Verzugsschaden nach dem BGB: Definition, Berechnung und Geltendmachung

Das Wichtigste zum Verzugsschaden

Was kann man als Verzugsschaden geltend machen?

Sie können alle finanziellen Nachteile geltend machen, die durch die verspätete oder ausbleibende Erfüllung einer vertraglichen Leistung entstehen, wie z. B. Anwaltskosten, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Wie hoch darf der Verzugsschaden sein?

Der Verzugsschaden darf höchstens die tatsächlichen, nachweisbaren Schäden umfassen, die durch den Zahlungsverzug nach Eintritt der Fälligkeit entstehen.

Muss ich einen Verzugsschaden immer bezahlen?

Ja, wenn für den Verzugsschaden die Voraussetzungen erfüllt sind und dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist, muss Sie diesen grundsätzlich bezahlen. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie an dieser Stelle.

Was ist ein Verzugsschaden? Eine Definition

Was ist ein Verzugsschaden?
Was ist ein Verzugsschaden?

Ein Verzugsschaden (auch Verzögerungsschaden) ist der Schaden, der einer Vertragspartei dadurch entsteht, dass die andere Partei eine Leistung nicht rechtzeitig erbringt und dadurch in Schuldnerverzug gerät.

Dies umfasst alle Nachteile, die dem Gläubiger aufgrund der verspäteten Leistung entstehen – beispielsweise zusätzliche Kosten, entgangener Gewinn oder auch die Kosten für die Einschaltung Dritter.

Die Anspruchsgrundlage für den Verzugsschaden ist in § 286  BGB zu finden. Diese Paragraphen regeln die Voraussetzungen für den Verzug. Dazu zählen:

  • Fälligkeit der Leistung: Die Leistung muss fällig sein, d.h., der Schuldner muss sie erbringen können und dürfen.
  • Mahnung: In der Regel ist eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Ausnahmen von der Mahnungspflicht bestehen, wenn beispielsweise eine Frist kalendermäßig bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Nichtleistung trotz Mahnung: Der Schuldner erbringt die fällige Leistung trotz Mahnung nicht.
  • Verschulden des Schuldners: Der Schuldner muss den Verzug zu vertreten haben, d.h., er muss ihn verschuldet haben (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Was fällt alles unter einen Verzugsschaden?

Verzögerungsschaden und Verzugsschaden werden synonym verwendet.
Verzögerungsschaden und Verzugsschaden werden synonym verwendet.

Als Verzugsschaden können verschiedene Posten geltend gemacht werden, die unmittelbar auf den Verzug zurückzuführen sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Verzugszinsen: Gemäß § 288 BGB kann der Gläubiger bei Geldforderungen Verzugszinsen verlangen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt für Verbrauchergeschäfte fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (z.B. zwischen Unternehmen), neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • Anwaltskosten als Verzugsschaden: Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Forderung können als Verzugsschaden erstattungsfähig sein, wenn die Beauftragung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. 
  • Entgangener Gewinn: Als Verzugsschaden zählt ein entgangener Gewinn, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass ihm gerade durch den Verzug ein konkreter Gewinn verloren gegangen ist. Beispielsweise, weil er die ausstehende Zahlung für ein lukratives Geschäft oder eine Investition nutzen wollte, dies aber aufgrund des Verzugs unterblieb.
  • Nutzungsausfallschaden:  Wird eine vereinbarte Leistung zu spät erbracht und kann der Gläubiger einen bestimmten Gegenstand dadurch zeitweise nicht nutzen, kann unter Umständen auch der Nutzungsausfall als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
  • Gerichtskosten: Kosten, die durch den Antrag auf einen Mahnbescheid entstehen, stellen einen Verzugsschaden dar. Im Mahnbescheid sollten Sie diese bereits korrekt angeben, da sie sonst später nicht mehr eingefordert werden können.

Auch im Arbeitsrecht können Verzugsschäden entstehen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlt. Dem Arbeitnehmer kann in diesem ein Verzugsschaden entstehen. Dies können beispielsweise Kosten für einen Überziehungskredit sein, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Lohnzahlung in Anspruch nehmen musste.

Verzugsschaden berechnen: So funktioniert es!

Wollen Sie einen Verzugsschaden buchen, müssen Sie die spezifischen Umstände des Schadens berücksichtigen.
Wollen Sie einen Verzugsschaden buchen, müssen Sie die spezifischen Umstände des Schadens berücksichtigen.

Der Verzugsschaden kann über Verzugszinsen berechnet werden. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt und hängt davon ab, ob ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist oder nicht.

Grundsätzlich gilt:

  • Bei Beteiligung eines Verbrauchers: Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB).
  • Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung (zwischen Unternehmen): Der Zinssatz für Entgeltforderungen beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 2 BGB).

Angenommen, ein Handwerker (Unternehmer) hat eine Rechnung über 1.000 Euro an einen Kunden (Verbraucher) gestellt. Die Rechnung ist fällig, und der Kunde gerät in Verzug. Der aktuelle Basiszinssatz liegt bei 3 %.

Der Verzugszinssatz beträgt dann 3 % (Basiszinssatz) + 5 % = 8 % pro Jahr.

Bleibt die Zahlung 30 Tage lang aus, berechnet sich der Verzugsschaden wie folgt: 1.000 Euro * 8 % * (30 Tage / 365 Tage) = ca. 6,58 Euro.

Ist beim Verzugsschaden eine Verjährung möglich? Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Verzugsschaden beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Konsumentenschutz: Wie können Sie sich schützen?

Welche Möglichkeiten bietet der Konsumentenschutz bei einem Verzugsschaden?
Welche Möglichkeiten bietet der Konsumentenschutz bei einem Verzugsschaden?

Auch beim Konsumentenschutz spielt der Verzugsschaden eine wichtige Rolle, um Verbraucher vor den finanziellen Nachteilen zu schützen, die durch die verspätete Leistung von Unternehmen entstehen. Dies kann von der nicht rechtzeitigen Lieferung einer bestellten Ware über die verspätete Ausführung einer Dienstleistung bis hin zur nicht fristgerechten Rückzahlung von Geldern reichen.

Als Konsument haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich im Falle eines Verzugs eines Unternehmens abzusichern und Ihre Rechte geltend zu machen:

Pünktliche Mahnung

Sobald eine Leistung fällig ist und nicht erbracht wird, sollten Sie das Unternehmen schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist setzen. Dies versetzt den Schuldner in der Regel in Verzug und ermöglicht es Ihnen, einen eventuellen Verzugsschaden geltend zu machen.

Dokumentation

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Verträge, Bestellbestätigungen, Mahnungen und Nachweise über entstandene Schäden (z.B. Belege für Mehrkosten oder entgangenen Gewinn).

Geltendmachung von Verzugszinsen

Bei Geldforderungen, beispielsweise wenn Ihnen ein Unternehmen Geld zurückzahlen muss und dies verspätet tut, können Sie die gesetzlichen Verzugszinsen geltend machen. Diese liegen gemäß § 288 BGB für Verbraucher bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Schadensersatzforderung

Entstehen Ihnen durch den Verzug weitere nachweisbare Schäden (z.B. Kosten für einen Ersatzkauf, Anwaltskosten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, können Sie diese ebenfalls als Verzugsschaden fordern.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich promovierte nach seinem Jura-Studium bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein Referendariat absolvierte er am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Privatinsolvenz und Pfändung.

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