Verbesserter Schutz bei Pfändungen seit dem 1. Januar 2022

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Das neue Jahr bringt einige Neuerungen mit sich, die sich nicht immer positiv auf die Geldbörse auswirken, wie beispielsweise steigende Energiepreise und höhere Portogebühren. Für Schuldner gibt es hingegen eine gute Nachricht: Ein verbesserter Schutz bei Pfändungen sorgt dafür, dass ab dem 1.1.2022 mehr Sachen als unpfändbar gelten und dass mehr Weihnachtsgeld vor einer Lohnpfändung verschont bleibt.

Besserer und modernisierter Schutz bei einer Sachpfändung

Ein verbesserter Schutz bei Pfändungen kommt auch Personen zugute, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.
Ein verbesserter Schutz bei Pfändungen kommt auch Personen zugute, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

Wenn der Gerichtsvollzieher künftig die Wohnung eines Schuldners nach verwertbaren Vermögensgegenständen durchsucht, muss er künftig auch den Bedarf von Personen berücksichtigen, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

Nach dem neu gefassten § 811 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gelten Sachen als unpfändbar, die der Schuldner oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person für „für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ benötigt. Ein verbesserter Schutz bei Pfändungen besteht also nur im Rahmen einer einfachen Lebensführung, die im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angemessen ist.

Luxusgüter und hochwertige Geräte, die nicht als „bescheiden“ anzusehen sind, wie zum Beispiel Kameras und teure Unterhaltungstechnik, darf der Gerichtsvollzieher hingegen pfänden.

Darüber hinaus schützt § 811 ZPO folgende Gegenstände des Schuldners und mit ihm zusammenlebender Personen vor einer Pfändung:

  • Gegenstände „für die Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung
  • Hilfsmittel, die „aus gesundheitlichen Gründen“ erforderlich sind, z. B. Gehhilfen, Brillen, künstliche Gliedmaßen
  • Sachen für die Religionsausübung bzw. religiöse oder weltanschauliche Verehrung, sofern diese einen Wert von 500 Euro nicht übersteigen
  • Gartenhäuser, Wohnlauben […], die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen
  • Bargeld für den Schuldner in Höhe eines Fünftels des täglichen Pfändungsfreibetrags und für jede weitere Person in Höhe eines Zehntels
  • Eheringe, Ehrenabzeichen und Orden

Achtung! Kein verbesserter Schutz vor Pfändungen besteht, wenn der Schuldner Sachen „für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“, für die Berufsausübung oder ein Gartenhaus unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Das heißt, der Verkäufer bleibt in diesem Fall so lange Eigentümer der gekauften Sache, bis der Käufer die letzte Rate bezahlt hat. Zahlt der Käufer aufgrund seiner Überschuldung die Raten nicht mehr, darf der Verkäufer die gekaufte Sache wieder pfänden lassen, wenn er den Eigentumsvorbehalt mit einer Urkunde nachweisen kann.

Mehr zum Thema Sachpfändung im Video:

In diesem Video erfahren Sie, was eine Sachpfändung ist und welche Regeln hierbei gelten.
In diesem Video erfahren Sie, was eine Sachpfändung ist und welche Regeln hierbei gelten.

Verbesserter Schutz bei Pfändungen für Haustiere

Auch für Haustiere gilt nun ein verbesserter Schutz bei Pfändungen.
Auch für Haustiere gilt nun ein verbesserter Schutz bei Pfändungen.

Haustiere, die mit dem Schuldner oder oben erwähnten Personen zusammenleben, sind ebenfalls unpfändbar, wenn sie nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden oder wenn sie für die Ausübung des Berufs benötigt werden. Damit ist z. B. der Wellensittich des Kindes des Schuldners oder der geliebte Hund vor der Pfändung sicher – mit zwei Ausnahmen:

  1. Das Haustier wurde unter Eigentumsvorbehalt gekauft und der Schuldner hat die Kaufpreisforderung nicht bezahlt. Hier gilt das in der obigen Infobox Gesagte.
  2. Es handelt sich um ein besonders wertvolles Tier und „die Unpfändbarkeit [würde] für den Gläubiger eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist“.

Besserer Pfändungsschutz für Weihnachtsgeld

Ein verbesserter Schutz vor Pfändungen besteht künftig auch für Weihnachtsgeld. Bisher waren höchstens 500 Euro vor einer Lohnpfändung sicher. Nun sind Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags geschützt, wobei dieser Betrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufzurunden ist.

Aktuell sind damit bis zu 630 Euro vor der Pfändung sicher. Dieser Betrag wird jährlich an die aktuellen Pfändungsfreigrenzen laut Pfändungstabelle angepasst.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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