Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Insolvenz beantragen?

Das Wichtigste zum Thema „Drohende Zahlungsunfähigkeit“

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet laut InsO (Insolvenzordnung), dass der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen“ (§ 18 Abs. 2 InsO).

Wie lässt sich feststellen, ob ein Schuldner zahlungunfähig zu werden droht?

Um festzustellen, ob eine Zahlungsunfähigkeit droht, muss eine Prognose darüber durchgeführt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsunfähig sein wird.

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund. Birgt diese auch bestimmte Chancen?

Unternehmen, die frühzeitig, also bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, die Insolvenzeröffnung beantragen, haben gute Chancen auf eine Sanierung, beispielsweise im Schutzschirmverfahren.

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist einer der drei Gründe, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen können.
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist einer der drei Gründe, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen können.

„Fallen, aufstehen, Krone richten, weitergehen.“ Scheitern ist erlaubt und Fehler sind allzu menschlich. Jedes Jahr scheitern Unternehmer in Deutschland und gehen pleite.

Ein häufiger Fehler ist, dass die Verantwortlichen erst spät handeln und finanzielle Risiken zu lange ignorieren. Dabei ist es möglich, eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und die Insolvenz noch abzuwenden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt laut Definition des § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) vor, wenn

„der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“.

Fällig“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Eintritt des Leistungstermins. Damit ist der festgelegte Zeitpunkt gemeint, zu welchem ein Schuldner seine Schuld bezahlen muss bzw. zu dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann. Das kann sofort sein oder zu einem bestimmten vertraglich vereinbarten Datum. Manchmal legt auch das Gesetz fest, wann eine Leistung fällig wird.

Schuldner kann dabei jedermann sein, ein Unternehmen genauso wie ein Verein, ein Freiberufler oder anderweitig selbstständig Tätiger oder eine Privatperson, sprich Angestellte, Erwerbslose, Hausfrauen und -männer und Renter.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Drei typische Beispiele

Vor allem im Wirtschaftsleben, sprich bei Unternehmen, spielt die drohende Zahlungsunfähigkeit eine große Rolle.

  • Besonders riskant ist es, wenn ein Unternehmen überwiegend von einem oder nur sehr wenigen großen Kunden lebt. Beendet ein solcher Geschäftspartner plötzlich die Zusammenarbeit, kann die Firma diesen Umsatzverlust kaum noch ausgleichen.
  • Es kann auch dann eng werden für den Schuldner, wenn seine Bank ankündigt, ihm den Kredit zu kündigen, falls er keine erheblichen Sicherheiten für die offenen Kreditschulden erbringt oder diese nicht weitgehend begleicht. In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof die drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ankündigung bejaht, weil dort schon feststand, dass der Schuldner später zahlungsunfähig sein würde (BGH, Urteil vom 05.12.2013, Az. IX ZR 93/11).
  • Manche Unternehmen sind sehr stark auf Fördermittel angewiesen. Wenn diese zukünftig wegen einer Gesetzesänderung wegfallen, können sie unter Umständen nicht mehr kostendeckend arbeiten. Dann besteht die Gefahr, dass Forderungen von Gläubigern nicht mehr bezahlt werden können.

Wie erkenne ich, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt? Der Prognosezeitraum

Ein Hinweis auf die drohende Zahlungsunfähigkeit kann die Ankündigung der Bank sein, einen Kreditvertrag zu kündigen, wenn der Kunde keine Sicherheit erbringt.
Ein Hinweis auf die drohende Zahlungsunfähigkeit kann die Ankündigung der Bank sein, einen Kreditvertrag zu kündigen, wenn der Kunde keine Sicherheit erbringt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die vorhandenen Zahlungsmittel des Schuldners reichen aus, um aktuell fällige Forderungen zu bezahlen und
  2. seine Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb des Prognosezeitraums eintritt.

Für die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wird ein sogenannter Prognosezeitraum zugrunde gelegt. Dieser endet mit der letzten Fälligkeit der bestehenden Verbindlichkeiten. Handelt es sich um sehr langfristige Verbindlichkeiten, kann auch das Ende des nachfolgenden Geschäftsjahrs das Ende dieses Betrachtungszeitraums markieren.

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn innerhalb dieses Zeitraums der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als der Ausgleich der fälligen Forderungen.

