erziehungsgelder
  • Urlaubsgeld
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Blindenzulagen

Renten aufgrund einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie Unterhaltsrenten auf Basis gesetzlicher Vorschriften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als pfändbares Einkommen anzusehen.

Zählt Kindesunterhalt zum nicht pfändbaren Einkommen?

Kindesunterhalt und Kindergeld sind laut ZPO in der Regel nicht pfändbar, denn sie stehen von Gesetzes wegen dem unterhaltsberechtigten Kind zu. Daher können sie normalerweise ebenfalls vor der Pfändung vom Einkommen abgezogen werden.

Aktuelle Pfändungstabelle zur Sicherung des Existenzminimums

Damit die wirtschaftliche Existenz des Schuldners sowohl während der Privatinsolvenz als auch bei einer Lohnpfändung gewahrt ist, hat der Gesetzgeber für pfändbares Einkommen eine gewisse Grenze festgelegt. Über diesen Betrag hinaus, der dem Schuldner in jedem Fall bleiben muss, darf nicht gepfändet werden – auch wenn das bedeutet, dass die Gläubiger möglicherweise leer ausgehen.

Für die Pfändung und das Einkommen, das abgezogen wird, ist in der Regel der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter zuständig.
Für die Pfändung und das Einkommen, das abgezogen wird, ist in der Regel der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter zuständig.

Um pfändbares Einkommen laut Tabelle zu ermitteln, wird wie oben beschrieben das Nettoeinkommen des Schuldners benötigt. Zusätzlich orientiert sich die Pfändungstabelle an der Anzahl der Personen, die gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigt sind – also bspw. Kinder oder Ehegatten bzw. Empfänger von nachehelichem Unterhalt.

Wer keine gesetzliche Unterhaltspflicht zu leisten hat, für den liegt der Grundfreibetrag bei 1.559,99 Euro (gilt bis 30. Juni 2026). Je mehr unterhaltsberechtigte Personen vorliegen, desto höher fällt auch der Freibetrag aus bzw. desto weniger pfändbares Einkommen steht für die Pfändung zur Verfügung.

Beachten Sie: Die Pfändungstabelle kennt maximal fünf Unterhaltsberechtigte. Ein etwaiger Mehrbetrag über 4.766,99 Euro (gilt bis 30. Juni 2026) ist damit während der Pfändung oder Privatinsolvenz als voll pfändbares Einkommen zu werten.

Pfändbares Einkommen bei Ehen mit doppeltem Verdienst

Zu Konflikten kommt es bei Gehalts- und Lohnpfändungen häufig dann, wenn pfändbares Einkommen bei Ehegatten ermittelt werden soll, die beide berufstätig sind. Gläubiger vertreten dann mitunter die Ansicht, beide Nettoeinkommen seien zusammenzurechnen und unter Berücksichtigung des anderen Ehepartners als unterhaltsberechtigte Person zu betrachten.

In aller Regel entbehrt diese Vorgehensweise jedoch jeglicher Rechtsgrundlage. Stattdessen gilt der Grundsatz der Einzelvollstreckung. Das Nettoeinkommen jedes Ehegatten ist also zuerst einmal separat zu beachten. Allerdings kann je nach Einzelfall die gerichtliche Ermessensentscheidung ergehen, bei Doppelverdienern die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten unberücksichtigt zu lassen.

Auswirkungen auf pfändbares Einkommen: Rechenbeispiele

Sollte im Zuge eines außergerichtlichen Vergleiches zwischen Schuldner und Gläubiger der Vorschlag der Addierung beider Nettoeinkommen von Doppelverdienern aufkommen, kann nur geraten werden, nicht darauf einzugehen. Denn in der Praxis ergeben sich unter Umständen massive Unterschiede im Pfändungsbetrag.

Pfändbares Einkommen wird laut ZPO auch bei Ehepaaren jeweils einzeln ermittelt.
Pfändbares Einkommen wird laut ZPO auch bei Ehepaaren jeweils einzeln ermittelt.

Beispiel anhand der Pfändungstabelle: Familie Müller besteht aus den Eltern sowie einem unterhaltsberechtigten Kind. Ehegatte A verdient 1.400 Euro netto, Ehegatte B verdient 1.600 Euro netto.

