Mahnung schreiben: Muster für Ihr Mahnschreiben und weitere Infos

Das wichtigste zur Mahnung

Was ist eine Mahnung?

Mahnungen sind eine typische Folge von Schulden. Dabei handelt es sich um die eindeutige und klare Aufforderung des Gläubigers, dass der Schuldner die fälligen und noch offenen Schulden begleichen soll. Zahlt der Schuldner trotzdem nicht, gerät er in Verzug. Welche Folgen das hat, lesen Sie hier.

Wie viele Mahnstufen sind erforderlich, damit ein Schuldner in Verzug gerät?

Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät bereits mit der ersten Mahnung in Verzug. Der Gläubiger ist also nicht verpflichtet, dreimal zu mahnen, auch wenn dies im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist.

Ich habe vom Inkassobüro eine Mahnung ohne Rechnung bekommen. Was kann ich tun?

Prüfen Sie zunächst genau, ob die Forderung – auch in Bezug auf ihre Höhe – berechtigt ist. Wenn ja, müssen Sie die Forderung auch bezahlen, können aber um erneute Zusendung eines Rechnungsexemplars bitten. Fordert Sie das Inkassobüro unberechtigterweise zur Zahlung auf, sollten Sie der Forderung und Mahnung ausdrücklich widersprechen – am besten schriftlich per Post als Einschreiben mit Rückschein. Sind Sie unsicher, ob eine Forderung berechtigt ist? Eine unverbindliche Beratung erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de **.

Weitere Ratgeber zum Thema Mahnung

Mahnung – eine Definition und die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit

Mahnungen gehören zu den typischen Konsequenzen, die Schulden nach sich ziehen.
Mahnungen gehören zu den typischen Konsequenzen, die Schulden nach sich ziehen.

Wenn der Schuldner einmal vergisst, seine Rechnung pünktlich zu begleichen, so wird ihm sein Gläubiger ein Mahnungsschreiben schicken. Mahnungen dienen dazu, einen Schuldner dazu zu veranlassen, umgehend Zahlung zu leisten. Sie signalisiert dem säumigen Schuldner: „Du musst jetzt endlich zahlen!“

Im rechtlichen Sinne ist eine Mahnung „jede eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt.

  • Mahnungen bedürfen keiner besonderen Form. Demnach ist auch eine Mahnung per E-Mail möglich.
  • Für ihre Wirksamkeit ist weder eine Zeitbestimmung für die offene Zahlung noch eine Fristsetzung erforderlich.
  • Auch einen Hinweis auf die nachteiligen Folgen eines Verzugs muss die Mahnung nicht enthalten.

Mahnungen setzen den Schuldner erst in Verzug, wenn die Forderung überhaupt fällig ist. Eine vorherige Mahnung ist unwirksam. Des Weiteren muss der Gläubiger eindeutig erkennen lassen, dass er die fällige Leistung verlangt.

Im Idealfall setzt der Gläubiger ein Mahnschreiben mit folgendem Inhalt auf:

Setzen Sie in der Mahnung eine konkrete Frist, innerhalb der Sie die Zahlung erwarten.
Setzen Sie in der Mahnung eine konkrete Frist, innerhalb derer Sie die Zahlung erwarten.
  • Name und Anschrift des Schuldners
  • Name und Anschrift des Gläubigers
  • Rechnungsnummer sowie Rechnungsdatum
  • Informationen zum Vertragsgegenstand bzw. dem Grund der Forderung
  • geschuldeter Geldbetrag (z. B. Kaufpreis oder Vergütung einer Dienstleistung)
  • Hinweis darauf, dass die fällige Zahlung noch nicht erfolgt ist
  • exakte Information zur Höhe und Fälligkeit der offenen Forderung
  • ausdrückliche Zahlungsaufforderung
  • Fristsetzung für die Leistung (nicht zwingend erforderlich, aber dennoch ratsam, um dem Zahlungsverlangen Nachdruck zu verleihen)

Sie können sich für Ihre Mahnung an unserem Muster orientieren, welches zum kostenlosen Download zur Verfügung steht. Bitte bedenken Sie, dass diese Vorlage keine Rechtsberatung ersetzt und wir keine Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.

Mahnung – kostenlose Vorlage für Ihr Schreiben an den Schuldner

vollständiger Name des Gläubigers
Anschrift

vollständiger Name des Schuldners
Anschrift

Ort, Datum

Mahnung zur Rechnung Nr. … vom …

Sehr geehrte/r Frau/Herr …

leider konnte unsere Buchhaltung zu der im Betreff bezeichneten fälligen Rechnung noch keinen Zahlungseingang feststellen. Bitte überweisen Sie den offenen Gesamtbetrag in Höhe von … Euro bis zum … auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: …………………………………..

