Insolvenzstraftaten: Welche gibt es und welche Folgen haben sie?

Das Wichtigste zu Insolvenzstraftaten

Was sind Insolvenzstraftaten?

Insolvenzstraftaten sind Straftaten, die mit der Eröffnung oder der Durchführung eines Insolvenzverfahrens zusammenhängen.

Welcher Straftatbestand gehört zum Beispiel zu den Insolvenzstraftaten?

Die wohl bekannteste mit der Insolvenz zusammenhängende Straftat ist die Insolvenzverschleppung. Diese liegt vor, wenn Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, Insolvenz anzumelden, dies nicht oder verspätet tun.

Haben Insolvenzstraftaten noch andere Folgen – von einer Verurteilung bzw. Bestrafung einmal abgesehen?

Insolvenzstraftaten können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Auch eine Verfahrenskostenstundung kann ausgeschlossen sein, wenn der die Privatinsolvenz beantragende Schuldner wegen einer solchen Tat verurteilt wurde.

Detaillierte Infos zum Thema Insolvenzstraftaten

Was sind Insolvenzstraftaten?

Zu den Insolvenzstraftaten gehören laut StGB unter anderem Bankrottdelikte und die Gläubigerbegünstigung.
Zu den Insolvenzstraftaten gehören laut StGB unter anderem Bankrottdelikte und die Gläubigerbegünstigung.

Insolvenzstraftaten sind – wie der Name schon sagt, Straftaten, die mit der Eröffnung bzw. der Durchführung eines Insolvenzverfahrens zusammenhängen. Die jeweiligen Straftatbestände, auf die wir im Folgenden näher eingehen, gibt es vor allem zum Schutz der Gläubiger, um dafür zu sorgen, dass ihre offenen Forderungen im Rahmen der Möglichkeiten befriedigt werden.

Des Weiteren sorgt die Ahndung von Insolvenzstraftaten dafür, dass ein Insolvenzverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Bei der Anmeldung einer Insolvenz – das umfasst sowohl die Regel- als auch die Privatinsolvenz – erhält die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Information. Dies ist gesetzlich in der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) festgelegt. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn es sich um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt.

Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob Insolvenzstraftaten vorliegen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass Gläubiger Strafanzeige erstatten. In diesem Falle wird die Polizei tätig und nimmt entsprechende Ermittlungen auf. Welche Straftaten es im Zusammenhang mit der Insolvenz gibt und welche Folgend diese haben, erklären wir im Folgenden.

Eine Straftat, ob bei Insolvenz, im Straßenverkehr oder anderen Bereichen, zeichnet sich stets durch drei Bestandteile aus:

  1. Vorliegen eines Tatbestands: Es muss sich um eine verbotene Tat laut Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Gesetz handeln, welche mit einer Strafe bedroht ist.
  2. Rechtswidrigkeit: Der Täter muss rechtswidrig gehandelt haben. Es bestehen keine Rechtfertigungsgründe.
  3. Schuld: Der Täter hat bei vollem Bewusstsein – also schuldhaft – gehandelt.

Insolvenzverschleppung: Folgenreiche Straftat

Eine der bekanntesten Insolvenzstraftaten ist wohl die Insolvenzverschleppung. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Dieser besagt Folgendes:

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.

Unternehmen sind also in bestimmten Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie entweder überschuldet oder zahlungsunfähig sind. Diese beiden Begriffe werden in der Insolvenzordnung wie folgt definiert:

  • Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist nicht dazu in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist in der Regel der Fall, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. (§ 17 Abs. 2 InsO)
  • Überschuldung: Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. (§19 Abs. 2 InsO)

Um sich nicht Insolvenzstraftaten wie der Insolvenzverschleppung schuldig zu machen, sind Unternehmen & Co dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen, nachdem die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, stellen sie ihren Antrag nicht rechtzeitig oder nicht richtig, so handelt es sich um Insolvenzverschleppung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässigem Vorgehen verringert sich das Strafmaß auf eine maximal einjährige Freiheitsstrafe bzw. eine Geldstrafe.

Weitere Insolvenzstraftaten

Insolvenzstraftaten können mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.
Insolvenzstraftaten können mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Neben der Insolvenzverschleppung gibt es noch einige weitere Insolvenzstraftaten. Hierzu gehört laut § 283c StGB die Gläubigerbegünstigung. Ziel der Insolvenz ist es, dass alle Gläubiger gleichermaßen bzw. entsprechend ihrer Rangfolge befriedigt werden. Wird ein Gläubiger begünstigt, läuft das diesem Grundsatz zuwider. Die Gläubigerbegünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Auch der sogenannte Bankrott (§ 283 StGB) gehört zu den Insolvenzstraftaten. Wer wegen dieser verurteilt wird, muss mit einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. Von Straftaten dieser Art wird unter anderem gesprochen, wenn Personen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

  • Vermögensbestandteile verheimlichen, beiseiteschaffen, zerstören oder unbrauchbar machen,
  • durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbrauchen,
  • Waren oder Wertpapiere mittels eines Kredites beschafft und diese oder daraus hergestellte Waren unter Wert verkaufen oder
  • Handelsbücher nicht führen oder diese mit dem Ziel verändern, eine Übersicht über die Vermögenssituation zu erschweren.

Des Weiteren zählt die Schuldnerbegünstigung zu den Insolvenzstraftaten. Laut § 283d Abs. 1 StGB gilt Folgendes:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.) in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.) nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Zu den weiteren Insolvenzstraftaten zählen unter anderem:

  • Untreue (wenn Personen eine Befugnis missbrauchen, um anderen einen Nachteil zuzufügen)
  • Verletzung der Buchführungspflicht
  • Betrug
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Steuerhinterziehung
  • Kreditbetrug
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Zusätzliche Folgen von Insolvenzstraftaten

Folgen von Insolvenzstraftaten: Die Restschuldbefreiung kann versagt werden.
Folgen von Insolvenzstraftaten: Die Restschuldbefreiung kann versagt werden.