  • Bei der Addierungsmethode ergibt sich ein gemeinsames Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Als pfändbares Einkommen bleiben laut Pfändungstabelle unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten (ein Kind) 429,89 Euro.
  • Bei der Einzelvollstreckungsmethode hingegen lägen beide Nettoverdienste unterhalb der Pfändungsfreigrenze, sodass kein pfändbares Einkommen bestehen würde. Entscheidet ein Gericht, einen Ehegatten bei der Unterhaltspflicht unberücksichtigt zu lassen, dürfte trotzdem nichts gepfändet werden.

Die Unterschiede je nach Methode können also leicht einige hundert Euro betragen. Daher sollte der Schuldenabbau ebenso wie außergerichtliche Einigungsversuche immer von einer guten Schuldnerberatungsstelle oder einem entsprechend geschulten Anwalt begleitet werden, welche pfändungsfreies und pfändbares Einkommen berechnen können. Eine unverbindliche und kostenlose Hilfestellung bietet auch Online-Schuldenanalyse **.

Beachten Sie zudem, dass nicht nur im Güterstand der Gütertrennung, sondern auch in der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte in der Regel nur dann für die Schulden seines Partners haftbar gemacht werden kann, wenn er sich explizit dazu verpflichtet hat, bspw. als Bürge.

Anhang: Aktuelle Pfändungstabelle

Die offizielle Pfändungstabelle wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Version ist seit dem 1. Juli 2025 gültig und bis zum 30. Juni 2026 anwendbar.

