Das Wichtigste zum Gesamtschuldnerausgleich
Wenn mehrere Personen als Gesamtschuldner einem Gläubiger für dieselbe Leistung haften, kann der zahlende Schuldner einen finanziellen Ausgleich von den anderen Schuldnern verlangen. An dieser Stelle finden Sie eine ausführlichere Erklärung.
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB entsteht bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses. Er wird aber erst fällig, wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger über seinen eigenen Anteil hinaus befriedigt.
Versuchen Sie zuerst, sich außergerichtlich zu einigen, um Zeit und Geld zu sparen. Funktioniert das nicht, kommt ein Mahnverfahren oder eine Klage in Betracht. Mehr dazu hier.
Inhalt
Was ist der Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis?

Manchmal stehen bei einem Vertrag zwei oder mehr Schuldner einem Gläubiger gegenüber, zum Beispiel wenn zwei Personen gemeinsam als (Haupt-)Mieter einen Mietvertrag unterschreiben oder wenn zwei Kreditnehmer gemeinsam einen Kredit bei der Bank aufnehmen.
In beiden Fällen haften sie gesamtschuldnerisch jeweils für die gesamte Leistung, also für den gesamten Mietzins bzw. für den gesamten Kredit – und nicht etwa nur für die Hälfte. Der gemeinsame Gläubiger darf sich aussuchen, welchen Schuldner er zur Kasse bittet.
Bezahlt ein Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil oder die gesamte Schuld, so sorgt der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB für eine gerechte Verteilung der finanziellen Last. Er kann dann von den anderen Gesamtschuldnern die Zahlung ihres Anteils verlangen. Sprich: Sie müssen im „Innenverhältnis“ klären, wie sie die Schulden untereinander aufteilen.
Beispiel: Mieter 1 und Mieter 2 schulden ihrem Vermieter gemeinsam eine monatliche Miete in Höhe von 1.800 €. Zahlt Mieter 1 den vollen Mietzins, hat er gegen Mieter 2 einen hälftigen Ausgleichsanspruch in Höhe von 900 €.
Der Ausgleichsanspruch besteht laut § 426 I 1 BGB aber nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Haben die Gesamtschuldner untereinander vereinbart, dass einer von ihnen die vollständige Leistung (z. B. Miete) allein zahlen muss, so besteht kein Ausgleichsanspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich.
Gesetzlicher Forderungsübergang auf den zahlenden Gesamtschuldner

Wenn ein Gesamtschuldner (A) den Gläubiger befriedigt, so erlischt die Forderung durch seine Zahlung. Er kann daher einen Gesamtschuldnerausgleich vom anderen Gesamtschuldner (B) verlangen.
Außerdem sieht § 426 II BGB einen gesetzlichen Forderungsübergang vor. Das heißt, die Forderung des Gläubiger geht auf den Gesamtgläubiger (A) über und richtet sich gegen (B) – aber nur in Höhe seines Ausgleichsanspruchs, also in der Regel in Höhe von 50 %.
Für (A) bringt das einen entscheidenden Vorteil mit sich: Akzessorische Sicherungsrechte wie die Bürgschaft gehen mit der Forderung auf den Gesamtschuldner (A) über. Wenn z. B. der Ehepartner des B für dessen Verbindlichkeit bürgt, so könnte sich A an diesen wenden.
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten
Wenn Ehegatten gemeinsam einen Kredit aufnehmen, gelten zunächst die normalen Regeln des Zivilrechts. Beide haften als sogenannte Gesamtschuldner, sodass die Bank von jedem die ganze Summe verlangen kann. Im Alltag zwischen den Partnern läuft es aber oft anders. Viele Paare teilen ihre Finanzen pragmatisch auf. Verdient ein Partner weniger und betreut dafür die Kinder, übernimmt der andere größere Kosten wie den Hauskredit. Solange die Ehe funktioniert, wird meist kein Ausgleich verlangt. Die gemeinsame Lebensführung überdeckt solche Ansprüche.
Allerdings spielt der Gesamtschuldnerausgleich nach der Trennung eine wichtige Rolle. Dann endet die Lebensgemeinschaft und das ehemalige Paar die Finanzen neu ordnen muss. Dann stellt sich die Frage, wer welche Schulden trägt. Diese Verbindlichkeiten spielen oft auch bei der Berechnung des Unterhalts eine Rolle. Ein direkter Ausgleich zwischen den Ex-Partnern erfolgt aber häufig erst später.
Besteht ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, kann ein Partner vom anderen Geld zurückfordern, wenn er den größeren Anteil des Kredits an die Bank zurückgezahlt hat.
Es gibt allerdings einen Sonderfall zum Gesamtschuldnerausgleich bei Ehegatten nach der Trennung, wenn das gemeinsame Darlehen nur einem Ehepartner nützt. Manchmal unterschreibt ein Ehepartner den Kreditvertrag, obwohl er selbst keinen Vorteil davon hat, z. B., um das Geschäft des Partners oder dessen Immobilie mit abzusichern. Oft geschieht das aus Vertrauen oder emotionaler Verbundenheit.
Das Oberlandesgericht Hamm hat einen solchen Fall nicht als echte Gesamtschuld gewertet, sondern als sogenannten „stillschweigenden Auftrag“. Das bedeutet: Einer übernimmt eigentlich nur die Schulden für den anderen, obwohl er keinen Vorteil davon hat.
Scheitert die Ehe, darf das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der bisher mithaftende Ehegatte hat dann einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich und kann von seinem Ex-Parter verlangen, dass er von weiteren Zahlungen befreit wird.
Was ist ein gestörter Gesamtschuldnerausgleich?

