Zwangsvollstreckung nach ZPO: Was müssen Sie beachten?

Das Wichtigste zur Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Was bedeutet Zwangsvollstreckung?

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind staatliche Maßnahmen, mit deren Hilfe der Gläubiger eine unbezahlte Geldforderung zwangsweise durchsetzen kann, etwa indem er den Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung beauftragt oder durch das Vollstreckungsgericht das Konto des Schuldners pfänden lässt.

Welche Arten von Zwangsvollstreckung gibt es?

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Vollstreckung vor. Neben der soeben erwähnten Sach- und Kontopfändung gibt es z. B. noch die Lohnpfändung oder die Vollstreckung in Immobilien, beispielsweise durch eine Zwangsversteigerung.

Darf der Gläubiger sofort vollstrecken, wenn ich mit meiner Zahlung in Verzug gerate?

Nein, die Zwangsvollstreckung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. So benötigt der Gläubiger einen Vollstreckungstitel (mit Vollstreckungsklausel). Dieser Titel muss außerdem dem Schuldner zugestellt werden, sodass dieser weiß, dass die Vollstreckung droht und er entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten kann.

Weitere Ratgeber zum Thema:

Was ist eine Zwangsvollstreckung? Definition und Voraussetzungen

Was passiert bei einer Zwangsvollstreckung?
Was passiert bei einer Zwangsvollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung ist ein gerichtliches Verfahren, das Gläubiger nutzen können, um ihre Ansprüche gegenüber Schuldnern durchzusetzen und Schulden einzutreiben.

Dabei wird Einkommen und Vermögen des Schuldners beschlagnahmt. Die entsprechenden Einkünfte und Erlöse aus der Verwertung des Vermögens fließen dem Gläubiger zur Schuldentilgung zu.

Laut § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Vollstreckungstitel, eine öffentliche Urkunde über das Bestehen eines bestimmten Anspruchs, zu, Beispiele (vorläufig) vollstreckbare Urteile, Vergleiche oder Vollstreckungsbescheide, die aus einem Mahnverfahren hervorgehen. In Betracht kommt auch eine notarielle Urkunde, in der der Schuldner die sofortige Zwangsvollstreckung akzeptiert und eine entsprechende Unterwerfungserklärung abgibt.
  2. Eine Ausfertigung dieses Vollstreckungstitels muss in der Regel mit folgender Vollstreckungsklausel versehen sein: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“.
  3. Zustellung des Vollstreckungstitels: Der Titel ist dem Schuldner vor Beginn oder gleichzeitig mit Beginn der Vollstreckung zuzustellen.
  4. Der Gläubiger muss die Zwangsvollstreckung beantragen, und zwar jede konkret von ihm gewünschte Maßnahme. Für Vermögensauskunft und Sachpfändung ist beispielsweise der Gerichtsvollzieher zuständig, für die Kontopfändung das Vollstreckungsgericht.

Von der in diesem Ratgeber erläuterten Einzelzwangsvollstreckung profitiert nur der Gläubiger, der die Maßnahme beantragt. Die Gesamtzwangsvollstreckung – damit ist das Insolvenzverfahren gemeint – erfolgt hingegen zugunsten aller Gläubiger, die gleichmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?

Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung auch ohne Anwalt veranlassen.
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung auch ohne Anwalt veranlassen.

Sofern die obigen Bedingungen erfüllt sind, kann der Gläubiger frei wählen zwischen verschiedenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Er darf auch mehrere Maßnahmen gleichzeitig veranlassen, zum Beispiel:

  • Abgabe der Vermögensauskunft zur Vorbereitung, um möglichst viele Informationen über Vermögen und Einkommen des Schuldners zu bekommen
  • Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, die sogenannte Mobiliarvollstreckung bzw. Sachpfändung
  • Vollstreckung in unbewegliches Vermögen bzw. in Immobilien, beispielsweise im Wege der Zwangsversteigerung
  • Zwangsvollstreckung in Forderungen des Schuldners, z. B. per Kontopfändung

Vermögensauskunft als Vorbereitungsmaßnahme

Durch die Vermögensauskunft des Schuldners erhält der Gläubiger einen Überblick über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Informationen helfen ihm, die aussichtsreichsten Vollstreckungsmaßnahmen zu wählen.