Beispiel zur Prognose über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

Kommen wir noch einmal auf das Beispiel zurück, in dem die Bank einem Unternehmen, genauer einer GmbH, gegenüber die Kündigung eines Kredits ankündigte (BGH, Urteil vom 05.12.2013, Az. IX ZR 93/11). Laut dem BGH war aufgrund dieser Vorwarnung die drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben.

Die Bank hatte das Unternehmen mehrmals zu einer Absicherung der gewährten Kredite aufgefordert, weil sie ein erhöhtes Ausfallrisiko gegeben sah. Für den Fall, dass eine solche Sicherung ausbleiben sollte, drohte das Geldinstitut mit der Kündigung der Kredite. Mehrere Monate später kündigte die Bank tatsächlich.

Der BGH urteilte hierzu, dass bei der Prognose die gesamte finanzielle Situation des Unternehmens berücksichtigt werden müsse. Hierzu gehöre auch die Fälligkeit aller bestehenden Verpflichtungen. Anstelle der tatsächlichen Fälligkeit reiche es auch aus, wenn es aufgrund der gegebenen Umstände überwiegend wahrscheinlich sei, dass eine Fälligstellung der Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum erfolge, z. B. durch eine vorzeitige Kündigung.

Im vorliegenden Fall bejahte der BGH die drohende Zahlungsunfähigkeit, weil der Bank mehrfach eine Besicherung der Kredite verlangte und anderenfalls mit einer Kündigung der Kredite drohte. Denn diese Kündigung hätten die sofortige Fälligkeit der noch offenen Kreditraten zur Folge.

In seinem Leitsatz zum Urteil heißt es:

„In die Prognose, die bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, sind auch Zahlungsverpflichtungen einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.“

Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit

Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Im Prognosezeitraum müssen auch Forderungen berücksichtigt werden, die vorzeitig fällig werden könnten.
Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Im Prognosezeitraum müssen auch Forderungen berücksichtigt werden, die vorzeitig fällig werden könnten.

Finanzielle Schwierigkeiten entstehen nicht einfach über Nacht. Nicht nur die soeben erläuterte Androhung der Bank deutet auf eine drohende Insolvenz hin. Es gibt zahlreiche andere Indizien für ein derartiges schleichendes Ausfallrisiko, z. B.:

  • rückläufiger Umsatz im Vergleich zum Vorjahr
  • Eigenkapital ist nahezu aufgebraucht
  • eigene Kunden bezahlen hohe Forderungen nicht
  • häufige Zahlungsschwierigkeiten
  • Bank weist Lastschriften zurück, weil das Konto nicht gedeckt ist

Lassen Sie Ihren Steuerberater Ihre Liquidität überprüfen. Er kann Ihre Zahlungsfähigkeit sehr genau einschätzen. Außerdem ist es gerade für die Geschäftsleitung wichtig, stets einen Überblick über Kosten, Liquidität, finanzieller Situation und der Entwicklung von Umsatz und Gewinn zu behalten.

Besteht für die drohende Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt als Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner das Insolvenzverfahren beantragt (siehe § 18 Abs. 1 InsO). Nur er hat in diesem Fall das Antragsrecht, nicht aber seine Gläubiger, diese dürfen nur bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung dessen Insolvenz beantragen.

Dabei stellt sich die Frage, ob ein Schuldner auch verpflichtet ist, die Insolvenzeröffnung zu beantragen, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit droht. Bei Privatpersonen, die die Verbraucherinsolvenz durchlaufen, besteht grundsätzlich keine Antragspflicht.

Anders sieht es bei juristischen Personen wie einer GmbH, Aktiengesellschaft (AG), einer Stiftung oder einem eingetragenen Verein aus. Diese sind nach § 15a InsO im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, …

„ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.“

Eine Antragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht also nicht. Es kann jedoch empfehlenswert sein, trotzdem einen Eröffnungsantrag zu stellen, um das Unternehmen in einem Schutzschirmverfahren oder in der Eigenverwaltung zu sanieren und so vor der endgültigen Insolvenz zu retten.

Hierbei handelt es sich um neu geschaffene Möglichkeiten, die mit dem ESUG (Gesetz für die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) in das Insolvenzrecht aufgenommen wurden. Unternehmen können mit diesen Verfahren eine drohende Insolvenz abwenden.

Das Schutzschirmverfahren ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit zulässig. Es kann jedoch nicht mehr beantragt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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