Deutsche Insolvenzordnung: Regelung des Insolvenzverfahrens

Das Wichtigste zur Insolvenzordnung

Was genau regelt die Insolvenzordnung?

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt als Gesetz die Gesamtvollstreckung während des Insolvenzverfahrens. Gesamtvollstreckung bedeutet, dass alle Gläubiger gleichmäßig aus dem Schuldnervermögen (sog. Insolvenzmasse) befriedigt werden.

Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit diesem Gesetz?

Die Insolvenzordnung verfolgt in Deutschland mehrere Ziele, u. a. eine gleichmäßige, d. h. anteilige Befriedigung aller Gläubiger und die Restschuldbefreiung für redliche Schuldner.

Kann ich die Insolvenzordnung auch im Internet nachlesen?

Ja, die InsO ist als Text auch online verfügbar, z. B. über die Google-Suche mit dem Suchbegriff „Gesetze im Internet“.

Weitere Ratgeber zur Insolvenzordnung:

Wie unterscheiden sich Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

Die Abkürzung InsO steht für Insolvenzordnung, das wichtigste Gesetz zum Insolvenzrecht.
Die Abkürzung InsO steht für Insolvenzordnung, das wichtigste Gesetz zum Insolvenzrecht.

Wenn ein Schuldner nicht bezahlt, kann der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben, z. B. durch Kontopfändung oder Gehaltspfändung. Dabei handelt es sich um eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme, die nur diesem einen Gläubiger zugutekommt.

Betreiben mehrere Forderungsinhaber die Vollstreckung, so gilt: Wer zuerst vollstreckt, erhält volle Befriedigung. Alle anderen Gläubiger gehen leer aus, wenn das pfändbare Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen.

Im Insolvenzverfahren, welches in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist, ist das anders. Hier werden die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig, das heißt anteilig befriedigt. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtvollstreckung zugunsten aller Gläubiger, die dann eine Art „Zwangsgemeinschaft“ bilden.

Doch wann findet die Insolvenzordnung Anwendung? Immer dann, wenn ein Schuldner oder einer seiner Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Diese Gründe sind in den §§17 – 19 InsO geregelt. Demnach muss der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet sein oder ihm muss die Zahlungsunfähigkeit drohen.

Insolvent gehen können einerseits juristische Personen wie die GmbH und andere Kapitalgesellschaften. Aber auch Verbraucher haben im Falle einer Verschuldung die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden.

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren per Beschluss, wenn ein solcher Eröffnungsgrund vorliegt. In diesem Beschluss benennt es außerdem einen Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe es ist, das gesamte pfändbare Schuldnervermögen zu ermitteln, zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.

Insolvenzordnung (InsO) bezweckt Ordnung und gleichmäßige Befriedigung

Für redliche Schuldner sieht die InsO in Deutschland eine Restschuldbefreiung vor.
Für redliche Schuldner sieht die InsO in Deutschland eine Restschuldbefreiung vor.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der InsO als wesentliches Gesetz des Insolvenzrechts mehrere Ziele:

  • Anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung sollen alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Jeder soll den gleichen prozentualen Anteil als dem verwerteten Schuldnervermögen erhalten.
  • Auf diese Weise kommt diesem Gesetz auch eine gewisse Ordnungsfunktion zu. Es verhindert, dass einzelne Gläubiger leer ausgehen, während andere ihre gesamte Forderung getilgt bekommen. Aus diesem Grund ist die Einzelzwangsvollstreckung während des gesamten Insolvenzverfahrens verboten.
  • Dem Schuldner soll während des Verfahrens ein gewisses Existenzminimum zum Leben verbleiben, sodass auch im Insolvenzrecht die bei der Zwangsvollstreckung geltenden Pfändungsverbote und -grenzen gelten.
  • Die Insolvenzordnung sieht die Restschuldbefreiung für redliche Schuldner vor und gibt jedem damit eine Chance auf einen Neubeginn ohne Schulden.

Übrigens: Sie können die aktuelle Fassung der Insolvenzordnung auch online abrufen und nachlesen.

Insolvenzmasse: Verwertung des gesamten pfändbaren Schuldnervermögens

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen einem Insolvenzverfahren und der Einzelzwangsvollstreckung ist Folgender: Leitet ein einzelner Gläubiger die Zwangsvollstreckung ein, so richtet sich diese Maßnahme immer nur gegen bestimmte Vermögensteile des Schuldners. Bei einer Kontopfändung wird z. B. nur das Bankguthaben gepfändet. Während der Insolvenz wird jedoch das gesamte pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners verwertet.

Die Insolvenzordnung spricht im Zusammenhang mit dem Schuldnervermögen von der Insolvenzmasse. Gemäß § 35 InsO fällt hierunter das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung besitzt und das er im Laufe des Verfahrens erwirbt.

Wie bereits erwähnt, verwaltet und verwertet der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse. Der Schuldner verliert damit die Verfügungsgewalt über diese Vermögensteile und darf diese dementsprechend auch nicht veräußern. Lediglich unpfändbare Gegenstände und Forderungen darf der Schuldner behalten.

Er ist übrigens verpflichtet, dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht sämtliche Änderungen zu seinen Vermögensverhältnissen mitzuteilen, beispielsweise dann, wenn ihm eine Erbschaft oder Schenkung zugutekommt.

Einleitung eines Insolvenzverfahrens

Laut InsO wird das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet.
Laut InsO wird das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet.

Das Insolvenzgericht eröffnet ein Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern immer nur dann, wenn Schuldner oder Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen. Außerdem muss einer der bereits erwähnten Insolvenzgründe vorliegen.

Schuldner und Gläubiger sind demnach antragsberechtigt. Ein Verbraucher, der seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, ist jedoch nicht verpflichtet, bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der Geschäftsführer einer GmbH und andere Verantwortliche einer juristischen Person müssen jedoch einen solchen Antrag stellen, und zwar innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis des Insolvenzgrundes. Anderenfalls drohen ihnen zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Der Antragsteller muss sich hierfür an das Amtsgericht als Insolvenzgericht wenden, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder den Mittelpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit hat.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

3 Gedanken zu „Deutsche Insolvenzordnung: Regelung des Insolvenzverfahrens

  1. Michael

    Der Insolvenzverwalter hat einen Bieter (mit vermutlich dem höchsten Angebot für eine gewerbliche Immobilie) seit über einem Jahr nicht berücksichtigt. Erst aufgrund Nachforderung in der Gläubigerversammlung hat er diesen (nach über einem Jahr) zur, nun kurzfristig anberaumten, Bieterversammlung nachträglich eingeladen… Wobei der Bieter jetzt ggf. von seinem Angebot gänzlich zurücktreten wird.

    Was kann der Gläubiger, der den Bieter vermittelt hatte, gegen den IV erreichen?

  2. Dietmar

    Wertes Team,
    gibt es das Privatinsolvenzrecht als PDF zum kostenlosen Download?
    Danke D.

  3. Sultan

    Hallo
    Ich will meine Schulden veek machen
    Ich will i inslovenz gehen

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