Insolvenzgläubiger – Wer hat Ansprüche gegen den Schuldner?

Das Wichtigste zum Insolvenzgläubiger

Wer gilt als Insolvenzgläubiger?

Insolvenzgläubiger sind jene Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Geldforderung gegen den Schuldner haben. Für sie bzw. deren Befriedigung wird das Insolvenzverfahren durchgeführt.

Mein Schuldner ist insolvent. Wie kann ich meinen Anspruch gegen ihn geltend machen?

Sie müssen Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Im Laufe des Verfahrens erhalten Sie Ihre Forderung bzw. einen gewissen prozentualen Anteil bezahlt. Jeder Insolvenzgläubiger erhält dieselbe prozentuale Quote, unabhängig davon, wie hoch seine Forderung ist.

Eine prozentuale Quote ist sehr unbefriedigend. Kann ich nicht einfach meinen Anspruch per Zwangsvollstreckung durchsetzen?

Nein, § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung verbietet die Zwangsvollstreckung während der Dauer des Insolvenzverfahrens. So soll gewährleistet werden, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden.

Wer ist Insolvenzgläubiger?

Wer gilt als Gläubiger bei einer Insolvenz?
Wer gilt als Gläubiger bei einer Insolvenz?

Meldet eine Person die Privatinsolvenz oder ein Unternehmen die Regelinsolvenz an, müssen die Gläubiger – also diejenigen, denen der Betroffene noch Geld schuldet – ihre Forderungen anmelden. Es gibt jedoch laut Insolvenzrecht unterschiedliche Gläubiger bei der Insolvenz.

Am zahlreichsten sind in der Regel die Insolvenzgläubiger. Laut § 38 der Insolvenzordnung (InsO) gehören dazu alle persönlichen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

Entstand der Anspruch hingegen erst, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist der Betroffene kein Insolvenzgläubiger. Gut zu wissen: Alle Insolvenzgläubiger werden gleichrangig befriedigt. Entscheidend ist dabei ihr quotenmäßiger Anteil an der Insolvenzmasse.

Laut § 39 InsO gibt es außerdem nachrangige Insolvenzgläubiger. Laut Definition gehören die folgenden Forderungen in diese Kategorie und werden in der genannten Reihenfolge befriedigt:

  1. Zinsen und Säumniszuschläge, die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind
  2. Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch die Teilnahme am Verfahren entstehen
  3. Geldstrafen, -bußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, die eine Geldzahlung zur Folge haben
  4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
  5. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

Nachrangige Insolvenzgläubiger nehmen eine besondere Stellung ein. Ihre Forderungen werden nur dann befriedigt, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger zuvor die volle Forderungssumme zurückerhalten haben.

Insolvenzgläubiger vs. Massegläubiger: Welche Unterschiede bestehen?

Insolvenzgläubiger und Massegläubiger werden unterschiedlich behandelt.
Insolvenzgläubiger und Massegläubiger werden unterschiedlich behandelt.

Wie bereits erwähnt, gibt es gemäß den Regelungen der InsO unterschiedliche Gläubiger. Neben dem Insolvenzgläubiger gibt es noch die folgenden Arten:

  • Massegläubiger: Hierbei handelt es sich um die Gläubiger der Masseverbindlichkeiten. Dazu gehören unter anderem die Kosten, die im Insolvenzverfahren entstehen.
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger: Diese dürfen sich gemäß §§ 49 bis 52 InsO bereits vorab aus dem Erlös eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse befriedigen. Hierzu gehören beispielsweise Gläubiger, die ein Pfandrecht an einer Sache, die sich im Vermögen des Schuldners befindet, haben.
  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger: Diese können vom Insolvenzverwalter verlangen, dass er eine Sache oder ein Recht herausgibt. Als Grundlage dafür muss ein dingliches oder persönliches Recht bestehen. Aussonderungsberechtigte Gläubiger müssen eine Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden.

Stellung der Insolvenzgläubiger: Rangfolge hinsichtlich der Befriedigung

Nicht alle Gläubiger haben im Insolvenzverfahren die gleichen Rechte. Laut Insolvenzrecht gibt es eine Rangfolge, gemäß derer die Gläubiger befriedigt werden. Die oben genannten Gläubiger bekommen zuerst Geld, die jeweils nächste Gruppe erhält nur dann etwas, wenn noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist:

  1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
  2. Absonderungsberechtigte Gläubiger
  3. Massegläubiger
  4. Insolvenzgläubiger

Ein wichtiges Organ, welches den Gläubigern mehr Mitspracherecht im Insolvenzverfahren einräumt, ist die Gläubigerversammlung. Zu deren Aufgaben gehören unter anderem die Bestätigung des Insolvenzverwalters sowie die Entscheidung über die Stilllegung bzw. Fortführung des insolventen Unternehmens. Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur absonderungsberechtigte sowie nicht nachrangige Insolvenzgläubiger.

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

Ein Gedanke zu „Insolvenzgläubiger – Wer hat Ansprüche gegen den Schuldner?

  1. Eveline

    Meine Firma hat am 26.11.2019 Insolvenz angemeldet. Der Lohn für 1.11. – 25.11.2019 wurde nicht gezahlt.
    Alles liegt nun mei einem Insolvenzverwalter.

    Sind Lohn bzw. Gehälter vorranig in der Gläubigermasse?

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