Aufrechnung von Forderungen einfach erklärt

Das Wichtigste zur Aufrechnung und ihrer Bedeutung

Was versteht man unter Aufrechnung?

Aufrechnung heißt laut Definition, dass zwei Forderungen gegeneinander verrechnet werden und dadurch erlöschen, soweit sie sich decken. Voraussetzung dafür ist, dass jede Partei jeweils Schuldner und Gläubiger der anderen Partei ist. Hier lesen Sie eine ausführliche Erklärung mit Beispiel.

Wann darf man aufrechnen?

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung voraus. An dieser Stelle erläutern wir diese Voraussetzungen genauer.

Was ist ein Aufrechnungsverbot?

Das BGB verbietet eine Aufrechnung in bestimmten Fällen. So darf der Schuldner der Hauptforderung zum Beispiel nicht aufrechnen, wenn seine Gegenforderung bereits verjährt ist. Er muss dann alle Schulden bezahlen. Darüber hinaus können die Parteien auf vertraglich vereinbaren, dass eine Aufrechnung nicht möglich ist. Darauf gehen wir in diesem Abschnitt näher ein.

Ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren möglich?

Ja. Laut § 94 InsO darf der Insolvenzgläubiger aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Gäbe es diese Regelung nicht, wäre er verpflichtet, die Forderung des Insolvenzschuldners zu bezahlen. Gleichzeitig bekäme er aber nur die Insolvenzquote für seine Insolvenzforderung bzw. im schlimmsten Fall gar nichts.

Was ist eine Aufrechnung am Beispiel erklärt?

Die Aufrechnung ist im BGB in den §§ 388 ff. geregelt.
Die Aufrechnung ist im BGB in den §§ 388 ff. geregelt.

Was eine Aufrechnung ist, lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären:

Ein Anwalt berät und vertritt einen Handwerker in einem außergerichtlichen Rechtsstreit. Dafür schuldet ihm der Handwerker ein Honorar von 2.000 €. Der Rechtsanwalt wiederum beauftragt den Handwerker mit Reparaturarbeiten bekommt dafür eine Rechnung in Höhe von 1.000 €.

Wenn der Handwerker seine Forderung von 1.000 € gegen die Forderung des Anwalts in Höhe von 2.000 € aufrechnet, schuldet er diesem nur noch 1.000 €. Der restliche Teil der Forderung ist aufgrund der Verrechnung erloschen.

Eine Aufrechnung ist also immer dann möglich, wenn sich zwei Parteien einander eine gleichartige Leistung schulden, beispielsweise Geld. Die Hauptforderung der einen Partei wird dann mit der Gegenforderung der anderen Partei verrechnet.

Auf diese Art werden die gegenseitigen Schulden getilgt, soweit sie sich decken. Wie die eigentliche Erfüllung der Leistung (z. B. durch Bezahlung) führt auch die Aufrechnung zum Erlöschen der Forderung.

Voraussetzungen für eine Aufrechnung

Der Schuldner muss seine Aufrechnung erklären.
Der Schuldner muss seine Aufrechnung erklären.

Der Schuldner kann nur aufrechnen, wenn eine sogenannte Aufrechnungslage besteht. So ist eine Aufrechnung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Gegenseitigkeit: Jede Partei ist gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der anderen Partei. Die Hauptforderung ist dabei die Forderung, gegen die aufgerechnet wird. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, wird als Gegenforderung bezeichnet. Eine Ausnahme von der Gegenseitigkeit ist die Abtretung einer Forderung – hier darf der Schuldner auch dann gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn er eine Forderung gegen den alten Gläubiger besitzt.
  • Gleichartigkeit der Forderungen: Eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn Haupt- und Gegenforderung gleichartig sind. In der Praxis heißt das, dass lediglich Geldforderungen gegeneinander aufgerechnet werden können.
  • Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung: Der Schuldner der Hauptforderung darf nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung wirksam und fällig ist. Eine Aufrechnung mit einer gestundeten Forderung ist deshalb nicht zulässig.
  • Erfüllbarkeit der Hauptforderung: Die Forderung, gegen die der Schuldner aufrechnen will, muss weder wirksam noch fällig sein. Sie genügt, wenn sie erfüllbar ist. So kann der Schuldner sogar gegen eine bereits verjährte Forderung aufrechnen.
  • Kein Aufrechnungsverbot: In bestimmten Situationen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt näher ein.
  • Aufrechnungserklärung, § 388 BGB: Der Schuldner der Hauptforderung muss seine Aufrechnung gegenüber der anderen Partei erklären. Er kann dies mündlich, schriftlich oder durch ein entsprechendes schlüssiges Verhalten tun. Allerdings darf er seine Aufrechnung nicht an irgendwelche Bedingungen knüpfen. Und er kann seine Erklärung auch nicht widerrufen.

Eine wirksame Aufrechnung führt laut § 389 BGB dazu, dass Hauptforderung und Gegenforderung erlöschen, soweit sie sich decken, und zwar rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Aufrechnungsverbot: Wann ist eine Aufrechnung nicht möglich?

Die Aufrechnung kann sowohl aufgrund gesetzlicher Regelungen als auch durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein.

Gesetzliches Aufrechnungsverbot:

  • § 390 BGB: Der Schuldner der Hauptforderung darf nicht aufrechnen, wenn seine Gegenforderung mit einer Einrede behaftet ist. Eine Aufrechnung mit verjährter Forderung ist deshalb ausgeschlossen.
  • Beruht die Hauptforderung auf einer vorsätzlichen begangenen, unerlaubten Handlung des Schuldners, so ist eine Aufrechnung laut § 393 ff. BGB ausgeschlossen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Schuldner dem anderen Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen Sachbeschädigung schuldet.
  • Die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Hauptforderung ist ebenfalls nicht möglich.

Vertragliches Aufrechnungsverbot:

  • Beide Parteien können die Aufrechnung vertraglich ausschließen.
  • Denkbar ist das beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen viele gegenseitige Geldforderungen entstehen. Hier würde eine Aufrechnung eher zu Chaos und Intransparenz führen.
  • Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschriebenes Aufrechnungsverbot ist zumindest dann unwirksam, wenn ein Unternehmen einem Verbraucher die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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Ein Gedanke zu „Aufrechnung von Forderungen einfach erklärt

  1. Regina

    Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Information.
    Dennoch habe ich eine Frage: darf der ehem. Vermieter
    Geld von der Mietkaution aufrechnen? Wenn dem so ist, hat eine dadurch eine Zusatzeinnahme, die ihm gar nicht zusteht, da er ein Gwinn erzielt.
    Die monatlichen Nebenkosten waren pauschal Euro 200,- die Mietbescheinigung vom Jobcenter hat unter diesem Betrag ausgefüllt, sodass ich einen Betrag selbst zu bezahlen hätte, was ich nicht konnte. Nun kommt erst noch die NK Abrechnung und er würde, laut Schreiben seiner Anwältin, diesen Betrag nicht mit einberechnen. Darf er das?
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Regina

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