Wie wir bereits erwähnt haben, droht bei den meisten Insolvenzstraftaten eine Freiheits- bzw. Geldstrafe. Doch daneben hat eine solche Straftat noch weitere Folgen. Hierzu gehört es unter anderem, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Doch warum ist dies so folgenreich?

Die Restschuldbefreiung erfolgt nach erfolgreich durchlaufener Wohlverhaltensphase. Alle noch bestehenden Schulden können – bis auf wenige Ausnahmen – danach von den Gläubigern nicht mehr eingefordert werden. Der Schuldner ist danach also schuldenfrei.

Insolvenzstraftaten, für die ein Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde, führen jedoch zur Versagung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass das gesamte Insolvenzverfahren umsonst war. Die Gläubiger können danach weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

Schuldner sollten außerdem Folgendes beachten: Wenn die Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten oder aus anderen Gründen versagt wird, hat das weitere Konsequenzen. Der Betroffene darf dann innerhalb der nächsten drei Jahre keinen erneuten Insolvenzantrag stellen.

Zu den weiteren Folgen von Insolvenzstraftaten zählt unter anderem die Schadensersatzpflicht gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Laut der gesetzlichen Regelung gilt Folgendes: Verstößt eine Person gegen ein Gesetz, welches dem Schutz eines anderen gilt, so ist Ersterer dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wurden also einige Gläubiger beispielsweise bevorzugt, während andere kein Geld erhielten, so müssen Letztere entschädigt werden.

Zusätzlich kann es dazu kommen, dass Personen, welche wegen vorsätzlicher Insolvenzstraftaten verurteilt wurden, nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein dürfen. Des Weiteren müssen Betroffene damit rechnen, dass es zu einem Eintrag ins Führungszeugnis kommt.

Welche Folgen haben Insolvenzstraftaten in der Privatinsolvenz?

Bei der Privatinsolvenz führen Insolvenzstraftaten wie bereits erwähnt dazu, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Damit war das Insolvenzverfahren umsonst. Es gibt jedoch noch weitere Auslöser, welche dafür sorgen können, dass die restlichen Schulden nicht erlassen werden.

Zu den Insolvenzstraftaten zählt unter anderem die Verletzung der Buchführungspflicht.
Zu den Insolvenzstraftaten zählt unter anderem die Verletzung der Buchführungspflicht.

Hierzu kommt es unter anderem, wenn Schuldner ihren Pflichten während der Wohlverhaltensphase nicht nachkommen. Sie sind beispielsweise dazu verpflichtet:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich im Falle der Arbeitslosigkeit um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen,
  • das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter abzugeben,
  • keine eigenmächtigen Zahlungen an Gläubiger zu leisten,
  • Erbschaften zur Hälfte an den Insolvenzverwalter herauszugeben und
  • jeden Arbeitsplatzwechsel zu melden.

Privatinsolvenz: Führt eine Straftat zur Versagung der Restschuldbefreiung?

Wie verhält es sich nun, wenn eine Person, welche die Privatinsolvenz durchläuft, nicht wegen Insolvenzstraftaten, sondern aus anderen Gründen verurteilt wird? Führt dies automatisch zur Versagung der Restschuldbefreiung – wäre die Privatinsolvenz damit umsonst gewesen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits im Juli 2010 ein wichtiges Urteil gefällt (Az.: IX ZB 148/09). Grundsätzlich liegt dieser Frage zunächst Folgendes zugrunde: In der Wohlverhaltensphase sind Insolvenzschuldner laut § 295 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) dazu verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw., falls er arbeitslos ist, sich nachweislich um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen.

Denn nur, wenn der Schuldner ein eigenes Einkommen erwirtschaftet, kann auch der pfändbare Teil davon vom Insolvenzverwalter eingezogen und an die Gläubiger verteilt und damit die Forderungen der Letzteren zumindest zum Teil befriedigt werden können. Nun besteht durchaus die Auffassung, dass die Begehung von Straftaten während des Insolvenzverfahrens, auch wenn es sich nicht um Insolvenzstraftaten handelt, einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellt.

Wer während der Privatinsolvenz eine Straftat begeht, muss nicht zwingend die Versagung der Restschuldbefreiung befürchten.
Wer während der Privatinsolvenz eine Straftat begeht, muss nicht zwingend die Versagung der Restschuldbefreiung befürchten.

Der Schuldner sei sich schließlich dessen bewusst, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Diese Pflichtverletzung führe demnach dazu, dass die Restschuldbefreiung vom Gericht versagt werden könne.

Der BGH urteilte jedoch, dass die Begehung einer Straftat während der Wohlverhaltensphase mit folgender Freiheitstrafe nicht von Vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung ausschließe. Vielmehr müsse der Gläubiger, welcher die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, trotzdem glaubhaft machen, inwiefern eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vorliegt. Des Weiteren müsse er erläutern können, inwiefern die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt würden.

Der Insolvenzschuldner, um den es im behandelten Fall ging, übte jedoch vor seiner Inhaftierung keine Arbeit aus, mit der ein Einkommen erzielen konnte, welches über der Pfändungsfreigrenze liegt. Es war auch nicht zu erwarten, dass er eine solche Arbeitsstelle in naher Zukunft finden würde. Aus diesem Grund urteilte das Gericht, dass keine wirtschaftlich messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten vorlag.

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

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