Eigentumsvorbehalt im Kaufrecht bei Ratenzahlung

Das Wichtigste zum Eigentumsvorbehalt laut BGB

Was ist ein Eigentumsvorbehalt?

Laut Definition bedeutet Eigentumsvorbehalt, dass der Verkäufer einer beweglichen Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer bleibt. Es handelt sich dabei um eine entsprechende Vertragsvereinbarung. Mehr zum Begriff lesen Sie hier.

Welchen Zweck hat der Eigentumsvorbehalt?

Er sichert den Verkäufer für den Fall ab, dass der Käufer seine Schulden nicht bezahlt. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und sein Eigentum, also den verkauften Gegenstand, zurückverlangen.

Was passiert, wenn der Käufer vorher die Kaufsache weiter veräußert, ohne sie vollständig zu bezahlen?

In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der erste Verkäufer sein Eigentum verliert, weil der zweite Käufer gutgläubig Eigentum daran erwirbt. Um sich hiergegen abzusichern, bietet sich ein sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt an.

Weitere Ratgeber zum Eigentumsvorbehalt:

Was bedeutet „Kauf unter Eigentumsvorbehalt“? Eine Definition

Nachträglicher Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass dieser erst nach der Übergabe der Kaufsache vereinbart wurde. Ob das überhaupt geht, ist strittig.
Nachträglicher Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass dieser erst nach der Übergabe der Kaufsache vereinbart wurde. Ob das überhaupt geht, ist strittig.

Verkäufer hochwertiger Produkte, die sich z. B. auf eine Ratenzahlung einlassen, gehen ein hohes Risiko ein, wenn sie sich nicht hinreichend gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers absichern. Denn mit Übergabe und Übereignung ihrer Ware an den Käufer verlieren sie das Eigentum hieran, ohne sofort den vollständigen Kaufpreis zu erhalten.

Um sich gegen diese Gefahr abzusichern, können Käufer und Verkäufer einen sogenannten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dieser bewirkt, dass der verkaufte und gelieferte Gegenstand so lange im Eigentum des Verkäufers verbleibt, bis er den gesamten Kaufpreis erhalten hat. Der Käufer wird erst Eigentümer der Kaufsache, wenn er den gesamten Preis bezahlt hat. Zahlt er nicht, kann sich der Gläubiger sein Produkt zurückholen.

Geregelt ist der Eigentumsvorbehalt in § 449 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

„Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).“

Ein solch einfacher Eigentumsvorbehalt bringt Vorteile für beide Vertragsparteien mit sich:

  • Der Käufer kann die Sache sofort in Besitz nehmen, auch wenn er nicht in der Lage ist, sofort den gesamten Preis zu bezahlen.
  • Außerdem erwirbt er aufgrund seiner regelmäßigen Ratenzahlungen ein Anwartschaftsrecht an dem Kaufgegenstand. Mit vollständiger Kaufpreiszahlung „erstarkt“ dieses zu Eigentumsrecht.
  • Der Verkäufer hat eine Sicherheit für den Fall, dass sein Schuldner nicht zahlt. In diesem Fall kann er die Herausgabe seines Eigentums verlangen, sofern er vorher vom Kaufvertrag zurücktritt.

Achtung! Der Eigentumsvorbehalt ist zum Beispiel bei Autos, Yachten, Fahrrädern, Maschinen und anderen beweglichen Sachen möglich. Bei der Veräußerung von Immobilien, Forderungen und anderen Rechten wie Patenten und Lizenzen ist er hingegen ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt: Arten und Variationen

Von besonderer Bedeutung ist der Eigentumsvorbehalt bei einer Insolvenz des Käufers.
Von besonderer Bedeutung ist der Eigentumsvorbehalt bei einer Insolvenz des Käufers.

Häufig reicht ein einfacher Eigentumsvorbehalt nicht aus, um sich gegen einen Zahlungsausfall abzusichern.

Nehmen wir an, A kauft ein Gemälde von B und vereinbart mit ihm eine Ratenzahlung. Und nehmen wir weiter an, dass A das wertvolle Bild anschließend ohne Wissen von B an C weiterveräußert, der glaubt, A sei der Eigentümer. In diesem Fall erwirbt C Eigentum am Gemälde. Der Eigentumsvorbehalt erlischt dadurch und hilft B dann nicht mehr weiter.

In solchen und ähnlichen Situationen bedarf es anderen Formen des Eigentumsvorbehalts.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (mit Verarbeitungsklausel)

Diese Variante wählen vor allem Verkäufer, die ihre Ware an Händler oder Produzenten veräußern. Hier besteht immer die Gefahr, dass der Lieferant sein Eigentum verliert, wenn der belieferte Händler die Sachen weiter verkauft oder wenn der Produzent diese weiter verarbeitet.

