Scheingeschäft einfach erklärt – Paragraph 117 BGB

Das Wichtigste zum Scheingeschäft

Was versteht man unter einem Scheingeschäft?

Scheingeschäft bedeutet Definition, dass zwei Parteien einvernehmlich den Schein erwecken wollen, dass sie ein bestimmtes Geschäft abschließen wollen. Tatsächlich haben sie aber gar nicht die Absicht, sich entsprechend zu binden. Hier lesen Sie eine ausführlichere Erklärung.

Wann liegt zum Beispiel ein Scheingeschäft vor?

Ein typisches Scheingeschäft ist der Schwarzkauf einer Immobilie. Hier geben die Vertragsparteien bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags einen niedrigeren Kaufpreis an, um Grunderwerbssteuer zu sparen. Tatsächlich einigen sie sich aber auf einen höheren Kaufpreis.

Ist ein Scheingeschäft strafbar?

Wenn durch das Scheingeschäft Dritte getäuscht werden, beispielsweise das Finanzamt, dann machen sich die Vertragsparteien unter Umständen auch strafbar, beispielsweise wegen Steuerhinterziehung.

Was ist ein Scheingeschäft? – Begriff am Beispiel erklärt

Was ist ein Scheingeschäft – leicht erklärt?
Was ist ein Scheingeschäft – leicht erklärt?

Im Wirtschafts- und Geschäftsleben gelten bestimmte Regeln, die mitunter unbequem und nachteilhaft sind.

Wer zum Beispiel eine Immobilie kauft, muss die Grunderwerbssteuer bezahlen – bei einem Immobilienkaufpreis von 500.000 € sind das je nach Bundesland bis zu 32.500 €.

Um Steuern zu sparen, könnten die Vertragsparteien bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags einen deutlich niedrigeren Kaufpreis angeben. Sie vereinbaren als Scheingeschäft einen Grundstückskauf zu einem Kaufpreis von 400.000 € ab. Tatsächlich sind sie sich aber darüber einig, dass die Immobilie 500.000 € kosten soll.

Laut § 117 I BGB liegt ein Scheingeschäft vor, wenn „eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben“ wird.

Anders ausgedrückt: Die Vertragsparteien rufen einvernehmlich den Schein eines Rechtsgeschäfts hervor. Sie wollen aber nicht, dass die damit verbundenen rechtlichen Wirkungen eintreten.

Vertragsparteien schließen Scheingeschäfte, um von (steuer-)rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteilen zu profitieren oder um gesetzliche Regelungen zu umgehen. Manche Personen wollen damit auch nur einen bestimmten Eindruck bei anderen erwecken und beispielsweise als besonders zahlungskräftig oder wohlhabend gelten.

Voraussetzungen von einem Scheingeschäft: § 117 BGB

Voraussetzung für ein Scheingeschäft ist ein vorgetäuschter Geschäftswille.
Voraussetzung für ein Scheingeschäft ist ein vorgetäuschter Geschäftswille.

Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Empfangsbedürftige Willenserklärung: Das ist eine Äußerung, mit der eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden soll und die an eine andere Person gerichtet ist. Hierzu gehören zum Beispiel das Angebot und die Annahme eines Vertragsabschlusses.
  • Vorgetäuschter Geschäftswille: Die Vertragsparteien schließen das Rechtsgeschäft, den Vertrag, nur zum Schein ab, sodass ihnen der Rechtsbindungswille fehlt. In Wirklichkeit vereinbaren etwas anderes.
  • Einverständnis der anderen Partei: Der Empfänger der empfangsbedürftigen Willenserklärung, also die andere Partei, ist mit dem Scheingeschäft einverstanden.

Voraussetzung eines Scheingeschäfts ist also, dass beide Vertragsparteien einvernehmlich den Schein eines Geschäfts hervorrufen. Beide haben aber nicht die Absicht, sich dadurch rechtlich zu binden.