monatlicher NettolohnPfänd­barer Be­trag nach An­zahl der unter­halts­be­rech­tig­ten Per­so­nen
von ... €von ... €01234ab 5
01559,99000000
1560,001569,993,5000000
1570,001579,9910,5000000
1580,001589,9917,5000000
1590,001599,9924,5000000
1600,001609,9931,5000000
1610,001619,9938,5000000
1620,001629,9945,5000000
1630,001639,9952,5000000
1640,001649,9959,5000000
1650,001659,9966,5000000
1660,001669,9973,5000000
1670,001679,9980,5000000
1680,001689,9987,5000000
1690,001699,9994,5000000
1700,001709,99101,5000000
1710,001719,99108,5000000
1720,001729,99115,5000000
1730,001739,99122,5000000
1740,001749,99129,5000000
1750,001759,99136,5000000
1760,001769,99143,5000000
1770,001779,99150,5000000
1780,001789,99157,5000000
1790,001799,99164,5000000
1800,001809,99171,5000000
1810,001819,99178,5000000
1820,001829,99185,5000000
1830,001839,99192,5000000
1840,001849,99199,5000000
1850,001859,99206,5000000
1860,001869,99213,5000000
1870,001879,99220,5000000
1880,001889,99227,5000000
1890,001899,99234,5000000
1900,001909,99241,5000000
1910,001919,99248,5000000
1920,001929,99255,5000000
1930,001939,99262,5000000
1940,001949,99269,5000000
1950,001959,99276,5000000
1960,001969,99283,5000000
1970,001979,99290,5000000
1980,001989,99297,5000000
1990,001999,99304,5000000
2000,002009,99311,5000000
2010,002019,99318,5000000
2020,002029,99325,5000000
2030,002039,99332,5000000
2040,002049,99339,5000000
2050,002059,99346,5000000
2060,002069,99353,5000000
2070,002079,99360,5000000
2080,002089,99367,5000000
2090,002099,99374,5000000
2100,002109,99381,5000000
2110,002119,99388,5000000
2120,002129,99395,5000000
2130,002139,99402,5000000
2140,002149,99409,5000000
2150,002159,99416,504,890000
2160,002169,99423,509,890000
2170,002179,99430,5014,890000
2180,002189,99437,5019,890000
2190,002199,99444,5024,890000
2200,002209,99451,5029,890000
2210,002219,99458,5034,890000
2220,002229,99465,5039,890000
2230,002239,99472,5044,890000
2240,002249,99479,5049,890000
2250,002259,99486,5054,890000
2260,002269,99493,5059,890000
2270,002279,99500,5064,890000
2280,002289,99507,5069,890000
2290,002299,99514,5074,890000
2300,002309,99521,5079,890000
2310,002319,99528,5084,890000
2320,002329,99535,5089,890000
2330,002339,99542,5094,890000
2340,002349,99549,5099,890000
2350,002359,99556,50104,890000
2360,002369,99563,50109,890000
2370,002379,99570,50114,890000
2380,002389,99577,50119,890000
2390,002399,99584,50124,890000
2400,002409,99591,50129,890000
2410,002419,99598,50134,890000
2420,002429,99605,50139,890000
2430,002439,99612,50144,890000
2440,002449,99619,50149,890000
2450,002459,99626,50154,890000
2460,002469,99633,50159,890000
2470,002479,99640,50164,891,49000
2480,002489,99647,50169,895,49000
2490,002499,99654,50174,899,49000
2500,002509,99661,50179,8913,49000
2510,002519,99668,50184,8917,49000
2520,002529,99675,50189,8921,49000
2530,002539,99682,50194,8925,49000
2540,002549,99689,50199,8929,49000
2550,002559,99696,50204,8933,49000
2560,002569,99703,50209,8937,49000
2570,002579,99710,50214,8941,49000
2580,002589,99717,50219,8945,49000
2590,002599,99724,50224,8949,49000
2600,002609,99731,50229,8953,49000
2610,002619,99738,50234,8957,49000
2620,002629,99745,50239,8961,49000
2630,002639,99752,50244,8965,49000
2640,002649,99759,50249,8969,49000
2650,002659,99766,50254,8973,49000
2660,002669,99773,50259,8977,49000
2670,002679,99780,50264,8981,49000
2680,002689,99787,50269,8985,49000
2690,002699,99794,50274,8989,49000
2700,002709,99801,50279,8993,49000
2710,002719,99808,50284,8997,49000
2720,002729,99815,50289,89101,49000
2730,002739,99822,50294,89105,49000
2740,002749,99829,50299,89109,49000
2750,002759,99836,50304,89113,49000
2760,002769,99843,50309,89117,49000
2770,002779,99850,50314,89121,49000
2780,002789,99857,50319,89125,49000
2790,002799,99864,50324,89129,49000
2800,002809,99871,50329,89133,492,3100
2810,002819,99878,50334,89137,495,3100
2820,002829,99885,50339,89141,498,3100
2830,002839,99892,50344,89145,4911,3100
2840,002849,99899,50349,89149,4914,3100
2850,002859,99906,50354,89153,4917,3100
2860,002869,99913,50359,89157,4920,3100
2870,002879,99920,50364,89161,4923,3100
2880,002889,99927,50369,89165,4926,3100
2890,002899,99934,50374,89169,4929,3100