Der Schuldner muss bei einer solchen eidesstattlichen Versicherung unter anderem folgende Angaben machen:

  • Familienstand, ehelicher Güterstand und eigene Kinder – relevant für mögliche Unterhaltspflichten
  • Wertpapiere, z. B. Aktien
  • Wohnungseinrichtung und Kleidung
  • Kunstgegenstände und Schmuck
  • wertvolle Gebrauchsgegenstände, z. B Fernseher, Laptop
  • Fahrzeuge, inklusive Fahrräder
  • monatliche Einkünfte, insbesondere Arbeitseinkommen sowie genaue Angaben zum Arbeitgeber
  • Renten und Rentenanwartschaften
  • Nebenverdienste
  • eigene Konten, einschließlich der Kontodaten
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien, z. B. Eigenheim oder Eigentumswohnung

Zwar gehört die eidesstattliche Versicherung auch zur Zwangsvollstreckung, allerdings wird hier noch kein Einkommen oder Vermögen des Schuldners beschlagnahmt. Er gibt dabei lediglich darüber Auskunft, ob und er überhaupt pfändbares Vermögen und Einkommen besitzt – und wenn ja, welcher Art.

Sachpfändung: Vollstreckung in bewegliches Vermögen

Duldung der Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger einer Grundschuld darf unmittelbar, ohne gerichtliches Verfahren in die Immobilie vollstrecken.
Duldung der Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger einer Grundschuld darf unmittelbar, ohne gerichtliches Verfahren in die Immobilie vollstrecken.

Hierbei werden bewegliche Wertgegenstände des Schuldners gepfändet, also beschlagnahmt und anschließend verwertet, beispielsweise auf einer Zwangsversteigerung. Dabei durchsucht der Gerichtsvollzieher den privaten Wohnraum nach pfändbaren Gegenständen. In der Regel ist bei dieser Form der Zwangsvollstreckung alles pfändbar, was über eine bescheidene Haushalts- und Lebensführung des Schuldners und der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen hinausgeht, also insbesondere wertvolle Kleidung und Möbel bzw. Antiquitäten.

Unpfändbar sind laut § 811 ZPO insbesondere folgende Sachen:

  • Kleidung, Wäsche, Möbel, Kühlschrank, Waschmaschine, Herd und ähnliches, soweit diese Gegenstände einer bescheidenen Lebensführung entsprechen
  • Gartenlauben, „die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen“
  • Laptop, Werkzeug, Arbeitskleidung und andere Gegenstände, die für die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erforderlich sind
  • aus gesundheitlichen Gründen benötigte Dinge, beispielsweise Brillen und Prothesen
  • Eheringe
  • Haustiere

Achtung! Unter Umständen darf der Gerichtsvollzieher eigentlich unpfändbare Gegenstände im Wege der Austauschpfändung pfänden und verwerten, z. B. einen hochwertigen Fernseher. Er muss dem Schuldner dafür ein weniger wertvolles, aber funktionsfähiges Ersatzstück zur Verfügung stellen. Oder er muss dem Schuldner den Geldbetrag geben, den dieser für den Kauf eines solchen Ersatzes benötigt.

Zwangsvollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner zustehen

Was kann man gegen eine Zwangsvollstreckung machen?
Was kann man gegen eine Zwangsvollstreckung machen?

Auch Forderungen, die dem Schuldner zustehen, kann der Gläubiger pfänden lassen. In Betracht kommen hier hauptsächlich Forderungen gegen den (Gehalts- bzw. Lohnpfändung) oder gegen die Bank des Schuldners (Kontopfändung). Hierfür muss der Gläubiger allerdings erst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen.

  • Bei einer Kontopfändung wird das Konto oder Sparkonto des Schuldners gesperrt. Er kann weder Geldbeträge abheben noch überweisen. Auch Lastschriften funktionieren nicht mehr. Zwar darf nur das Bankguthaben gepfändet werden, der den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag übersteigt, allerdings greift dieser Pfändungsschutz nicht automatisch. Der Schuldner muss ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten, um unpfändbares Bankguthaben vor der Zwangsvollstreckung zu schützen.
  • Bei der Lohnpfändung ist der Arbeitgeber des Schuldners als Drittschuldner zur Zahlung an den Gläubiger verpflichtet. Er muss ermitteln, welcher Anteil des Arbeitseinkommens unpfändbar ist und anschließend den pfändbaren Anteil des Gehalts an den Gläubiger überweisen.
Der Pfändungsfreibetrag und der pfändbare Betrag ergeben sich aus der Pfändungstabelle, die der Gesetzgeber jährlich zum 1. Juli aktualisiert. Dessen Höhe hängt vom Nettoeinkommen des Schuldners ab und von der Anzahl der Personen, denen der Schuldner zu Unterhalt verpflichtet ist. Aktuell liegt die Grenze bei mindestens 1.399,99 Euro pro Monat (Stand: 1. Juli 2022). Mithilfe einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung auf Schuldenanalyse ** finden Sie heraus, ob Ihr Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag bei der Gehaltspfändung richtig ermittelt.

Was tun bei einer Zwangsvollstreckung?

Sofortige Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung: Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts.
Sofortige Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung: Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts.