IBAN: ……………………………………………

BIC: ……………………………………………..

Mit freundlichem Gruß
Name/Unterschrift des Gläubigers

Hier können Sie unsere kostenlose Vorlage zur Mahnung herunterladen

Die Folgen einer Mahnung: Schuldner gerät in Verzug

Letzte Mahnung? Es gibt keine Pflicht, mehrfach zu mahnen. Einmal genügt.
Letzte Mahnung? Es gibt keine Pflicht, mehrfach zu mahnen. Einmal genügt.

Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er nach Zugang der Mahnung immer noch nicht zahlt. Leistet er dann immer noch nicht, kann der Gläubiger unter anderem die folgenden Ansprüche geltend machen:

  • Ersatz eines ihm entstandenen Verzugsschadens
  • Verzugszinsen auf die offene Geldforderung
  • Mahngebühren für die Mahnungen
  • Rücktrittsrecht

Ein Verzugsschaden liegt z. B. in den Mahnkosten oder in den Anwaltskosten, die dem Gläubiger entstehen, um seine Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen.

Achtung! All diese Folgen treten bereits dann ein, wenn dem Schuldner die erste Mahnung zugeht. Schon in diesem Moment gerät er in Verzug. Der Gläubiger ist also nicht verpflichtet, seinen Schuldner dreimal zu mahnen, auch wenn es den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entspricht, eine zweite und dritte Mahnung auszusprechen.

Zur Frage, ob und in welcher Höhe Mahngebühren zulässig sind

Der Gläubiger darf zwar eine Mahngebühr verlangen, aber nicht in x-beliebiger Höhe. Der Gläubiger darf vor allem keine pauschale Gebühr erheben, die höher ist als der ihm entstandene Schaden. Das verbietet § 309 Nr. 5a BGB. Demnach muss der säumige Schuldner nur die tatsächlich entstandenen Mahnkosten bezahlen. Mehr als das Porto, die Kosten für Papier und Druckerschwärze sowie den Briefumschlag kommen da kaum zusammen.

Fügen Sie vorsichtshalber eine Abschrift der Rechnung zur Mahnung bei.
Fügen Sie vorsichtshalber eine Abschrift der Rechnung zur Mahnung bei.

In seinem Urteil vom 26.09.2019 (Az. VIII ZR 95/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Mahnkostenpauschale eines Energieversorgers von 2,50 Euro überhöht ist. Das Unternehmen hätte für die Mahnung allenfalls 0,76 Euro verlangen können.

Folgende Kosten darf der mahnende Gläubiger hingegen nicht verlangen:

  • allgemeine Verwaltungskosten
  • Personalkosten
  • IT-Kosten

Mahngebühren für die erste Mahnung sind ebenfalls unzulässig. Denn erst nach dieser Mahnung und der weiterhin ausbleibenden Zahlung gerät der Schuldner in Verzug. Also darf der Gläubiger auch erst ab diesem Zeitpunkt alle weiteren Kosten ersetzt verlangen, die ihm entstehen, um seine Forderung einzutreiben. Fragen rund um die Zulässigkeit von Mahngebühren können Sie hier ** unverbindlich und kostenlos klären.

Sonderfälle: Verzug ohne Mahnungen

Eine Mahngebühr schon bei erster Mahnung ist normalerweise nicht zulässig.
Eine Mahngebühr schon bei erster Mahnung ist normalerweise nicht zulässig.

In bestimmten Fällen gerät ein Schuldner sogar ohne Mahnung in Verzug. Hierzu gehören unter anderem folgende Fälle:

  • Es ist vertraglich, gesetzlich oder durch ein Urteil eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, z. B. in Form einer Bestimmung, dass im „September“ zu zahlen ist. Verzug tritt dann am 1. Oktober ein. Nicht genügend ist hingegen die einseitige Bestimmung einer Leistungszeit.
  • Der Schuldner verweigert ernsthaft und endgültig die Leistung: „Da werden Sie mich erst verklagen müssen.“ Eine Mahnung wäre dann unsinnig.
  • Verzug tritt sofort ein, wenn dies „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen […] gerechtfertigt ist“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). So kann z. B. ein Handwerker sofort in Verzug geraten, wenn sein Auftraggeber ihn mit der umgehenden Reparatur eines Wasserrohrbruchs beauftragt hat, und er dem nicht nachkommt.
  • Handelt es sich um eine Geldforderung, so tritt Verzug spätestens „30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung“ ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so gilt diese Regelung aber nur, wenn er in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurde.

Übrigens: Beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) Ihres Vertragspartners eine Klausel, wonach er Sie nicht mahnen muss, so ist diese Bedingung normalerweise unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB). Eine gesetzliche Pflicht zu Mahnungen kann nicht einfach so abbedungen werden.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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