2900,002909,99941,50379,89173,4932,3100
2910,002919,99948,50384,89177,4935,3100
2920,002929,99955,50389,89181,4938,3100
2930,002939,99962,50394,89185,4941,3100
2940,002949,99969,50399,89189,4944,3100
2950,002959,99976,50404,89193,4947,3100
2960,002969,99983,50409,89197,4950,3100
2970,002979,99990,50414,89201,4953,3100
2980,002989,99997,50419,89205,4956,3100
2990,002999,991004,50424,89209,4959,3100
3000,003009,991011,50429,89213,4962,3100
3010,003019,991018,50434,89217,4965,3100
3020,003029,991025,50439,89221,4968,3100
3030,003039,991032,50444,89225,4971,3100
3040,003049,991039,50449,89229,4974,3100
3050,003059,991046,50454,89233,4977,3100
3060,003069,991053,50459,89237,4980,3100
3070,003079,991060,50464,89241,4983,3100
3080,003089,991067,50469,89245,4986,3100
3090,003099,991074,50474,89249,4989,3100
3100,003109,991081,50479,89253,4992,3100
3110,003119,991088,50484,89257,4995,3100
3120,003129,991095,50489,89261,4998,310,330
3130,003139,991102,50494,89265,49101,312,330
3140,003149,991109,50499,89269,49104,314,330
3150,003159,991116,50504,89273,49107,316,330
3160,003169,991123,50509,89277,49110,318,330
3170,003179,991130,50514,89281,49113,3110,330
3180,003189,991137,50519,89285,49116,3112,330
3190,003199,991144,50524,89289,49119,3114,330
3200,003209,991151,50529,89293,49122,3116,330
3210,003219,991158,50534,89297,49125,3118,330
3220,003229,991165,50539,89301,49128,3120,330
3230,003239,991172,50544,89305,49131,3122,330
3240,003249,991179,50549,89309,49134,3124,330
3250,003259,991186,50554,89313,49137,3126,330
3260,003269,991193,50559,89317,49140,3128,330
3270,003279,991200,50564,89321,49143,3130,330
3280,003289,991207,50569,89325,49146,3132,330
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3500,003509,991361,50679,89413,49212,3176,335,56
3510,003519,991368,50684,89417,49215,3178,336,56
3520,003529,991375,50689,89421,49218,3180,337,56
3530,003539,991382,50694,89425,49221,3182,338,56
3540,003549,991389,50699,89429,49224,3184,339,56
3550,003559,991396,50704,89433,49227,3186,3310,56
3560,003569,991403,50709,89437,49230,3188,3311,56
3570,003579,991410,50714,89441,49233,3190,3312,56
3580,003589,991417,50719,89445,49236,3192,3313,56
3590,003599,991424,50724,89449,49239,3194,3314,56
3600,003609,991431,50729,89453,49242,3196,3315,56
3610,003619,991438,50734,89457,49245,3198,3316,56
3620,003629,991445,50739,89461,49248,31100,3317,56
3630,003639,991452,50744,89465,49251,31102,3318,56
3640,003649,991459,50749,89469,49254,31104,3319,56
3650,003659,991466,50754,89473,49257,31106,3320,56
3660,003669,991473,50759,89477,49260,31108,3321,56
3670,003679,991480,50764,89481,49263,31110,3322,56
3680,003689,991487,50769,89485,49266,31112,3323,56
3690,003699,991494,50774,89489,49269,31114,3324,56
3700,003709,991501,50779,89493,49272,31116,3325,56
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3720,003729,991515,50789,89501,49278,31120,3327,56
3730,003739,991522,50794,89505,49281,31122,3328,56
3740,003749,991529,50799,89509,49284,31124,3329,56
3750,003759,991536,50804,89513,49287,31126,3330,56
3760,003769,991543,50809,89517,49290,31128,3331,56
3770,003779,991550,50814,89521,49293,31130,3332,56
3780,003789,991557,50819,89525,49296,31132,3333,56
3790,003799,991564,50824,89529,49299,31134,3334,56
3800,003809,991571,50829,89533,49302,31136,3335,56
3810,003819,991578,50834,89537,49305,31138,3336,56
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3830,003839,991592,50844,89545,49311,31142,3338,56
3840,003849,991599,50849,89549,49314,31144,3339,56
3850,003859,991606,50854,89553,49317,31146,3340,56
3860,003869,991613,50859,89557,49320,31148,3341,56
3870,003879,991620,50864,89561,49323,31150,3342,56
3880,003889,991627,50869,89565,49326,31152,3343,56
3890,003899,991634,50874,89569,49329,31154,3344,56
3900,003909,991641,50879,89573,49332,31156,3345,56
3910,003919,991648,50884,89577,49335,31158,3346,56
3920,003929,991655,50889,89581,49338,31160,3347,56
3930,003939,991662,50894,89585,49341,31162,3348,56
3940,003949,991669,50899,89589,49344,31164,3349,56
3950,003959,991676,50904,89593,49347,31166,3350,56
3960,003969,991683,50909,89597,49350,31168,3351,56
3970,003979,991690,50914,89601,49353,31170,3352,56