Bei der gestörten Gesamtschuld geht es um folgenden Sachverhalt: Mehrere Personen verursachen gemeinsam einen Schaden. Normalerweise haften Sie dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner.
Doch was passiert, wenn einer der Schädiger rechtlich geschützt, also durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen haftungsprivilegiert ist?
Beispiel: Ein Kind wird bei einem Verkehrsunfall verletzt. Für den Unfall sind sein Elternteil und ein anderer Autofahrer jeweils zu 50 % verantwortlich. In diesem Fall gilt Folgendes:
- Das Kind als Geschädigter kann von seinem Elternteil wegen dessen Haftungsprivilegierung nach § 1664 Abs. 1 BGB keinen Schadensersatz verlangen. Es darf aber den anderen Verkehrsteilnehmer als unprivilegierten Schädiger in Anspruch nehmen.
- Der Verkehrsteilnehmer hat aber keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem Elternteil, das den Unfall mitverursacht hat. Denn das würde die Haftungsprivilegierung aushebeln.
Um den nicht privilegierten Schädiger/Gesamtschuldner nicht unangemessen zu benachteiligen, wird der Anspruch des Geschädigten gegen den ihn gekürzt – in der Regel um den Anteil, den der Unprivilegierte im Innenverhältnis zum anderen Gesamtschuldner tragen müsste. Das heißt im obigen Beispiel, dass das Kind lediglich 50 % seines Schadens ersetzt bekommt.
Wie Sie Ihren Ausgleichsanspruch durchsetzen
Versuchen Sie zuerst, sich mit den anderen Gesamtgläubigern außergerichtlich über einen fairen Ausgleich zu einigen – entweder indem Sie direkt miteinander kommunizieren oder durch Mediation. Das geht meist schneller und ist kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren.
Wenn Sie den Gesamtschuldnerausgleich gerichtlich durchsetzen möchten, lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten. Er schätzt Ihre Erfolgsaussichten ein und weiß, welche der beiden folgenden Vorgehensweisen am sinnvollsten ist:
- Gerichtliches Mahnverfahren: Auf diesem Wege können Sie als Inhaber des Ausgleichsanspruchs zuerst einen Mahnbescheid gegen den anderen Schuldner erwirken. Zahlt dieser nicht und legt auch keinen Widerspruch ein, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit erhalten Sie einen Vollstreckungstitel, der Sie zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Diese Vorgehensweise macht aber nur Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass der andere Schuldner Ihren Anspruch nicht bestreiten wird.
- Klage auf Gesamtschuldnerausgleich: Die Klageschrift muss alle relevanten Tatsachen enthalten, die Ihren Anspruch belegen. Dabei ist es wichtig, dass das Innenverhältnis der Gesamtschuldner genau dargestellt und der Ausgleichsanspruch richtig berechnet wird. Fällt das Urteil zu Ihren Gunsten aus, erhalten Sie wiederum einen Vollstreckungstitel. Allerdings dauert dieses Verfahren deutlich länger und kann auch teuer werden.
Vor Gericht müssen Sie die Forderung des Gläubigers und Ihren Ausgleichsanspruch beweisen können, beispielsweise mithilfe von Zeugen oder durch schriftliche Vereinbarungen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Aufteilung der gemeinsamen Schuld im Innenverhältnis im Vorfeld klar und schriftlich vereinbaren. Außerdem sollten Sie Ihre Zahlungen an den Gläubiger genau dokumentieren.

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