Insolvenzgeldvorfinanzierung: Wann und wie wird diese beantragt?

Das Wichtigste zur Insolvenzgeldvorfinanzierung

Wer kann wann und wofür Insolvenzgeld beanspruchen?

Wenn ein insolventer Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlt, können Arbeitnehmer als Ersatz für den ausbleibenden Lohn Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Diese zahlt das Geld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung des Eröffnungsantrags.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber schon vor diesem Zeitpunkt keinen Lohn mehr zahlt?

In einem solchen Fall ist es mitunter sehr schwierig, die Arbeitnehmer zur Weiterarbeit zu motivieren. Möglicherweise verlassen sie das Unternehmen, welches dadurch wichtige Leistungsträger verliert. An dieser Stelle kommt die Insolvenzgeldvorfinanzierung ins Spiel, um eben diesen Zahlungsengpass zu überbrücken und die Arbeitnehmer im Betrieb zu halten.

Was bedeutet Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld springt ein Dritter als Geldgeber ein – meistens ist das eine Bank. Sie lässt sich die zukünftigen Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer abtreten und sorgt im Gegenzug mit einem Darlehen dafür, dass der Arbeitgeber weiterhin Gehälter zahlen kann.

Was ist Insolvenzgeld und wie wird es beantragt?

Vorfinanzierung von Insolvenzgeld: Durch eine Bank oder den Insolvenzverwalter wird der Antrag gestellt.
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld: Durch eine Bank oder den Insolvenzverwalter wird der Antrag gestellt.

Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt der Arbeitnehmer nicht mehr oder nur noch teilweise zahlen kann. In der Regel tritt dies ein, wenn ein Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig und damit insolvent ist. Es handelt sich dabei um eine einmalige Zahlung, welche rückwirkend getätigt wird. Die Arbeitnehmer erhalten das Insolvenzgeld als Lohnersatz in Höhe des Nettoverdienstes für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung.

Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Der Antrag auf Insolvenzgeld sowie etwaige Zusatzblätter können online ausgefüllt werden und zusammen mit sämtlichen dafür benötigten Dokumenten bzw. Nachweisen elektronisch übermittelt werden. Auch die Einreichung in Papierform ist möglich. Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:

  • Vom Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung
  • Vertrag über Arbeitsverhältnis in Kopie
  • Kündigungsschreiben
  • Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens
  • Gegebenenfalls Zusatzblätter für Familienangehörige und Gesellschafter/Geschäftsführer

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Vorfinanzierung von Insolvenzgeld: Wann ist das möglich?

Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ist im Wesentlichen eine Übertragung des Anspruchs auf Insolvenzgeld an Dritte. Gemäß § 171 SGB III kann dieser Anspruch nämlich abgetreten werden. Der Dritte tritt an die Stelle des Gläubigers.

Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ist vor allem dann möglich, wenn der Betrieb weitergeführt werden soll bzw. zumindest ein Interesse daran besteht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann versuchen, das Insolvenzgeld vorfinanzieren zu lassen, noch bevor der Anspruch besteht bzw. dieser festgestellt wurde. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass es für die Arbeitnehmer zu Zahlungsausfällen kommt.

Die Forderung nach Insolvenzgeld, welche gegen die Agentur für Arbeit erhoben wird, wird hierbei vom Arbeitnehmer an einen Dritten, in der Regel eine Bank, abgetreten. In diesem Zuge erhält die Bank die Forderung in Höhe des Kaufpreises. Den Erlös erhält der Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Anspruch auf Insolvenzgeld geht hierbei gemäß § 170 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) auf einen Dritten über:

„Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.“

Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld kann vom Vorfinanzierenden, in der Regel einer Bank, beantragt werden.
Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld kann vom Vorfinanzierenden, in der Regel einer Bank, beantragt werden.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld kann gemäß § 171 SGB III wie Arbeitseinkommen nicht nur abgetreten, sondern auch gepfändet oder verpfändet werden. Das Pfandrecht erlischt allerdings, wenn der Anspruch an die Agentur für Arbeit übergegangen ist und das Insolvenzgeld an den Berechtigten gezahlt wurde.

Der neue Gläubiger, oder auch der Pfandgläubiger, kann keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt geltend machen, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ihn übertragen bzw. verpfändet wurden, wenn die Agentur für Arbeit der Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte nicht zugestimmt hat.

Antrag auf Insolvenzgeldvorfinanzierung

Der Antrag auf Insolvenzgeldvorfinanzierung kann entweder vom Vorfinanzierer oder vom vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. In dem Antrag müssen sowohl Angaben zum Antragsteller als auch zum Arbeitgeber gemacht werden. Außerdem müssen Fragen zur Insolvenzgeldvorfinanzierung beantwortet werden. Dazu zählen folgende Angaben:

  • Zeitraum der Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • Anzahl der Arbeitnehmer zu Beginn des Insolvenzgeldvorfinanzierungszeitraums
  • Anzahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgeltsansprüche vorfinanziert werden sollen
  • Anzahl der Arbeitsplätze, die aller Voraussicht nach auf Dauer erhalten werden können

Dem Antrag sind in der Regel folgende Dokumente beizufügen:

  • Übersicht über Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgeltsansprüche vorfinanziert werden sollen
  • Beschluss des Insolvenzgerichts
  • Gegebenenfalls Zusatzblatt zur versicherungsrechtlichen Beurteilung

Beachten Sie, dass der Antrag auch im Namen des Vorfinanzierenden von einem Dritten gestellt werden kann. In diesem Fall ist eine entsprechende Vollmacht vonnöten. Die Agentur für Arbeit darf diesem Antrag auf Insolvenzgeldvorfinanzierung gemäß § 170 Abs. 4 SGB III nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen:

„Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.“

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Über den Autor

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Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

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