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4000,004009,991711,50929,89613,49362,31176,3355,56
4010,004019,991718,50934,89617,49365,31178,3356,56
4020,004029,991725,50939,89621,49368,31180,3357,56
4030,004039,991732,50944,89625,49371,31182,3358,56
4040,004049,991739,50949,89629,49374,31184,3359,56
4050,004059,991746,50954,89633,49377,31186,3360,56
4060,004069,991753,50959,89637,49380,31188,3361,56
4070,004079,991760,50964,89641,49383,31190,3362,56
4080,004089,991767,50969,89645,49386,31192,3363,56
4090,004099,991774,50974,89649,49389,31194,3364,56
4100,004109,991781,50979,89653,49392,31196,3365,56
4110,004119,991788,50984,89657,49395,31198,3366,56
4120,004129,991795,50989,89661,49398,31200,3367,56
4130,004139,991802,50994,89665,49401,31202,3368,56
4140,004149,991809,50999,89669,49404,31204,3369,56
4150,004159,991816,501004,89673,49407,31206,3370,56
4160,004169,991823,501009,89677,49410,31208,3371,56
4170,004179,991830,501014,89681,49413,31210,3372,56
4180,004189,991837,501019,89685,49416,31212,3373,56
4190,004199,991844,501024,89689,49419,31214,3374,56
4200,004209,991851,501029,89693,49422,31216,3375,56
4210,004219,991858,501034,89697,49425,31218,3376,56
4220,004229,991865,501039,89701,49428,31220,3377,56
4230,004239,991872,501044,89705,49431,31222,3378,56
4240,004249,991879,501049,89709,49434,31224,3379,56
4250,004259,991886,501054,89713,49437,31226,3380,56
4260,004269,991893,501059,89717,49440,31228,3381,56
4270,004279,991900,501064,89721,49443,31230,3382,56
4280,004289,991907,501069,89725,49446,31232,3383,56
4290,004299,991914,501074,89729,49449,31234,3384,56
4300,004309,991921,501079,89733,49452,31236,3385,56
4310,004319,991928,501084,89737,49455,31238,3386,56
4320,004329,991935,501089,89741,49458,31240,3387,56
4330,004339,991942,501094,89745,49461,31242,3388,56
4340,004349,991949,501099,89749,49464,31244,3389,56
4350,004359,991956,501104,89753,49467,31246,3390,56
4360,004369,991963,501109,89757,49470,31248,3391,56
4370,004379,991970,501114,89761,49473,31250,3392,56
4380,004389,991977,501119,89765,49476,31252,3393,56
4390,004399,991984,501124,89769,49479,31254,3394,56
4400,004409,991991,501129,89773,49482,31256,3395,56
4410,004419,991998,501134,89777,49485,31258,3396,56
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4430,004439,992012,501144,89785,49491,31262,3398,56
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4450,004459,992026,501154,89793,49497,31266,33100,56
4460,004469,992033,501159,89797,49500,31268,33101,56
4470,004479,992040,501164,89801,49503,31270,33102,56
4480,004489,992047,501169,89805,49506,31272,33103,56
4490,004499,992054,501174,89809,49509,31274,33104,56
4500,004509,992061,501179,89813,49512,31276,33105,56
4510,004519,992068,501184,89817,49515,31278,33106,56
4520,004529,992075,501189,89821,49518,31280,33107,56
4530,004539,992082,501194,89825,49521,31282,33108,56
4540,004549,992089,501199,89829,49524,31284,33109,56
4550,004559,992096,501204,89833,49527,31286,33110,56
4560,004569,992103,501209,89837,49530,31288,33111,56
4570,004579,992110,501214,89841,49533,31290,33112,56
4580,004589,992117,501219,89845,49536,31292,33113,56
4590,004599,992124,501224,89849,49539,31294,33114,56
4600,004609,992131,501229,89853,49542,31296,33115,56
4610,004619,992138,501234,89857,49545,31298,33116,56
4620,004629,992145,501239,89861,49548,31300,33117,56
4630,004639,992152,501244,89865,49551,31302,33118,56
4640,004649,992159,501249,89869,49554,31304,33119,56
4650,004659,992166,501254,89873,49557,31306,33120,56
4660,004669,992173,501259,89877,49560,31308,33121,56
4670,004679,992180,501264,89881,49563,31310,33122,56
4680,004689,992187,501269,89885,49566,31312,33123,56
4690,004699,992194,501274,89889,49569,31314,33124,56
4700,004709,992201,501279,89893,49572,31316,33125,56
4710,004719,992208,501284,89897,49575,31318,33126,56
4720,004729,992215,501289,89901,49578,31320,33127,56
4730,004739,992222,501294,89905,49581,31322,33128,56
4740,004749,992229,501299,89909,49584,31324,33129,56
4750,004759,992236,501304,89913,49587,31326,33130,56
4760,004766,992243,501309,89917,49590,31328,33131,56
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für schuldnerberatung.de befasst er sich u. a. mit dem Insolvenzrecht.

