Privatkonkurs: Insolvenzverfahren in der Schweiz und in Österreich

Das Wichtigste zum Privatkonkurs

Was bedeutet Privatkonkurs?
In Deutschland ist mit diesem Begriff die Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz) gemeint. Ob die Privatinsolvenz die richtige Lösung für Sie ist, können Sie im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** klären lassen.

Wer darf Privatinsolvenz anmelden?

Das Privatinsolvenzverfahren steht Verbrauchern offen, also z. B. Angestellten, Arbeitslosen, Hartz-4-Empfängern, Geringverdienern, Beamten und Rentnern.

Unter welchen Voraussetzungen können Schuldner Privatkonkurs beantragen?

Der Schuldner muss zunächst einmal zahlungsunfähig bzw. überschuldet sein. Des Weiteren muss er mithilfe einer Bescheinigung nachweisen können, dass er erfolglos versucht hat, sich mit seinen Gläubigern über den Schuldenabbau zu einigen.

Was ist mit Privatkonkurs überhaupt gemeint?

Was in Deutschland als Privatinsolvenz bezeichnet wird, ist in den Nachbarländern Schweiz und Österreich unter dem Begriff „Privatkonkurs“ bekannt. Es handelt sich also nicht um zwei verschiedene Sachverhalte, sondern lediglich um Synonyme, die auf den unterschiedlichen Sprachraum zurückgehen.

Aber was bedeutet Privatkonkurs im Allgemeinen? Grundsätzlich handelt es sich hierbei um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, das von der Privatinsolvenz für Unternehmer zu unterscheiden ist. Die Möglichkeit, bei Überschuldung auf das genannte Verfahren zurückzugreifen, besteht für Privatpersonen in der Schweiz und in Österreich seit 1995. Unter Juristen ist in der Fachsprache auch vom Schuldenregulierungsverfahren die Rede, wenn der Privatkonkurs gemeint ist.

Beim Privatkonkurs in der Schweiz ist das Bezirksgericht zuständig.
Beim Privatkonkurs in der Schweiz ist das Bezirksgericht zuständig.

Einen herkömmlichen Insolvenzantrag kann sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger stellen. Hingegen gibt es im Rahmen vom Privatkonkurs nur die Option, dass dieser durch den Schuldner selbst in Form eines entsprechenden Antrags in die Wege geleitet wird. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang einerseits der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans sowie die Beantragung der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens.

Gibt es für den Privatkonkurs bestimmte Voraussetzungen?

Wer als natürliche Person Privatkonkurs anmelden muss, weil wegen Überschuldung eine finanzielle Notsituation besteht, der muss sich an einige Vorgaben halten bzw. bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um den Antrag bewilligt zu bekommen. Welche Voraussetzungen unter anderem gegeben sein müssen, zeigt Ihnen die Liste:

  • Der Schuldner muss tatsächlich zahlungsunfähig sein. Gemeint ist, dass sich dieser nicht mehr im Stande sieht, seine Schulden termingerecht und in der fälligen Höhe zu zahlen.
  • Es sollte Vermögen in welcher Form auch immer vorhanden sein, das verwertet werden kann und somit voraussichtlich die Kostendeckung des Konkursverfahrens erlaubt.
  • Ein regelmäßiges Einkommen muss beim betreffenden Schuldner vorhanden sein.
  • Schuldner müssen sich im Rahmen vom Privatkonkurs dazu verpflichten, keine neuen Schulden zu machen.
  • Es muss dem Schuldner möglich sein, dass monatlich ein bestimmter Betrag im Sinne der Schuldenrückzahlung entrichtet wird. Üblicherweise wird dieser aus dem pfändbaren Teil des regelmäßigen Einkommens gespeist. Während des Rückzahlungszeitraums bleibt dem Schuldner jedoch ein gewisses Existenzminimum, um den Lebensunterhalt sichern zu können.

Wie sieht der Ablauf beim Privatkonkurs aus?

Im Rahmen des Privatkonkurses stehen Schuldnern in der Schweiz und in Österreich in der Regel vier unterschiedliche Entschuldungsmethoden zur Verfügung, die nachfolgend aufgelistet sind:

  1. außergerichtlicher Vergleich
  2. Zwangsausgleich
  3. Zahlungsplan
  4. Abschöpfungsverfahren

Sie wollen Privatkonkurs anmelden? Der erste Schritt führt dann häufig zu einer Schuldnerberatungsstelle. Mit der Unterstützung geschulter Schuldnerberater wird zunächst der Versuch unternommen, eine außergerichtliche Einigung mit den involvierten Gläubigern herbeizuführen.

Scheitert das Vorhaben und die Gläubiger sind nicht bereit, eine außergerichtliche Einigung zu ermöglichen, dann muss der gerichtliche Zwangsausgleich – das eigentliche Verfahren beim Privatkonkurs – beantragt werden.

Hierfür ist es in der Schweiz und in Österreich erforderlich, dass ein Konkursantrag bei dem Bezirksgericht eingereicht wird, das sich am Wohnsitz des betroffenen Schuldners befindet. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit haben Schuldner 60 Tage Zeit, die Absicht der Konkurseröffnung in schriftlicher oder mündlicher Form beim Bezirksgericht zu melden. Der Privatkonkurs beginnt im Anschluss daran mit der Prüfung der formellen Voraussetzungen und anschließend erfolgt vom zuständigen Bezirksgericht der Beschluss, das Konkursverfahren zu eröffnen.
Der Zeitraum kann beim Privatkonkurs je nach Entschuldungsmethode variieren.
Der Zeitraum kann beim Privatkonkurs je nach Entschuldungsmethode variieren.

