Sanierungsgewinn: Definition und steuerliche Behandlung

Das Wichtigste zum Sanierungsgewinn

Wie entsteht ein Sanierungsgewinn?

Wenn die Gläubiger eines insolventen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, entsteht dadurch ein Sanierungsgewinn. Durch diesen Schuldenerlass erhöht sich das Betriebsvermögen.

Fallen auf diesen Sanierungsgewinn Steuern an?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 sind Sanierungsgewinne wieder steuerfrei.

Muss die Steuerfreiheit beantragt werden?

Nein. Die Finanzbehörde muss die Steuerfreiheit gewähren. Sie hat hierbei keinen Ermessensspielraum.

Was ist ein Sanierungsgewinn laut Definition?

Die Besteuerung vom Sanierungsgewinn regelt das EStG in § 3a.
Die Besteuerung vom Sanierungsgewinn regelt das EStG in § 3a.

Hat ein Unternehmen Schulden, wirkt sich dies auf die wirtschaftliche Lage aus. Im Rahmen einer Sanierung kann dieses wieder rentabel gemacht werden. Der Sanierungsgewinn bezeichnet den Gewinn, der aus einem kompletten oder teilweisen Schuldenerlass folgt. Der Sanierungsgewinn ergibt sich einzig und allein aus der Erhöhung des Betriebsvermögens. Der Wert des Vermögens des Betriebs erhöht sich durch den Abzug des Werts aller Schulden.

Besteuerung vom Sanierungsgewinn

Durch eine Sanierung kann ein Unternehmen also gerettet werden. Verzichten Gläubiger auf ihre Forderungen und willigen in einen Schuldenerlass ein, wächst das Reinvermögen der betroffenen Firma. Auf diesen Sanierungsgewinn muss eine Gewerbesteuer und eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gezahlt werden, es sei denn, durch den Gesetzgeber wird eine Steuerbefreiung vorgesehen.

Wird vom Sanierungsgewinn die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer abgezogen, kann die Sanierung scheitern, da die Steuern zu hoch sind, um vom Unternehmen getragen werden zu können.

Bis 1998 waren Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerfrei. Dies wurde abgeschafft, da sich laut Gesetzgeber aus der Steuerfreiheit ein doppelter und unberechtigter Vorteil für das Unternehmen ergab. In den Folgejahren wurde die Steuerbefreiung nur noch in Einzelfällen gewährt.

Im Jahr 2016 wurde dieser Praxis ein Ende gesetzt. Fortan wurde der Sanierungsgewinn durch § 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Dadurch wurde eine gesetzliche Grundlage für den Erlass und die Festsetzung von Steuern bei einem Sanierungsgewinn geschaffen.

Wann ist ein Sanierungsgewinn steuerfrei gemäß § 3a EStG?

Sanierungsgewinn durch Insolvenzplan oder nach der Restschuldbefreiung: Hier wird der Sanierungsgewinn von der Steuer befreit.
Sanierungsgewinn durch Insolvenzplan oder nach der Restschuldbefreiung: Hier wird der Sanierungsgewinn von der Steuer befreit.

§ 3a EStG regelt nun, dass Betriebsvermögensmehrungen, die aus einem Schuldenerlass zum Zwecke der Sanierung hervorgehen, steuerfrei sind. Solch eine Sanierung liegt vor, wenn das Unternehmens zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen kann:

  • Sanierungsbedürftigkeit: Diese liegt vor, wenn das Unternehmen ohne Sanierung nicht gerettet bzw. fortgeführt werden kann. Zu untersuchen sind hierbei die Ertragslage, das Betriebsvermögen, die Liquidität und die Leistungsfähigkeit der Firma. Eine Überschuldung allein reicht hierbei nicht aus, wenn nicht zugleich eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder droht.
  • Sanierungsfähigkeit: Ein Unternehmen gilt dann als sanierungsfähig, wenn der Schuldenerlass zu einer Sanierung führen kann. Entscheidend sind hierbei die Höhe der Schulden, ob diese in vollem Umfang oder nur zu einem Teil erlassen werden, welche Gründe zur Verschuldung geführt haben und die allgemeinen Ertragsaussichten.
  • Sanierungseignung: Ein Schuldenerlass muss als Maßnahme geeignet erscheinen, um das Unternehmen wieder rentabel zu machen. Dieser muss nicht unbedingt zur vollständigen Entschuldung führen. Die Restschulden dürfen aber keine zusätzliche Belastung darstellen.
  • Sanierungsabsicht: Der Gläubiger müssen dem Schuldenerlass mit der Absicht zustimmen, das Unternehmen dadurch zur Sanierung zu verhelfen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn alle Gläubiger sich auf einen Erlass einlassen. Allerdings kann eine Sanierungsabsicht auch bereits dann vorliegen, wenn nur ein einziger Gläubiger die Schulden erlässt. Dem gegenüber steht zum Beispiel die Absicht einer Unternehmensübernahme oder die bloße Befriedigung der Restforderungen.

Die Voraussetzungen gelten im Übrigen automatisch als erfüllt, wenn ein Sanierungsplan vorliegt. Allerdings müssen diese Voraussetzungen auch nicht unbedingt vorliegen. Gemäß § 3a EStG ist in folgenden Fällen der Sanierungsgewinn von der Steuer befreit:

  • Sanierungsgewinn nach einer Restschuldbefreiung
  • Sanierungsgewinn nach einem Schuldenerlass im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens
  • Sanierungsgewinn nach einem Schuldenerlass im Rahmen der Durchführung eines im Insolvenzverfahren zugestimmten Insolvenzplans

Gelten die Neuregelungen zum Sanierungsgewinn auch für Altfälle? Der § 3a EStG ist auf Fälle anzuwenden, in welchen nach dem 8. Februar 2017 Schulden zum Zwecke des Sanierungsgewinns erlassen worden sind. Rückwirkende Steuerbefreiungen gibt es demnach nicht.

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Über den Autor

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Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

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