Das Wichtigste zu § 305 InsO
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, gibt § 305 der Insolvenzordnung (InsO) vor. Dazu gehören unter anderem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Eine nach § 305 InsO geeignete Stelle muss von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes offiziell anerkannt worden sein, damit sie einen Nachweis über den gescheiterten Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ausstellen kann. Eine gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignete Person kann unter anderem ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater, ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer sein.
Den Antrag auf Restschuldbefreiung sollten Sie zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Mit diesem erreichen Sie, dass Ihre Gläubiger nach Abschluss der Privatinsolvenz keine eventuell noch offenen Forderungen mehr eintreiben können.
Inhalt
Gut zu wissen: Was ist die Privatinsolvenz überhaupt?
Die Insolvenzanmeldung sollte gut geplant sein: Vorgaben des § 305 InsO
Die Privatinsolvenz hilft Personen, die aus eigener Kraft nicht dazu in der Lage sind, ihre bestehenden Schulden abzubauen. Kommt der Insolvenzschuldner allen seinen Verpflichtungen nach, dann endet die Insolvenz mit der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass seine Gläubiger – mit einigen wenigen Ausnahmen – nach der Insolvenz keine offenen Forderungen mehr eintreiben können.
Möchte der Schuldner dies erreichen, muss er selbst tätig werden und die Privatinsolvenz beim zuständigen Gericht anmelden. Dabei muss er neben dem eigentlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmte andere wichtige Unterlagen einreichen. Welche das sind, legt § 305 der Insolvenzordnung (InsO) fest:
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Bescheinigung einer geeigneten Stelle bzw. Person darüber, dass ein erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 der Insolvenzordnung erfolgte inklusive des verwendeten Schuldenbereinigungsplans
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. eine Erklärung darüber, dass diese nicht beantragt wird
- Vermögensverzeichnis
- Vermögensübersicht
- Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
- Erklärung darüber, dass die Angaben in den oben genannten Verzeichnissen und in der Vermögensübersicht korrekt und vollständig sind
- Schuldenbereinigungsplan
Im Folgenden gehen wir näher auf die einzelnen einzureichenden Unterlagen für die Anmeldung der Privatinsolvenz ein. Möchten Sie wissen, ob es in Ihrem Fall einen anderen Weg aus der Schuldenfalle gibt? Beim Online-Schuldencheck ** erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.
Wichtige Voraussetzung: Bescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern
Die Privatinsolvenz sollte bei einer hohen Schuldenbelastung als letzter Ausweg gesehen werden. Bedenken Sie: Die gesamte Insolvenz dauert etwas über drei Jahre und geht für Sie mit einigen Einschränkungen einher.
Schuldner müssen zuvor versuchen, außergerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Gemäß § 305 InsO ist dies eine der Voraussetzungen, um überhaupt eine Privatinsolvenz anmelden zu können.
Dazu muss der Schuldner seinen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen. In diesem schlägt er jedem Gläubiger die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes der offenen Forderung vor. In der Regel handelt es sich dabei um eine Ratenzahlung. Stimmen alle Gläubiger zu, ist keine Privatinsolvenz nötig. Hat der Schuldner die vereinbarten Summen gezahlt, erlassen die Gläubiger die Restbeträge.
Sie sollten sich für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung professionelle Hilfe holen – beispielsweise bei einer professionellen Schuldnerberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht. Haben Sie Fragen dazu, erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.
Stimmt jedoch nur einer der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, dann gilt dieser Versuch als gescheitert. Um die Privatinsolvenz anmelden zu können, müssen Sie gemäß § 305 InsO darüber einen Nachweis vorlegen können. Dieser muss von einer geeigneten Stelle bzw. Person ausgestellt worden sein.
Bevor das eigentliche Insolvenzverfahren startet, versucht das Gericht noch einmal, einen Vergleich mit den Gläubigern zu erreichen. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu, wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Der Schuldner wird also ohne Privatinsolvenz und die Einschränkungen, die diese mit sich bringt, schuldenfrei.
Was ist eine geeignete Person bzw. Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO?
Was ist nun genau eine gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignete Person? Dazu gehören die folgenden Berufsgruppen – jedoch nur dann, wenn sie nicht auch zusätzlich gewerblich Dienste in Verbindung mit Krediten oder der Finanzvermitttlung anbieten:
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- vereidigte Buchprüfer
Eine geeignete Stelle nach § 305 InsO muss von einer zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes offiziell anerkannt worden sein – in Nordrhein-Westfalen wäre dies beispielsweise die Bezirksregierung Düsseldorf.
Zu den Stellen, die eine Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen dürfen, können sowohl Schuldnerberatungsstellen von Städten, Gemeinden oder Kirchen als auch andere gemeinnützige bzw. gewerblich agierende Anbieter gehören.
Weitere vorzulegende Unterlagen für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Zusätzlich sieht die InsO in § 305 noch einige weitere Unterlagen vor, die Sie zwingend bei der Anmeldung der Privatinsolvenz einreichen müssen. Dazu gehört zunächst der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Nur, wenn Sie diesen stellen, sind Sie am Ende der Insolvenz tatsächlich schuldenfrei.
Des Weiteren müssen Sie laut § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genau auflisten, wie groß Ihr Vermögen ist und welches Einkommen Sie erzielen. Dabei handelt es sich um das Vermögensverzeichnis. Hinzu kommt die sogenannte Vermögensübersicht. Diese fasst die wesentlichen Inhalte des Vermögensverzeichnisses zusammen.
Außerdem müssen Sie ein Verzeichnis über Ihre Gläubiger sowie die offenen Forderungen erstellen und einreichen. Für diese Forderungsaufstellung nach § 305 InsO wird kein Muster benötigt. Sie erhalten entsprechende Vordrucke beim zuständigen Gericht oder können diese online über das Justizportal des Bundes und der Länder herunterladen.
Zuletzt sieht die Insolvenzordnung in § 305 vor, dass Sie einen Schuldenbereinigungsplan einreichen müssen. Dieser wird für den gerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern benötigt.