Willenserklärung im BGB: Definition, Arten und Beispiele

Das Wichtigste zu Willenserklärungen

Was versteht man unter einer Willenserklärung im rechtlichen Sinne?

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, welche darauf abzielt, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Mehr zur Definition erfahren Sie in der Einleitung.

Was gibt es für Willenserklärungen?

Es werden zwei Formen unterschieden: die empfangsbedürftige und die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Den Unterschied erklären wir in diesem Abschnitt.

Wie sieht eine Willenserklärung aus?

Willenserklärungen können viele unterschiedliche Formen annehmen. Es kann sich dabei um eine mündliche Aussage oder ein Schriftstück handeln. Doch auch konkludentes, also schlüssiges Handeln kann eine Willenserklärung sein. Mehr zum äußeren Tatbestand haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.

Welche Willenserklärungen sind rechtlich bindend?

Willenserklärungen sind rechtlich bindend, wenn diese wirksam abgegeben werden und dem Empfänger wirksam zugehen. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.

Was ist eine Willenserklärung? Eine kurze Definition

Es gibt mehr als nur die schriftliche Willenserklärung.
Es gibt mehr als nur die schriftliche Willenserklärung.

Willenserklärungen spielen im Privatrecht eine wichtige Rolle. Sie stellen einen fundamentalen Bestandteil eines Rechtsgeschäfts dar. Laut Definition ist eine Willenserklärung eine private Willensäußerung, welche darauf abzielt, eine Rechtsfolge herbeizuführen.

Je nach Art des Rechtsgeschäftes kann dieses aus einem oder mehreren Willenserklärungen bestehen. Ein Beispiel für einseitige Rechtsgeschäfte: Eine Willenserklärung reicht hierbei aus, wie es etwa bei einer Kündigung oder einem Testament der Fall ist.

Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft besteht demgegenüber aus mindestens zwei Willenserklärungen, wie beispielsweise bei einem Darlehensvertrag. Hier erklärt die Bank, dem Kunden einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer wiederum gibt an, die Kreditsumme plus Zinsen zurückzuzahlen.

Willenserklärung: Welche Arten werden unterschieden?

Die empfangsbedürftige Willenserklärung muss dem Empfänger wirksam zugehen.
Die empfangsbedürftige Willenserklärung muss dem Empfänger wirksam zugehen.

Es können zwei Arten von Willenserklärungen unterschieden werden: die empfangsbedürftige und die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Worin unterscheiden sich diese beiden Formen?

Bei Letzterer reicht die bloße Abgabe einer Willenserklärung aus. Eine andere Person muss diese nicht zur Kenntnis nehmen, damit sie gültig wird. Ein Beispiel hierfür ist das Testament. Es entfaltet auch dann seine Wirkung, wenn zuvor niemand davon wusste.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist demgegenüber direkt an eine andere Person gerichtet. Dies kann zum einen im direkten Kontakt erfolgen oder zum anderen in Abwesenheit des Empfängers.

In letzterem Fall muss sie dem Empfänger erfolgreich zugehen, damit sie wirksam wird – sie muss ihm also beispielsweise per Post oder E-Mail zugeschickt werden. Dies ist gesetzlich in § 130 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Willenserklärung geregelt.

Was ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung? Beispiele dafür sind etwa eine Kündigung, ein Angebot oder die Annahme. Die beiden Letzteren führen zusammen zu einem besonderen Rechtsgeschäft, einem Vertrag, der mit gewissen Vertragspflichten für die beteiligten Parteien einhergeht.

Tatbestand von Willenserklärungen

Eine Willenserklärung setzt sich aus zwei Tatbeständen zusammen: dem äußeren bzw. objektiven Tatbestand und dem inneren bzw. subjektiven Tatbestand. Auf diese gehen wir im Folgenden näher ein.

Äußerer Tatbestand: Erklärung nach außen

Der äußere Tatbestand beschreibt die Äußerung des Willens. Er kann auf folgende Weisen erklärt werden:

  • Ausdrückliche Willenserklärung: Diese wird mündlich oder schriftlich abgegeben.
  • Konkludente Willenserklärung: Hier bringt eine Handlung den Willen der betreffenden Person zum Ausdruck. Ein Beispiel dafür ist das Einfahren in ein Parkhaus. Damit zeigen Sie an, dass Sie gewillt sind, die entstehenden Gebühren zu zahlen.
  • Willenserklärung durch Schweigen: Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall. Nur in bestimmten Situationen kann Schweigen als eine Willenserklärung angesehen werden, etwa bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Innerer Tatbestand: Besteht aus drei Elementen

Das Einfahren in ein Parkhaus stellt eine konkludente Willenserklärung dar.
Das Einfahren in ein Parkhaus stellt eine konkludente Willenserklärung dar.

Demgegenüber beschreibt der innere Tatbestand den Willen an sich. Im Zusammenhang mit der Willenserklärung werden drei Elemente voneinander unterschieden:

  • Handlungswille: Es wird vorausgesetzt, dass der Erklärende bewusst handelt.
  • Erklärungswille: Der Erklärende ist sich dessen bewusst, dass sein Verhalten rechtliche Folgen hat.
  • Geschäftswille: Der Erklärende möchte die betreffende Rechtsfolge herbeiführen.

Wann werden Willenserklärungen wirksam?

Eine Willenserklärung wird laut BGB wirksam, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie wurde wirksam abgegeben. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen bedeutet dies, dass der Erklärende diese in Richtung des Empfängers bringen und davon ausgehen muss, dass ihm diese auch unter normalen Zuständen zugestellt wird.
  • Sie ist dem Empfänger wirksam zugegangen. Er muss diese also erhalten. Keine Wirksamkeit erhält die Willenserklärung jedoch laut BGB (§ 130 Abs. 1), wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf eingeht.

Problemfall: Abhanden gekommene Willenserklärung

Gehen wir davon aus, dass eine Person einen Vertrag aufgesetzt hat, dann aber doch entschied, das Rechtsgeschäft nicht abzuschließen. Eine andere Person gelangt in Besitz des Schriftstücks, geht davon aus, dass Ersterer vergessen hat, es abzuschicken, und stellt es dem Vertragspartner zu. Ist eine solche sogenannte abhanden gekommene Willenserklärung gültig?

Hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen. Zum einen kann argumentiert werden, dass die Erklärung unabsichtlich in den Rechtgeschäftsverkehr gelangte und deshalb nicht als abgegeben gewertet werden kann. Zum anderen gibt es die Sichtweise, dass die Willenserklärung Wirksamkeit erlangt, wenn der ersten Person fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

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