Kosten für das Insolvenzverfahren: Wer muss sie bezahlen?

Das Wichtigste zu den Kosten für ein Insolvenzverfahren

Welche Verfahrenskosten fallen bei einem Insolvenzverfahren an?

Zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens gehören Gerichtskosten, Auslagen sowie die Vergütung für den Insolvenzverwalter.

Ich kann die Kosten einer Privatinsolvenz nicht bezahlen, möchte aber trotzdem Insolvenz anmelden – geht das?

Ja, für die Kosten im Insolvenzverfahren kann eine Stundung beantragt werden, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um eben diese zu tragen. Haben Sie Fragen rund um die Privatinsolvenz, erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** eine kostenlose und unverbindliche Beratung.

Können noch anderweitige Kosten im Insolvenzverfahren entstehen?

Lassen sich Schuldner durch einen Anwalt beraten und vertreten, fallen auch dafür Kosten an.

Wie hoch sind Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren?

Die Verfahrenskosten bei der Insolvenz bemessen sich an der Insolvenzmasse.
Die Verfahrenskosten bei der Insolvenz bemessen sich an der Insolvenzmasse.

Die Kosten für ein Insolvenzverfahren setzen sich aus den folgenden Posten zusammen:

  1. Gerichtskosten
  2. Auslagen
  3. Vergütung des Insolvenzverwalters

Wie hoch die Gerichtskosten ausfallen, hängt gemäß § 58 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Insolvenzmasse ab. Die weiteren Regelungen dazu, wie sich die vom Gericht erhobenen Kosten für das Insolvenzverfahren berechnen lassen, sind dem sogenannten Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu entnehmen. Außerdem müssen die Gebühren gemäß der Gebührentabelle nach GKG beachtet werden.

Die Gebühren werden anhand des Streitwertes – bei der Privatinsolvenz ist das die Insolvenzmasse – ermittelt. Für das Eröffnungsverfahren wird eine 0,5-Gebühr angesetzt. Das bedeutet, dass die Hälfte des Wertes, welche der Gebührentabelle zu entnehmen ist, zu zahlen ist. Für das Insolvenzverfahren fällt eine 2,5-Gebühr an.

Die Höhe der Auslagen des Insolvenzgerichtes, welche den Kosten für das Insolvenzverfahren hinzuzurechnen sind, bemessen sich anhand Nr. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG. Ein weiterer bedeutender Posten ist die Vergütung, die dem Insolvenzverwalter zusteht. Auch diese hängt von der Insolvenzmasse ab.

Die im Insolvenzverfahren anfallenden Kosten muss der Schuldner selbst tragen. Damit die private Insolvenz eröffnet wird, muss das Vermögen des Schuldners ausreichen, um die entstehenden Kosten für das Insolvenzverfahren zu decken. Hat der Schuldner nicht genug Geld übrig, bedeutet das jedoch nicht, dass er keine Privatinsolvenz mit dem Ziel der Restschuldbefreiung durchlaufen kann.

In diesem Fall hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. In der Regel muss er dann erst nach erfolgter Restschuldbefreiung Zahlungen leisten. Möchten Sie wissen, ob die Privatinsolvenz wirklich die richtige Lösung für Sie ist? Dann nutzen Sie den kostenlosen und unverbindlichen Schuldencheck **.

Auch für die Regelinsolvenz fallen Kosten an. Sie setzen sich aus den Gerichtskosten sowie den Auslagen und der Vergütung des vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalters. Zusätzlich zählt auch noch die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu den Kosten für das Insolvenzverfahren.

Zu zahlende Kosten: Wenn das Insolvenzverfahren vom Gläubiger angemeldet wird

Stellt der Gläubiger den Antrag, muss er einen Teil der Kosten für das Insolvenzverfahren selbst tragen.
Stellt der Gläubiger den Antrag, muss er einen Teil der Kosten für das Insolvenzverfahren selbst tragen.

Nicht nur ein Schuldner kann die Privatinsolvenz anmelden, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Auch der Gläubiger kann einen Insolvenzantrag stellen. Doch muss er in diesem Fall die Kosten für das Insolvenzverfahren selbst tragen?

Grundsätzlich gilt Folgendes: Der Gläubiger muss für die Antragsstellung eine 0,5-Gebühr bezahlen. Stellt der Schuldner auch einen Antrag, um die Restschuldbefreiung zu erreichen, fällt dafür die gleiche Gebühr an.

Diese muss vom Schuldner getragen werden, allerdings kann der Gläubiger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden. Bei Abweisung oder Zurücknehmen des Antrags muss der Gläubiger zusätzlich die entstandenen Auslagen zahlen.

Viele Schuldner mögen sich fragen, ob die Kosten für das Insolvenzverfahren steuerlich absetzbar sind. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes können Schuldner lediglich die Kosten für den Insolvenztreuhänder von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dafür muss jedoch eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein: Die Privatinsolvenz muss zwangsläufig gewesen sein. Hat der Steuerpflichtige die Insolvenz durch sein eigenes Verhalten verschuldet, so ist das Absetzen von der Steuer nicht möglich.

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Kosten für das Insolvenzverfahren: Wer muss sie bezahlen?
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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

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5 Gedanken zu „Kosten für das Insolvenzverfahren: Wer muss sie bezahlen?

  1. Monja

    Moin ich bin gerade dabei die Schulden von mir und meinem Mann zu listen es sind einige Gläubiger geschätzt werden es ca. je 30 von meinem Mann und mir.

    Nun habe ich mich vor kurzem erst selbständig gemacht könnte ich und mein Mann trotzdem in Insolvenz

  2. Anna

    Hallo,

    ich habe ein Schreiben erhalten, dass mein Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und dass sowhl die Auslagen, als auch die Vergütung des insolvenzverwalters aus der Insolventmasse entnommen werden können.
    Wie bekomme ich denn raus, ob nun auch die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse beglichen werden können, damit ich einen realistischen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren beantragen kann?

    1. schuldnerberatung.de Beitragsautor

      Hallo Anna,

      erkundigen Sie sich hierzu beim zuständigen Gericht.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  3. Elke W.

    Hallo,
    Gibt es auch eine verjährung von den gerichtlichen insolvenzkosten und den Kosten für den insolvenz Verwalter nach erfolgter restschuldbefreiung?
    Stundung wurde damals beantragt, restschuldbefreiung erfolgte 2010

    1. schuldnerberatung.de Beitragsautor

      Hallo Elke,

      haben Sie die Verfahrenskostenstundung beantragt und sind seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen, dann darf das Gericht keine Zahlungen mehr einfordern (siehe § 4b Abs. 2 InsO).

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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