Unterschied zwischen Scheingeschäft und Scherzgeschäft

Kennt der Empfänger der Erklärung den beabsichtigten Scheincharakter des Rechtsgeschäfts nicht, handelt es sich um ein sogenanntes misslungenes Scheingeschäft. Eine solche Scherzerklärung ist laut § 118 BGB nichtig, wenn der Erklärende davon ausgegangen ist, dass der andere die fehlende Ernstlichkeit erkennt.

Beispiel: Ein Mann bietet seinen PKW im Internet für 18.000 € zum Verkauf an. In seinem Angebot erklärt er ausdrücklich, dass der Preis nicht verhandelbar ist. Ein Kaufinteressent versucht trotzdem, den Preis zu drücken – vergeblich. Die Verhandlungen, die komplett per E-Mail geführt werden, scheitern.

Am Tag selben mailt der Besitzer des PKW diesem Interessenten: „Für 15 bekommst du ihn.“ Der Interessent nimmt das vermeintliche Angebot an, allerdings verweigert der Autobesitzer die Durchführung des Kaufvertrags, woraufhin der Kaufinteressent klagt.

Bei dem 15-Euro-Kaufangebot handelt es sich um eine nicht ernst gemeinte Scherzerklärung. Der Verkäufer ist davon ausgegangen, dass der Interessent dies auch erkennt – zumindest hätte Letzterer dies anhand des E-Mail-Verkehrs ohne weiteres erkennen können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.5.2017, Az.: 8 U 170/16).

Rechtsfolgen von einem Scheingeschäft

Ist ein Scheingeschäft nichtig?
Ist ein Scheingeschäft nichtig?

Laut § 117 I BGB ist die zum Schein abgegebene Willenserklärung nichtig – und damit auch das vorgetäuschte Rechtsgeschäft.

Im obigen Beispiel zum Immobilienkaufvertrag steckt jedoch hinter dem Scheingeschäft ein verdeckter Immobilienkauf für 500.000 € (statt der scheinbar vereinbarten 400.000 €).

An dieser Stelle kommt § 117 II BGB ins Spiel: Danach ist der verdeckte Vertrag wirksam, wenn alle anderen hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Ein Immobilienkaufvertrag muss laut § 311b I BGB notariell beurkundet werden, ansonsten ist er unwirksam. Lediglich die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch können diesen Formmangel heilen, sodass der Kaufvertrag doch noch wirksam und damit für beide Parteien verbindlich ist.

Darüber hinaus kann ein Scheingeschäft auch strafrechtliche Konsequenzen haben, vor allem, wenn dadurch Dritte getäuscht werden. Im Ausgangsbeispiel begehen Käufer und Verkäufer eine Steuerhinterziehung und einen Betrug zulasten des Notars. Denn seine Vergütung bemisst sich nach der Höhe des (hier falsch angegebenen) Kaufpreises.

Exkurs: Scheingeschäftsführer einer GmbH

Laut § 117 II BGB ist das durch das Scheingeschäft verdeckte Rechtsgeschäft wirksam, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.
Laut § 117 II BGB ist das durch das Scheingeschäft verdeckte Rechtsgeschäft wirksam, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

Von einem Scheingeschäft zu unterscheiden, sind sogenannte „Scheingeschäftsführer“-Konstruktionen, bei denen ein Strohmann als vermeintlicher Geschäftsführer vorgeschoben werden. Denkbar sind zum Beispiel folgenden Konstellationen:

  • Ein ominöser Unternehmer will zwar Geschäftsführerhaftung umgehen, beansprucht aber dennoch die Rechte eines Geschäftsführers für sich. Deshalb bestellt er zum Schein einen Strohmann als Geschäftsführer und erteilt sich selbst eine Generalvollmacht.
  • Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer führt die Geschäfte nicht selbst, sondern handelt auf Weisung eines Gesellschafters bzw. eines faktischen Geschäftsführers.

Solche Scheingeschäftsführer bzw. Strohmänner und -frauen gehen ein großes Risiko ein. Sie haften zum Beispiel für die Steuerschulden einer GmbH und können unter Umständen sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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