Das Wichtigste zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
Ja. Es gibt verschiedene Rechtsbehelfe bzw. Vorschriften, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich machen.
Die Einstellung soll den Schuldner vor Nachteilen schützen, die im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Das kommt immer darauf an, welcher Rechtsbehelf im Einzelfall einschlägig ist. Demnach gibt es für den Antrag auf (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung kein allgemein gültiges Muster.
Inhalt
Wann ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich? – Überblick über die Gesetzeslage

Schuldner sind einer Zwangsvollstreckung nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können z. B. sich mit verschiedenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme unrechtmäßig erfolgt ist.
Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber in verschiedenen Situationen auch die Möglichkeit einer Einstellung der Zwangsvollstreckung vor. Denn die Durchführung der Zwangsvollstreckung könnte Nachteile für den Schuldner mit sich bringen, die sich im Nachhinein nicht mehr oder nur noch sehr schwer rückgängig machen lassen.
Die Möglichkeit einer Einstellung ist zum Beispiel in folgenden Fällen möglich:
- einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage einlegt
- vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 707 ZPO, wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde
- Einstellung vom Zwangsversteigerungsverfahren nach § 30 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG), wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt
- Einstellung vom Zwangsversteigerungsverfahren nach § 30a ZVG auf Antrag des Schuldners
Auch das Insolvenzrecht sieht die Möglichkeit der Einstellung vor. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) kann das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den insolventen Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. In diesem Fall dient das Verbot oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung (gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung) dem Schutz der Gläubigerinteressen.
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei einer Vollstreckungsgegenklage
Im Folgenden geht es um die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn der Schuldner eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben hat. Mit dieser macht er Einwendungen geltend, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Ausgangsprozess entstanden sind. Er will damit erreichen, dass die Zwangsvollstreckung ganz, teilweise oder vorübergehend für unzulässig erklärt wird.
Trotz Klageerhebung besteht aber die Möglichkeit, dass der Gläubiger mit der Vollstreckung begonnen hat oder dass diese unmittelbar bevorsteht. Die Vollstreckungsgegenklage allein reicht nicht, um den Gläubiger von der Zwangsvollstreckung abzuhalten. Der Schuldner ist bis zur Entscheidung über seine Klage auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung angewiesen. Hierfür muss er den einstweiligen Rechtsschutz des § 769 ZPO in Anspruch nehmen und auf diese Weise die Zwangsvollstreckung so vorläufig einstellen lassen.
Antrag auf (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO

Begehrt ein Schuldner neben der Vollstreckungsabwehrklage eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass eines Urteils, so muss er dies beim Prozessgericht beantragen.
Er muss hierbei die Voraussetzungen für den Erfolg seiner Vollstreckungsgegenklage schlüssig begründen und seine Ausführungen hierzu glaubhaft machen. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen, weil die Beantragung, aber auch die Klageerhebung nicht ganz einfach ist. Gerade die Begründung des Antrags muss sehr sorgfältig ausgearbeitet werden.
Es gibt für die (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Muster. Auch wenn sich die Formulierungen ähneln können, muss der Schriftsatz immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt sein und vor allem alle wesentlichen Tatsachen beinhalten.
Die Art und Weise der Beantragung richtet sich auch danach, nach welcher Vorschrift der ZPO oder ZVG die Einstellung zu erfolgen hat.
Muster für einen Antrag auf Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens
An: _______________ [Gericht]
In: ___________________ [Ort]
Sache: _____________________ [Fall, Aktenzeichen]
Ich beantrage, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vom _________________ [Gericht] vorläufig für vollstreckbar erklärten Urteil __________________ [Aktenzeichen] gegen eine Sicherheitsleistung von _______________________________ [Art und Höhe der Sicherheitsleistung] eingestellt wird.
Der Antrag wird wie folgt begründet:
- Gegen das Urteil durch das ______________ [Gericht] vom _____________________ [Datum, Aktenzeichen] hat der Beklagte ____________________ [Rechtsmittel, z. B. Berufung] aus folgenden Gründen eingelegt: ____________________ [Gründe für Rechtsmittel].
- Trotz der Anfechtung der Entscheidung betreibt der Kläger die Zwangsvollstreckung. Aus dieser ergeben sich jedoch folgende, nicht zu ersetzende Nachteile für den Beklagten: ______________________________________________________________________________________________________________________ [Nachteile glaubhaft anführen].
- Das Vollstreckungsinteresse des Klägers ist aufgrund von ____________________ [Grund] nicht damit aufzuwiegen.
Gezeichnet: ________________________ [Name, Unterschrift, ggf. Rechtsanwalt].
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Hallo, ich muss eine Privatinsolvenz machen.Kann ich vom Insolvenzverwalter die Freigabe des Mietverhältnisses verlangen, um meine Mietkaution (die nur geliehen ist) aus der Insolvenzmasse zu halten?
MfG