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27 Gedanken zu „Pfändbares Einkommen berechnen: Wie viel Geld darf ich behalten?

  1. Elke

    Guten Tag, ich beginne mit 63 Jahren eine neue Arbeitsstelle mit ca.2.000 € brutto. Da ich leider privat krankenversichert bin, konnte ich die letzten Jahre mangels ausreichenden Einkommens die PKV nicht bezahlen. Ich hatte eine Notversicherung und es haben sich ca. 8.600 € Rückstand angesammelt. In einem Gerichtsverfahren diesbezüglich wurde ich schuldig gesprochen, diesen Rückstand zu bezahlen. Die Kosten für die reguläre KV liegen bei ca. 640 €. Was soll ich denn machen, wenn das bei meinem neuen Arbeitgeber gepfändet wird? Oder habe ich auf Grund der Höhe der KV einen Anspruch auf einen höheren Freibetrag?
    Herzliche Grüße, E.

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  2. Martin

    Darf die neue Energiepauschale auf Pfändungen angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber sie auszahlen soll?

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  3. Thomas

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich befinde mich zurzeit in einer Haftanstalt.
    Ich bin in einem laufendem Insolvenzverfahren und zahle eigenständig von meinem Eigengeld Unterhaltsvorschuss zurück ( ca. 3 Jahre )

    Nun befinde ich mich im offenen Vollzug und werde zum 01.08.21 eine Ausbildung/Umschulung in der Pflege beginnen!! Ich würde über die Zeit Alg1 Bekommen ( ca.900€ ) – freies Beschäftigungsverhältnis!!

    Die Haftanstalt lässt mir einen Selbstbehalt von 250€ Verpflegung + 150€ Hausgeld/Eigengeld Minus 83€ Haftkostenbeitrag.

    Mir wurde geraten über das Insolvenzgericht einen Antrag zu stellen , dass Gericht würde den Selbstbehalt dann per Verfügung Festlegen?!

    Was müsste ich tun ?? Wie nennt sich dieser Antrag genau??

    Mit freundlichen Grüßen

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  4. Mike

    Hallo

    Kann die Halbwaisenrente meiner 14 jährigen Tochter bei mir gepfändet werden?

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  5. Matthias

    Hallo,

    meine Ex-Frau ist mir gegenüber unterhaltspflichtig da die Kinder bei mir leben. Es gehen daher monatlich 2*220 Euro + 2* Kindergeld + mein Lohn auf mein P-Konto ein.
    Die Freibeträge und Hochrechnung des Freibetrages habe ich soweit verstanden.
    Jedoch stelle ich mir nun die Frage ob der Unterhaltsvorschuss auf die Freibeträge aufgerechnet wird, oder ob dieser , sollte ich den errechneten Freibetrag von 1 Erwachsenen + 2 Kindern überschrfeiten, pfändbar wird auf meinem Konto.

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  6. silvi

    Hallo. Ich hab auch mal eine Frage. Wie schaut es aus mit pfändbaren Einkommen?ich werde bald 1500 Euro Netto verdienen, bekomme 219 Euro Kindergeld für das Kind und 241 Euro Unterhalt. Somit hätte ich ja fast 2000 Euro Einkommen u wäre 400 Euro über dem Freibetrag Wird der Freibetrag nur vom Gehalt genommen oder wie läuft das ab?

    MfG

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  7. Maria

    Hallo. Ich befinde mich momentan in einer Unternehmensinsolvenz seid Januar. Beziehe Elterngeld Plus (900 Euro). Das zweite Kind ist unterwegs und ich müsste das Elterngeld rückwirkend auszahlen lassen damit ich ab März für das zweite Kind beantragen kann. Auf dem Bescheid wird dann geschrieben das ich seid Mai 2020 – November 2020 1800 Euro ausbezahlt bekomme. Die rückwirkende Zahlung ist 6300 Euro von Mai bis November gezählt. Ich habe dann also 1800 Euro + 204 Kindergeld + 185 Euro Kindergeldzuschlag erhalten. Das sind monatlich 2189,00 Euro. Ich zahle meine Krankenkasse mit 190 Euro im Monat selbst. Wird das Kindergeld zur pfändungsfreibetrag dazu gezählt? Wie wird meine Krankenkasse berücksichtigt? Was wird mir bei dem Einkommen monatlich gepfändet?

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  8. Sarah

    Guten Tag,

    ich bekomme jedes Jahr 336€ Urlaubsgeld Brutto.
    Wir viel darf davon gepfändet werden.

    Bin für jede Antwort & Rat dankbar

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  9. Michael

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage meine Restschuldbefreiung wurde am 12.05.2020 nach 3 Jahren gewährt. Am 12. oder 13.05 sind meine Pfändbaren Beträge beim Verwalter eingegangen. Mein Gehalt wird laut Vertrag immer zum 15. zu zahlen aber mein Arbeitgeber zahlt immer früher. Habe ich jetzt ein Anrecht auf diese Summe da eigentlich erst nach Abschluss des Verfahren fällig wäre. Leider zahlt der Verwalter das nicht bzw. Meldet sich nicht… was kann ich nur machen ? Steht mir das denn zu.

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  10. Norbert

    16.12.2016 bin ich in die Privatinsolvenz geraten.
    Mein Gehalt besteht aus dem Netto meines Arbeitgebers und einem Aufstockungsbetrag vom Arbeitsamt ( Altersteilzeit)
    Diese zusammengesetzte Gehalt wurde als Nettogehalt für den Pfändungsbetrag lt. Pfändungstabelle eingesetzt.
    Bei der Einkommenssteuer kommt dann aber das böse Erwachen. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, mit anderen Worten er wird nachversteuert, in meinem Fall 120€/Monat.
    Jetzt ist es so, mir wurden 120€/Monat zu viel gepfändet und nun soll ich auch noch 120€/Monat Steuern nachzahlen. Ist das rechtens?
    Hätte das Netto für den Pfändungsbetrag nicht um diese 120€/Monat bereinigt werden müssen?