Beispiel 1: Ein Großhändler liefert Fahrräder an einen Fahrradshop, welcher die Drahtesel anschließend an Verbraucher weiter verkauft. Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt würde der Großhändler sein Eigentum verlieren, sobald der Fahrradladen eines seiner Bikes verkauft.

Hiergegen helfen folgende Vereinbarungen zwischen Großhändler und Fahrradshop:

  • Zunächst einigen sich beide auf einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt.
  • Weiterhin ermächtigt der Großhändler seinen Abnehmer, die Fahrräder weiterzuverkaufen.
  • Im Gegenzug tritt ihm der Fahrradladen die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf ab.
Eigentumsvorbehalt: Bei einem Insolvenzverfahren gilt der Lieferant als Aussonderungsberechtigter. Er kann die Herausgabe seiner Sache verlangen.
Eigentumsvorbehalt: Bei einem Insolvenzverfahren gilt der Lieferant als Aussonderungsberechtigter. Er kann die Herausgabe seiner Sache verlangen.

Beispiel 2: Ein Holzverkäufer beliefert einen Tischler mit Holz. Der baut daraus Möbel und verkauft sie anschließend. Durch den Möbelbau – also die Verarbeitung des Holzes – wird der Tischler per Gesetz Eigentümer der Möbel, während der Holzhändler sein Eigentum am Holz verliert. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt würde dies nicht verhindern.

Um dies zu vermeiden, eignet sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. Dieser beinhaltet Folgendes:

  • Wieder müssen sich beide auf einen Eigentumsvorbehalt einigen.
  • Der Holzhändler erlaubt dem Tischler, neue Möbel zu bauen und sein Holz zu verarbeiten.
  • Beide einigen sich weiterhin darauf, dass der Händler Mithersteller und damit auch Miteigentümer der neuen Möbel wird.
  • Zu guter Letzt kann sich der Holzlieferant die Forderungen des Tischlers aus dem Möbelverkauf abtreten lassen.

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist laut Definition ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt, verbunden mit der Ermächtigung zum Weiterverkauf gegen Abtretung der aus dieser Veräußerung resultierenden Kaufpreisforderungen.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt – Verkäufer stellt mehrere Bedingungen

Bei dieser Variante knüpft der Verkäufer den Eigentumserwerb seines Kunden an mehrere Bedingungen. Dieser muss nicht nur den vollständigen Kaufpreis bezahlen, sondern sämtliche Forderungen

  • aus den gemeinsamen Geschäftsbeziehungen (Kontokorrentvorbehalt)
  • gegenüber anderen Lieferanten, die zum Konzern des Verkäufers gehören (Konzernvorbehalt).

Nachgeschalteter und weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt

Diese beiden Formen des Eigentumsvorbehalts sind keine besonderen Formen der Absicherung, sondern sie bezeichnen Situationen, in denen der Käufer die Sache seinerseits weiterveräußert.

Ein einfacher Eigentumsvorbehalt erlischt mit Weiterverkauf, wenn der zweite Käufer gutgläubig war.
Ein einfacher Eigentumsvorbehalt erlischt mit Weiterverkauf, wenn der zweite Käufer gutgläubig war.
  • Beim nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt verkauft der erste Verkäufer den Gegenstand ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiter, ohne seinem Kunden den ersten Eigentumsvorbehalt offenzulegen. Der zweite Käufer wird in diesem Fall erst Eigentümer, wenn der erste seinen Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
  • Wenn ein Käufer sich verpflichtet, die Kaufsache nur so weiterzuverkaufen, dass der Verkäufer weiterhin Eigentümer bleibt, so liegt ein sogenannter weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt vor. In diesem Fall muss der Käufer seinem Kunden den Eigentumsvorbehalt offen legen und mit diesem vereinbaren, dass er dann erst Eigentum erwirbt, wenn der erste Verkäufer sein Geld bekommen hat.

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Eigentumsvorbehalt im Kaufrecht bei Ratenzahlung
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

2 Gedanken zu „Eigentumsvorbehalt im Kaufrecht bei Ratenzahlung

  1. Gustav

    Sehr gut aber lang

  2. Kreisl

    und wie sieht es aus beim Eigentumsvorbehalt wenn ich im Onlineshop etwas per Nachnahme bestelle und die Sendung abhole dann bezahle ich ja in der Post die Ware werde ich dann direkt Eigentümer oder erst wenn die Post das Geld zum Händler überwiesen hat.

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