Das Wichtigste zum Insolvenzbeschlag
Damit ist die Beschlagnahme des Schuldnervermögens nach der Insolvenzeröffnung gemeint. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über diese Insolvenzmasse beim Insolvenzverwalter.
Nein, nur der pfändbare Anteil des Schuldnervermögens fällt in die Insolvenzmasse. Über unpfändbare Gegenstände und unpfändbares Einkommen darf der Schuldner gewöhnlich frei verfügen.
Ja, das ist möglich. Allerdings liegt die Entscheidung hierüber allein beim Insolvenzverwalter. Näheres lesen Sie hier.
Inhalt
Was ist der Insolvenzbeschlag?
Nach Anmeldung der Insolvenz unterliegt das Vermögen des Schuldners in der Regel dem Insolvenzbeschlag. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bzw. ein Treuhänder angeordnet, der sich um die Insolvenzmasse kümmert.
Der Schuldner ist gemäß Insolvenzrecht nicht mehr berechtigt, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen.
Dem § 35 Insolvenzordnung (InsO) zufolge gehört das gesamte Vermögen des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse und unterliegt deshalb dem Insolvenzbeschlag. Dabei zählen nicht nur Einkommen und Vermögen, sondern auch Forderungen, Namens- und Urheberrechte, Marken, Patentrechte sowie Anwartschaften. Darüber hinaus ist jeder Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens ebenfalls vom Insolvenzbeschlag betroffen.
Jedoch gibt es Ausnahmefälle, die besagen, dass nicht alles, was dem Schuldner gehört, von dem Insolvenzbeschlag betroffen ist. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, nicht zur Insolvenzmasse und unterliegen demnach nicht dem Insolvenzbeschlag. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll dem Schuldner ein lebensnotwendiger Vermögensrest verbleiben.
Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag
Allgemein ist es möglich, einzelne Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. In der Regel entscheidet der Insolvenzverwalter über die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag.
Die Freigabe erfolgt, wenn andernfalls nachteilige Folgen für die Insolvenzmasse entstehen können. Mit der Veräußerung des Vermögensgegenstandes oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO entfällt der Insolvenzbeschlag.
In der Regel entfällt der Insolvenzbeschlag (nach Erteilung der Restschuldbefreiung) auf den Neuerwerb. Das gilt in der Regel für jeglichen Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung. Bei einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung bleibt der Insolvenzbeschlag aufrechterhalten und das Vermögen sowie der Neuerwerb werden noch bis zur Aufhebung des Verfahrens verteilt.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter dazu, ein Objekt aus der Insolvenzmasse freizugeben, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben und der Schuldner erhält die Verfügungsbefugnis für das Objekt zurück. Somit haftet auch der Schuldner als Eigentümer für das Objekt.
In der Insolvenz sollen die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden. Hierfür soll das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werden. Mit der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gibt es keinen Grund mehr, die Gläubiger für die Lasten des betroffenen Objekts haften zu lassen.
Wie können Sie Ihr Eigentum aus dem Insolvenzbeschlag freigeben lassen?
Wie bereits thematisiert, ist der Insolvenzverwalter derjenige, der darüber entscheidet, ob ein Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden kann.
Erfolgt die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag, können Sie als Eigentümer frei darüber verfügen. Der Gegenstand gehört demnach nicht mehr in die Insolvenzmasse und darf nicht mehr verwertet werden.
Wann der Insolvenzverwalter einer Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag zustimmt, hängt überwiegend von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Sie müssen ihn davon überzeugen, dass die Freigabe sinnvoll und nachvollziehbar ist.
Häufig können Schuldner erreichen, dass ihre Immobilien aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden, wenn sie ausreichend darlegen können, dass diese verschuldet und unverwertbar sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kosten für die Verwaltung und Verwertung den zu erwartenden Erlös übersteigen.
Unter Umständen können Autos auch aus dem Insolvenzbeschlag entlassen werden. Die Freigabe erfolgt durch eine einseitige Willenserklärung des Verwalters und bedarf keiner besonderen Form.
Die Auflösung des Insolvenzbeschlags ist unwiderruflich. Wird sie einmal erklärt, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der freigegebene Gegenstand unterliegt danach dem Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 InsO.
Guten Tag, Meine Restschudbefreiung war 2008. Die Insolvenz ist aber immer noch nicht beendet !!! Der Insolvenzverwalter gibt ein Grundstück Verkehrswert
ca. 7000,-€ auf dem eine Hypothek über 23.000.-€ lastet nicht frei. Die Unterhaltskosten seit 2003 belaufen sich nun bereits auf 3.545,38 €. Diesen Betrag fordert
nun die Verwaltungsbehörde von mir.
Meine Frage – Wer muß für die Unterhaltskosten aufkommen. 2. Kann man den Insolvenzverwalter per Klage zur Freigabe zwingen.
Besten Dank im Voraus
Hallo Albert,
wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann den Fall prüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von schuldnerberatung.de