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  11. Sebastian

    Hallo,

    gerade jetzt ist es für Künstler wichtig Pfändungen zu umgehen. In Bayern gibt es das Soforthilfepaket corona. Hier können einzelunternehmer 5000€ vom Staat erhalten als Liquiditätshilfe, rückzahlungsfrei.

    Nun treibt uns, gerade als Künstler der Musikindustrie, die Frage umher. Ist diese Hilfe von einer kommenden oder bereits bestehenden Pfändung ausgenommen und wenn ja, auf was dürfen wir uns in Zukunft berufen. Denn diese Liquiditätshilfe soll engpässen vorbeugen. Denn ist dies der Fall, würden alle Betroffenen diese Hilfe präventiv komplett abheben.

    Gruss

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    1. Walter

      Hallo, ich befinde mich seit 3 Monaten in privatinsolvenz . Seit dem letzten Monat hat die Firma in der ich arbeite Kurzarbeit.
      Bei meiner letzten lohnabrechnung wurde mir kein Gehalt gepfändet, 2227€ netto davon 941€ Kurzarbeitergeld. Eine Unterhaltspflicht.
      Ich habe gelesen, das Kurzarbeitergeld pfändbar ist,
      Muss ich den inslovenzverwalter mitteilen das ich Kurzarbeit habe, und ist das KUG dann pfändbar? Auch nachträglich?

      Vielen Dank!

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  12. Andreas

    Hallo,

    Ich habe aktuell ein Pfändungsschutzkonto bei meiner Bank! Seit diesem Monat besitze ich nun wieder Arbeit wo ich ca.1.479,36€ netto erhalten würde!
    Leider besitz ich nicht wirklich viel Ahnung von diesem ganzen und würd gern wissen, was von diesem Gehalt evtl gepfändet werden könnte / oder anders gefragt bis zu welcher Höhe kann mir etwas genommen werden?

    Bin für jede Antwort & Rat dankbar

    mit besten Grüßen

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  13. Bettiba

    Hallo
    Mein mann hat eine pfändung vom finanzamt.
    Es steht drin das ich als ehefrau nicht berücksichtig werden soll. Ich bekomme momentan arbeitslosengeld.

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  14. Chris H.

    Hallo Zusammen.
    Ich erhalte nach bestandener Abschlussprüfung meiner Umschulung eine Prämie vom Jobcenter in Höhe von 1500 €. Leider findet sich keine verlässliche Aussage über die Pfändbarkeit. Gibt es einen § bezüglich Prämien?

    Vielen Dank für jedwede Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

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    1. Martina

      Guten Tag,

      Ich habe einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt und habe bereits ein Pfändung auf meinem P-Konto (incl. Erhöhtem freibetrag aufgrund 3 unterhaltsverpflichtungen).

      Jetzt zu meiner Frage ich beginne einen neuen Job und bekomme ein 13 gehalt das je zur hälfte im juni und November ausgezahlt wird.
      Das sind dann 1200brutto je auszahlung, dies wird aber weder als urlaubs oder weihnachtsgeld betitelt sondern auf den Lohnarechnungen als „13 gehalt firma xy“ benannt. Normalerweise ist ja urlaubsgeld nicht pfändbar und weihnachtsgeld bis 500 auch nicht.
      Aber wie sieht es in meinem falls aus? Wird es normal auf mein brutto aufgerchnet versteuert und dann nach Pfändungstabelle abgetreten?
      Und wie verhält es sich bis die insolvenz eröffnet ist, geht die bank nach pfändungstabelle oder behalten die alles über dem freibetrag ein?

      Ich hoffe man versteht was ich meine.

      Lieben Gruß

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  15. Ramona

    Hallo, es gab eine „Sommerprämie“ von 500 € als Dankeschön für die Arbeit voriges Jahr. Ist diese pfändbar oder bleibt sie mir?

