Zwangsvollstreckung: Widerspruch und andere Rechtsbehelfe

Das Wichtigste zum Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung

Wie kann man sich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren?

Es gibt verschiedene Rechtsbehelfe, um gegen eine Zwangsvollstreckung in Widerspruch zu gehen, z. B. die Erinnerung und die sofortige Beschwerde. Einen Überblick über die möglichen Rechtsmittel finden Sie hier.

Kann man gegen einen Vollstreckungsbescheid Widerspruch einlegen?

Der Schuldner kann gegen den ihm zugestellten Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, wenn die Forderung unberechtigt ist. Dann geht das Mahnverfahren in ein Klageverfahren über. Dem Schuldner wird eine Klageschrift zugestellt, auf die er unbedingt reagieren muss.

Kann ich Widerspruch einlegen, wenn ein Insolvenzgläubiger trotz meiner Restschuldbefreiung die Zwangsvollstreckung betreibt?

In diesem Fall ist gegen die Zwangsvollstreckung kein Widerspruch statthaft, sondern laut Bundesgerichtshof die Vollstreckungsgegenklage. Lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten und unterstützen.

Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung

Wie kann ich mich wehren und Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung einlegen?
Wie kann ich mich wehren und Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung einlegen?

Wer seine Schulden nicht bezahlen kann, sollte schnell handeln und nicht erst warten, bis der Gläubiger Pfändungsmaßnahmen veranlasst. Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf, sobald Sie merken, dass Sie Ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen können und schildern Sie ihm Ihre Situation.

Wenn ein Schuldner erklärt, warum er nicht zahlt und aktiv nach einer Lösung zum Schuldenabbau sucht, ist der Gläubiger eher zu Kompromissen bereit, als wenn der Schuldner ohne Kommentar seine Zahlungen einstellt.

Außerdem können Sie schon vor einer drohenden Zwangsvollstreckung Widerspruch einlegen, wenn Sie ein Inkassoschreiben mit einer ungerechtfertigten Forderung erhalten. Schicken Sie Ihren schriftlich formulierten und begründeten Widerspruch gegen das Inkasso direkt an das Inkassounternehmen und lassen Sie dem ursprünglichen Gläubiger eine Kopie des Anschreibens zukommen. Wenden Sie sich an die Schuldenanalyse ** für eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung, wenn Sie dabei Hilfe benötigen.

Näheres zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Inkasso-Widerspruch. Dort können Sie sich auch kostenlose Muster als Orientierungshilfe herunterladen.

Hinweis: Der Begriff „Widerspruch“ ist nicht immer der juristisch einwandfreie Terminus für die Methoden, mit denen sich ein Schuldner vor oder während der Pfändung zur Wehr setzen können. Wir verwenden diesen Begriff hier der Einfachheit halber als Oberbegriff.

Vor der Zwangsvollstreckung: Widerspruch und Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren

Bevor der Gläubiger Einkommen und Vermögen des Schuldners pfänden darf, benötigt er einen Vollstreckungstitel. Der einfachste Weg hierfür ist das gerichtliche Mahnverfahren, welches mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids endet – vorausgesetzt, das Verfahren verläuft reibungslos für den Gläubiger. Denn der Schuldner kann unter Umständen verhindern, dass der Gläubiger einen solchen Vollstreckungsbescheid erhält.

Verhindern Sie die Vollstreckung: Mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid verhindern Sie, dass der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erhält.
Verhindern Sie die Vollstreckung: Mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid verhindern Sie, dass der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erhält.
  • Denn bevor das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid erlässt, muss der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen, der anschließend dem Schuldner zugestellt wird. Dieser kann schon in dieser Phase vor der Zwangsvollstreckung Widerspruch einlegen gegen diesen Mahnbescheid, wenn er die darin geltend gemachte Forderung für unberechtigt hält.
  • Damit wäre das Mahnverfahren beendet und würde in ein normales Klageverfahren übergehen. Auch in diesem Verfahren kann sich der Schuldner zu Wehr setzen, indem er auf die Klageschrift, die ihm nun zugestellt wird, reagiert – im Idealfall mit anwaltlicher Unterstützung. Bleibt der Schuldner untätig, riskiert er ein Versäumnisurteil.
  • Legt der Schuldner zur Verhinderung einer Zwangsvollstreckung keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger in einem nächsten Schritt den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser Bescheid berechtigt als Vollstreckungstitel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Mit einem Einspruch gegen den ihm zugestellten Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner dies verhindern.
  • Der Einspruch führt ebenfalls dazu, dass das Mahnverfahren in ein gerichtliches Klageverfahren übergeht. Auch hier muss der Schuldner unbedingt handeln und auf die Klageschrift reagieren, wenn er verhindern will, dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, welches ebenfalls einen Vollstreckungstitel darstellt.

Welche Schritte Sie auch unternehmen – auf Schuldenanalyse ** erhalten Sie Unterstützung in Form einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung.

Rechtsbehelfe, um der Zwangsvollstreckung zu „widersprechen“

Doch wie kann man sich gegen eine Pfändung wehren, wenn diese bereits veranlasst oder gar in vollem Gange ist? Die folgende Übersicht fasst zusammen, wie Sie gegen die Zwangsvollstreckung Widerspruch einlegen können und wogegen sich der jeweilige Rechtsbehelf konkret richtet.

Rechts­behelfWo­gegen rich­tet sich der Rechts­behelf?Was kann be­an­stan­det werden?
Er­inne­rungRichtet sich gegen die Art und Weise der Voll­streckungs­maß­nahmeFeh­lende Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner;
Zeit der Vollstreckung, z. B. Sachpfändung zu Weihnachten;
Pfändung in unpfändbares Einkommen und Vermögen;
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsart;
Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
So­for­tige Bes­chwer­deRichtet sich gegen Ent­schei­dungen des Voll­streckungs- oder Prozess­gerichts im Hin­blick auf die Art und Wei­se der Voll­streckung
Voll­streckungs­gegen­klage
Ein­wen­dungen und Ein­reden ge­gen die titu­lier­te For­de­rung, so­weit sie nach dem Schluss der münd­lichen Ver­hand­lung ent­stan­den sind

Er­fül­lung (Be­zah­lung der Schul­den) oder Stun­dung (Zah­lungs­auf­schub)

Dritt­wider­spruchs­klagePfän­dung einer Sache oder eines Rechts, an der/­den einem Drit­ten Rechte zu­stehen

Eigen­tum, Hy­po­thek oder Grund­schuld eines Drit­ten an der ge­pfän­de­ten Sache

Fazit: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, vor und während der Zwangsvollstreckung Widerspruch einzulegen. Je eher der Schuldner handelt und versucht, eine einvernehmliche Lösung mit seinen Gläubigern auszuhandeln, desto besser stehen seine Chancen, die Pfändung abzuwenden.

Wenn dies nicht funktioniert, bleibt nur noch der juristische Weg vor dem Gericht. Wann welcher Rechtsbehelf in Betracht kommt, hängt davon ab, warum genau sich der Schuldner gegen die (drohende) Zwangsvollstreckung wehren will. Deshalb gibt es für den Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung kein allgemeingültiges Muster. Lassen Sie sich stattdessen von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt umfassend beraten.

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Zwangsvollstreckung: Widerspruch und andere Rechtsbehelfe
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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