Darüber hinaus sieht das Zwangsvollstreckungsrecht verschiedene rechtliche Möglichkeiten vor, um eine Pfändung abzuwenden oder zu stoppen:

  • Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO: Sie richtet sich gegen Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung oder wenn das Zwangsvollstreckungsrecht nicht eingehalten wurde. Wenn der Gerichtsvollzieher z. B. eine unpfändbare Sache pfändet, kann der Schuldner sich auf diesem Wege dagegen wehren.
  • Sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO: Mit diesem Rechtsmittel wehrt sich der Schuldner gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts.
  • Vollstreckungsabwehrklage laut § 767 ZPO: Möchte der Schuldner Einwendungen gegen die titulierte Forderungen vorbringen, so muss er diese Klage erheben. Er kann damit z. B. geltend machen, dass er die Forderung bereits bezahlt hat, dass diese verjährt oder aufgrund einer Stundung noch nicht fällig ist.
  • Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO: Mit dieser Klage machen Dritte geltend, dass sie ein Recht an einem beim Schuldner gepfändeten Gegenstand haben. Auf diesem Wege kann der Eigentümer beispielsweise verhindern, dass er dadurch sein Eigentum verliert, indem eine ihm gehörende Sache gepfändet und versteigert wird.
Lassen Sie am besten von einem Anwalt prüfen, ob sich die Vollstreckung durch eines dieser Rechtsmittel vermeiden lässt. Er kann Ihnen auch dabei helfen, die Zwangsvollstreckung durch einen Vergleich mit Ihren Gläubigern abzuwenden. Auf Online-Schuldenanalyse ** bekommen Sie hierzu eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung.

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Zwangsvollstreckung nach ZPO: Was müssen Sie beachten?
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Über den Autor

Autor
Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

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7 Gedanken zu „Zwangsvollstreckung nach ZPO: Was müssen Sie beachten?

  1. Andres

    Guten Tag
    Ich wohne mit eine Arbeits Kollege. Wir haben ein Wohnung zusammen gemietet weil ich allein kein bekommen habe wegen mein schlechte Schufa. Ich habe Schulden und lauft bei mir gerade Privatinsolvenz. Ich habe nur in diese Wohnung mein Kleidung und Schuhe anderes gehören fur mein Kollegin und hab sie Rechnung davon. Word es trozdem gefandet obwohl nicht mir gehort?

  2. Helena

    Ich habe eine Zwangsvollstreckung erhalten, nachdem ich eine Rechnung nicht gezahlt habe für Ware die ich nie erhalten habe. Nach den Mahnbriefen hatte ich Telefonkontakt mit der Firma und mir wurde gesagt die Bestellung wurde storniert. dann kam der gelbe Brief, gegen den ich Wiederspruch erhob. Nun habe ich eine Zwangsvollstreckung am Hals.
    Ich habe Mail Beweise, dass die Ware wieder bei der Firma eingetroffen ist und nicht wieder an mich geschickt wurde. Es scheint wohl innerhalb der Firma ein großes Kommunikationsproblem zu geben, aber was kann ich tun?

    Mit freundlichsten Grüßen,
    Helena

  3. Norbert

    Guten Tag,
    seit Jahren verfolgt mich die GEZ mit unrechtmäßigen Forderungen, Nun hat sie im Oktober die Zwangsvollstreckung veranlasst. Nachdem ich einen Anwalt konsultiert habe und dieser die unrechtmäßige Forderung deklariert hat, hat die GEZ im November ohne Kommentar die Zwangsvollstreckung zurückgezogen.
    Jetzt soll ich die Anwaltskosten und Gerichtskosten bezahlen, bzw. habe schon das meiste bezahlt. Der Anwalt meinte, daß ich zwar im Recht sei, das Verwaltungsgericht Aachen aber so entschieden hat. Wie bekomme ich meine ausgelegten Kosten zurück?

    mit freundl. Gruß
    Norbert

  4. Gabriele W.

    Sehr geehrte Schuldnerberatung, ich habe als Miteigentümer die vorausgelegten Nebenkosten den noch anderen Miteigentümer zu kommen lassen,diese zu begleichen.Antwort darauf: Da das Grundstück demnächst zwangsversteigert wird ,empfehle ich die Kosten,beim Amtsgericht als Forderung anzumelden. Was kann ich jetzt tun? Mit freundlichen Gruß Gabriele W.

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Gabriele,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  5. Gerard E.

    Der Stadt P. hat mir ein Zwangsvollstreckung geschickt. es betrifft Rundfunkgebühren der ARD.
    Kan der Stadt überhaupt ein Zwangsvollstreckung dritte schicken

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Gerard,

      die Kommunen sind für die Eintreibung zuständig.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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