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    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Ramona,

      handelt es sich bei der Prämie um eine Zuwendung aus Ablass eines besonderes Betriebsereignisses gemäß § 850a ZPO, so sollte diese unpfändbar sein, insofern sich der Betrag im üblichen Rahmen bewegt.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

      Antworten
  16. Patrick

    Guten Tag,
    ich befinde mich leider kurz vor einer Gehaltsabtretung ( Pfändung) Leider schafft es unsere Buha nicht, den pfändungsfreien Betrag zu ermitteln,
    ich habe ein ausgewiesenes Netto von 3838,-€, und bezahle für 4 Kinder Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
    Die private Nutzung des Firmen PKW wird mit brutto 210,-€ ( da ich eine Fahrtenbuch führe ) berechnet, entsprechend versteuert und vom netto
    wieder abgezogen. Die 3838,-€ sind schon das bereinigte ( ausgezahlte) Nettogehalt. Auch ist die Summe, die in der Bescheinigung für das pKonto steht, mit 2273.70€ pfandfreier Sockelbetrag viel zu niedrig da ich schon knapp 2000,-€ Unterhalt bezahle und mein persönlicher Freibetrag ja wohl 1133,80€ beträgt.
    Was ist richtig, bzw. was ist zu tun ?

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    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Patrick,

      ein Anwalt kann die genaue Berechnung durchführen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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    2. Toni

      Hallo,ich bin in Insolvenz schon 1 Jahr ich zahle unterhald für zvei kinder,wir versuchen mit meine Frau wieder zusammen leben ich bekomme 2000 Euro Netto meine Frau seit einen Monat ist in Teilzeitarbeit. Meine Frage ist ob seine Einkommen wirt Pfanbar oder nicht? Grüße Toni

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  17. Jenny S.

    Guten Tag
    Ich bin seit 17.12.2018 in der Privatinsolvenz, und habe 6 Kinder.
    Ich bekomme 1263 Euro Kindergeld und knapp 1300 Euro Unterhalt.
    Ich würde mich gerne Selbstständig machen.
    Angenommen ich würde monatlich 3200 Euro verdienen.
    Was kann mir gepfändet werden.

    Antworten
    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Jenny,

      bei Selbstständigen wird ein fiktives Einkommen für die Berechnung des pfändbaren Einkommens zugrunde gelegt – nicht das tatsächliche Einkommen ist entscheidend. Es wird überprüft, wie viel Einkommen Sie in einer angemessenen Anstellung als Arbeitnehmer erhalten würden.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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  18. Hanke

    Ich erhalte Rente in Höhe des Pfändungsfreibetrages, der den Pfändungsfreibetrag übersteiigende Rentenbetrag wird durch die BfA an den Gläubiger überwiesen. Grundlage ist eine Gerichtsentscheidung. Die Schuldsumme ist so hoch, dass sie aus dieser Regelung niemals befriedigt werden kann.
    Mit dem Pfändungsfreibetrag kann ich auskommen. Wie lange ist der Pfändungsfreibetrag gegen weitere Pfändung geschützt?

    Ich habe keine anderen Einnahmen als die monatlichen Pfändungsfreibeträge aus der Rente..Erhalten diese ihren Status als Pfändungsfreibeträge auch gegen andere Gläubiger , wenn sie sich z. B. im Konto aus zwei oder mehreren nicht voll in Anspruch genommenen Monatsbeträgen addieren?

    Bei Pfändung aus der Rente gegenüber der BfA würden solche Forderungen m.W. als nachhaltige Forderungen nach der Forderung des Gläubigers aus der ca. 5 Jahre alten Gerichtsentscheidung eingeordnet.

    Kann die Forderung gegenüber dem Konto – der Sparkasse – geltend gemacht werden, wenn der Kontobestand sich ausschließlich aus Pfändungsafreibeträgen zusammensetzt?

    Antworten
    1. schuldnerberatung.de

      Hallo,

      grundsätzlich kann nur die Summe gepfändet werden, die Ihren Freibetrag übersteigt. Weitere Informationen erhalten Sie bei einer Schuldenrberatungsstelle oder einem Anwalt.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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  19. Nico S.

    Guten Tag, ich befinde mich frisch im InsoVerf.! Die erste Lohnabr bei 1450 net normal ,zeigte mir nur 1117€ nach Abzug auf. Laut Tabelle sollten mir aber mehr bleiben, da der Abzug mit ca 186€ bei 1400 net angezeigt wird.
    Mein AG meint nur, „das ist schon richtig so,macht ja das Programm“
    Ich fühle mich betrogen. Welchen Rat können sie mir bitte geben ?
    Grüße,
    Nico S.

    Antworten
    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Nico,

      ein Anwalt kann die Abrechnungen prüfen und auf ihre Richtigkeit untersuchen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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