Die erste Verhandlung kann in der Regel etwa zwei Monate nach Konkurseröffnung stattfinden. Im Zuge des Zwangsausgleichs verpflichtet sich die überschuldete Person gegenüber den Gläubigern, diesen innerhalb von zwei Jahren 20 Prozent der Schulden zurückzuzahlen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass binnen fünf Jahren 30 Prozent der Schulden getilgt werden, Die Hälfte aller beteiligten stimmberechtigten Gläubiger, welche mindestens drei Viertel der Gesamtsumme der Schulden innehaben, müssen dem Zwangsausgleich zustimmen.

Diese Methode der Entschuldung ist für Betroffene insofern vorteilhaft, als das Vermögen wie beispielsweise Wohneigentum oder Fahrzeuge erhalten bleiben. Demzufolge müssen diese vom Schuldner trotz Privatkonkurs nicht zu Gunsten des Gläubigers verkauft werden.

Was birgt der Zahlungsplan im Privatkonkurs-Verfahren?

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Zwangsausgleich scheitert. Wenn beispielsweise nicht 50 Prozent der stimmberechtigten Gläubiger zustimmen oder der Schuldner die verhandelten Quoten nicht erfüllen kann. Aber wie geht es für Schuldner im Privatkonkurs weiter, wenn dies der Fall ist? In der Regel wird dann vom verantwortlichen Gericht die Verwertung vorhandener Vermögenswerte vorgenommen. Eigentumswohnung, Haus oder andere Vermögenssachen, die beim Zwangsausgleich verschont bleiben, müssen jetzt zu Gunsten der Gläubiger veräußert werden. Der Erlös wird zwischen diesen verteilt.

Nachdem der Verkauf stattgefunden hat, ist den Gläubigern vom Schuldner ein Zahlungsplan vorzulegen. Das heißt, dass den Gläubigern vom Schuldner eine Rückzahlungsquote angeboten wird, die dessen Einkommen innerhalb der nächsten fünf Jahre entspricht. Ratenzahlungen innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren sind theoretisch auch umsetzbar.

Wenn infolge der Vorlage des angebotenen Zahlungsplans eine Gläubigermehrheit erzielt wird, gilt der genannte Plan als angenommen und alle übrigen Schulden verfallen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Schuldner, alle fixierten Beiträge innerhalb vereinbarter Fristen den Gläubigern zukommen zu lassen. Im besten Fall gelingt somit beim Privatkonkurs nach dessen Ablauf die Schuldenfreiheit.

Wann es beim Privatkonkurs zum Abschöpfungsverfahren kommt

Konnte beim Privatkonkurs auch der Zahlungsplan nicht erfüllt werden bzw. ist dieser gescheitert, gibt es für überschuldete Personen in der Schweiz und in Österreich noch eine letzte Möglichkeit: das Abschöpfungsverfahren. Auf Antrag der von Überschuldung betroffenen Person, kann dieses vom zuständigen Bezirksgericht eingeleitet werden.

Im Abschöpfungsverfahren verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Während des Verfahrens sind Überschuldete beim Privatkonkurs verpflichtet, vom Existenzminimum zu leben. Dieses liegt in der Schweiz für alleinstehende Schuldner bei etwa 1.200 Schweizer Franken (CHF). Ehepaaren wird ein Selbstbehalt von 1.700 CHF gewährt.

Im Privatkonkurs-Verfahren verwaltet ein Treuhänder die Geldbeträge und verteilt sie an die Gläubiger.
Im Privatkonkurs-Verfahren verwaltet ein Treuhänder die Geldbeträge und verteilt sie an die Gläubiger.

Die abgetretenen Geldbeträge verteilt der verantwortliche Treuhänder anteilig an die einzelnen Gläubiger. Nach Ablauf eines dreijährigen Zeitraums besteht die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung. Vorausgesetzt, der Schuldner hat zu diesem Zeitpunkt mindestens 50 Prozent der Gläubigerforderungen getilgt.

Ist dem nicht so, kann alternativ nach sieben Jahren geprüft werden, ob eine Restschuldbefreiung in Frage kommt. In diesem Fall müssen mindestens 10 Prozent der ausstehenden Forderungen nach Ablauf der genannten Frist beglichen sein. Es handelt sich bei den 10 Prozent jedoch um eine Mindestquote, die je nach finanziellen Voraussetzungen des Überschuldeten auch höher ausfallen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen vom Schuldner in jedem Fall erfüllt werden, wenn das Abschöpfungsverfahren als Entschuldungsmethode in Frage kommen soll:

  • Ist der Schuldner von Arbeitslosigkeit betroffen, so muss sich dieser im Rahmen vom Privatkonkurs zwingend und zeitnah um eine angemessene Erwerbstätigkeit kümmern.
  • Eine zumutbare Tätigkeit darf nicht abgelehnt werden.
  • Der Treuhänder sowie sämtliche Gläubiger sind über alle Einkünfte (auch aus Nebenerwerbstätigkeiten oder Aushilfsjobs) zu informieren.
  • Die Informationspflicht gegenüber dem Treuhänder und den Gläubigern besteht ferner auch dann, wenn Erbschaften, Schenkungen oder andere Zusatzeinnahmen vorliegen.

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Über den Autor

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Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

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