Das Wichtigste zur Pfändung von Arbeitslosengeld
Ja. Arbeitslosengeld gilt als Lohnersatzleistung und darf deshalb wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Wenn Sie alleinstehend sind und niemandem Unterhalt zahlen müssen, stehen Ihnen ein monatlicher Selbstbehalt von 1.589,99 € zu.
Nein, Grundsicherungsgeld – ehemals Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld 2 – ist nicht pfändbar, weil es allein der Sicherung des Lebensunterhaltes dient.
Inhalt
Weitere Ratgeber zum pfändbaren bzw. unpfändbaren Einkommen:
Ist Arbeitslosengeld 1 pfändbar?

Arbeitslosengeld ist eine laufende Geldleistung der Arbeitslosenversicherung. Sie darf laut § 54 Abs. 4 SGB I genauso gepfändet werden wie Lohn.
Dabei gelten dieselben Pfändungsfreibeträge wie bei einer Lohnpfändung. Liegt die Leistung unterhalb der für Sie maßgeblichen Pfändungsfreigrenze, ist in der Regel nichts pfändbar.
Aktuell gelten folgende Freibeträge:
- 1.589,99 €, wenn Sie niemandem Unterhalt zahlen müssen
- 2.189,99 €, wenn eine Person von Ihnen Unterhalt erhält
- 2.519,99 €, wenn Sie zwei Personen Unterhalt gewähren
- 2.859,99 €, wenn drei Personen Unterhalt von Ihnen beziehen
- 3.189,99 € bei vier unterhaltsberechtigten Personen
- 3.519,99 € bei fünf und mehr Unterhaltsberechtigten
Wie viel darf gepfändet werden? Rechnen Sie es hier aus!
Wichtig! Diese Freigrenzen gelten nicht, wenn eine unterhaltsberechtigte Person die Pfändung veranlasst, um ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Stattdessen legt das Gericht fest, welcher Selbstbehalt dem Unterhaltsschuldner zusteht.
Ist die Nachzahlung von Arbeitslosengeld pfändbar?
Auch eine Nachzahlung darf gepfändet werden. Dabei gelten folgende Regeln:
- Die Nachzahlung ist auf die Monate anzurechnen, für die sie ursprünglich bestimmt war. Sie ist somit nicht als einmaliges Einkommen im Auszahlungsmonat zu werten.
- Stattdessen gilt für jeden Monat der reguläre Pfändungsfreibetrag laut Pfändungstabelle. Liegt das Arbeitslosengeld 1 einschließlich Nachzahlung unterhalb dieser Grenze, ist es nicht pfändbar.
- Eine Nachzahlung von Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld 2 ist nicht pfändbar.
- Bei einer Kontopfändung müssen Sie der Bank eine P-Konto-Bescheinigung vom Arbeitsamt, dem Jobcenter oder einer Schuldnerberatung vorlegen, um die Nachzahlung zu schützen.
- Übersteigt die Nachzahlung von Arbeitslosengeld 1 die Grenze von 500 €, reicht eine einfache P-Konto-Bescheinigung nicht mehr aus. Sie müssen dann einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) stellen. Das Gericht setzt dann den pfändungsfreien Betrag fest und gibt die Nachzahlung per Beschluss frei.
- Bei einer Nachzahlung von Bürgergeld spielt die 500-€-Grenze keine Rolle. Hier genügt eine einfache P-Konto-Bescheinigung.
Checkliste: Arbeitslosengeld vor der (vollständigen) Pfändung schützen

Ihr Gläubiger kann sich direkt an das Arbeitsamt wenden, um Ihr Arbeitslosengeld zu pfänden oder er veranlasst eine Kontopfändung. Im schlimmsten Fall macht er sogar beides.
Hinzukommt, dass die Bank die Pfändungsfreigrenzen bei einer Kontopfändung nicht automatisch berücksichtigt. Sie können Ihren Pfändungsfreibetrag nur schützen, wenn Sie ein P-Konto einrichten.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie schnell aktiv werden:
- P-Konto einrichten: Fordern Sie Ihre Bank auf, Ihr Girokonto in P-Konto umzuwandeln. Damit schützen Sie den monatlichen Grundfreibetrag von 1.590 €.
- Freibetrag erhöhen: Wenn Sie unterhaltsberechtigte Kinder haben oder sonstige geschützte Geldbeträge auf Ihren Konto eingehen, können Sie Ihren Freibetrag erhöhen, indem Sie Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen. Die Bescheinigung erhalten Sie zum Beispiel bei einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt.
- Schuldnerberatung aufsuchen: Lassen Sie sich von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt beraten, z. B., wenn Sie unsicher sind, wie viel von Ihrem Arbeitslosengeld pfändbar ist.
- Vollstreckungsschutzantrag bei Doppelpfändung stellen: Beantragen Sie die dauerhafte Freigabe Ihres P-Konto-Freibetrags beim Vollstreckungsgericht, wenn der Gläubiger sowohl Ihr Konto als auch Ihr Arbeitslosengeld pfändet und der vom Arbeitsamt überwiesene Betrag höher ist als Ihr Freibetrag auf dem P-Konto.
- Unterlagen aufbewahren: Heben Sie alle Leistungsbescheide, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und sonstige Unterlagen zur Pfändung auf.