§ 103 der Insolvenzordnung (InsO): Verträge erfüllen oder nicht?

Das Wichtigste zu § 103 InsO

Was bedeutet § 103 InsO?

In § 103 legt die Insolvenzordnung (InsO) fest, dass der Insolvenzverwalter bei Verträgen, die noch nicht (komplett) abgewickelt wurden, entscheiden kann, ob er diese erfüllen möchte oder nicht.

Welche Folgen hat das Wahlrecht, wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht erfüllen möchte?

Bei einem Nichteintritt gemäß § 103 InsO kommt es nicht zur Auflösung des Vertrages. Der Vertragspartner hat selber nicht die Möglichkeit, aus dem Vertrag auszusteigen oder eventuell geleistete Vertragsbestandteile zurückzuverlangen. Vielmehr hat er in diesem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz. Diesen muss er als Masseforderung anmelden. Er wird damit also zum Insolvenzgläubiger.

Kann ein Insolvenzverwalter Verträge kündigen?

§ 103 InsO sieht vor, dass der Insolvenzverwalter darüber entscheiden kann, ob er einen Vertrag erfüllt. Dabei müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem muss es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Außerdem dürfen beide Seiten den Vertrag noch nicht vollständig erfüllt haben.

Was bedeutet das Wahlrecht des Insolvenzverwalters?

Laut § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht bezüglich der Erfüllung bestimmter Verträge.
Laut § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht bezüglich der Erfüllung bestimmter Verträge.

Ziel einer Insolvenz ist es, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßig und so gut wie möglich befriedigt werden. Dafür hat vor allem der Insolvenzverwalter Sorge zu tragen. Eine Regelung, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, lässt sich § 103 der Insolvenzordnung (InsO) entnehmen.

Sie gibt dem Insolvenzverwalter ein bedeutendes Wahlrecht. Hat der Insolvenzschuldner vor Anmeldung der Insolvenz einen Vertrag abgeschlossen, der noch nicht vollständig erfüllt wurde, so kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er weiterhin an dessen Erfüllung festhält.

Bei seiner Entscheidung muss der Insolvenzverwalter abwägen, welche Option eine bessere Wirkung auf die Insolvenzmasse hat und damit auch vorteilhafter für die Gläubiger ist. Entscheidet sich der Verwalter dafür, den Vertrag zu erfüllen, muss er sämtliche Vor- und Nachteile in Kauf nehmen. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich.

Bei Nichtannahme des Vertrags gilt laut § 103 Abs. 2 InsO, dass der Gläubiger eine Forderung wegen Nichterfüllung stellen kann. Er muss diese dann zur Insolvenztabelle anmelden. Sie zählt zu den Masseforderungen und wird damit vor nachrangigeren Forderungen befriedigt.

Paragraph 103 InsO gilt nur für gegenseitige Verträge. Dazu gehören unter anderem Kauf- oder Dienstverträge. Bei einseitigen Verträgen, wie etwa einer Schenkung, kommt er jedoch nicht zum Tragen.

Ausnahmefälle: Wann das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht greift

Vorgaben des § 103 InsO: Auch ein Versicherungsvertrag kann betroffen sein.
Vorgaben des § 103 InsO: Auch ein Versicherungsvertrag kann betroffen sein.

In bestimmten Fällen gelten die Regelungen des § 103 InsO jedoch nicht. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft handelt. Dies sind Verträge, bei denen es für den Gläubiger von großer Bedeutung ist, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wird.

Gleiches kann auch in den folgenden Fällen gelten:

  • Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
  • Absicherung durch eine Vormerkung (beim Immobilienverkauf)
  • Pacht- bzw. Mietverhältnis (unbewegliche Räume und Gegenstände)

Manche Vertragspartner bauen Klauseln in den Vertragstext ein, laut denen sie sich von den Vereinbarungen lösen können, wenn die Insolvenz der anderen Partei eintritt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes sind solche Lösungsklauseln, die direkt auf eine Insolvenz abzielen, jedoch unwirksam (BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: IX ZR 169/11).

Was gilt bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung?

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters wird in der Insolvenzordnung geregelt.
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters wird in der Insolvenzordnung geregelt.

Die Regelinsolvenz für Unternehmen & Co. läuft häufig so ab, dass der Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt und eigenständig Entscheidungen treffen kann. Demgegenüber gibt es jedoch auch die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung. In diesem Fall hat der Schuldner weiterhin die Verfügungsgewalt über das Unternehmen.

Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit den Regelungen des § 103 InsO, wenn eine Eigenverwaltung festgelegt wurde? Die Antwort darauf findet sich in § 279 InsO. Laut diesem tritt der Schuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters. Letzterer hat also kein Wahlrecht.

Allerdings ist die Vorgabe zu beachten, dass der Schuldner seine Entscheidungen nur in Übereinstimmung mit dem Insolvenzverwalter treffen sollte. Es ist also empfehlenswert, zuvor das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zu suchen. Zwar ist es dem Schuldner nicht verboten, Entscheidungen, mit denen der Verwalter nicht einverstanden ist, zu treffen, allerdings kann dies in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Eigenverwaltung aufgehoben wird.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

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