Das Wichtigste zur Lohnpfändung
Eine Lohnpfändung allein stellt in der Regel keinen Kündigungsgrund dar. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die Pfändungen zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führen oder der Arbeitgeber dadurch extrem belastet wird.
In der Probezeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne besonderen Grund kündigen, daher ist eine Kündigung wegen einer Lohnpfändung hier rechtlich zulässig. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Die Lohnpfändung endet nicht automatisch mit der Kündigung. Der bisherige Arbeitgeber führt den pfändbaren Lohnanteil noch ab. Danach kann die Pfändung auf das Gehalt beim neuen Arbeitgeber übergehen.
Inhalt
Ist eine Lohnpfändung ein Kündigungsgrund?

Wenn Schulden überhandnehmen, kann eine Lohnpfändung die Folge sein. Für Arbeitnehmer kann dies eine äußerst belastende Situation darstellen. Doch was bedeutet eine Lohn- und Gehaltspfändung eigentlich für Ihr Arbeitsverhältnis? Stellt eine Lohnpfändung einen Kündigungsgrund dar?
Generell sehen Arbeitgeber Lohnpfändungen nicht gerne, da sie folgende Nachteile befürchten:
- Die Arbeitsmotivation kann leiden und der Mitarbeiter ist durch die Überschuldung abgelenkt.
- In der Lohnbuchhaltung entsteht zusätzlicher, erhöhter Aufwand.
- Es besteht die Sorge, bei komplizierten Berechnungen oder Drittschuldnererklärungen Fehler zu machen, die zu Schadensersatzforderungen führen könnten.
Jedoch ist eine Lohnpfändung allein kein Kündigungsgrund. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 04.11.1981 (7 AZR 264/79) fest, dass die Pfändung des Lohns oder Gehalts nicht per se eine Kündigung rechtfertigt. Die Richter sahen eine Kündigung nur dann als begründet an, wenn die Lohnpfändung zu einer erheblichen Störung des betrieblichen Ablaufes oder der betrieblichen Organisation führt. Ob dies der Fall ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab.
Wann kann eine Lohn- und Gehaltspfändung ein Kündigungsgrund sein?

Eine Lohnpfändung kann ein Kündigungsgrund sein, wenn sie zu Problemen im Betrieb führt. Dazu zählen unter anderem:
- Übermäßiger Verwaltungsaufwand: Entstehen dem Arbeitgeber durch eine Vielzahl von Lohnpfändungen erhebliche und nicht zumutbare Mehraufwände, kann eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung in Betracht kommen.
- Wiederholte Lohnpfändungen: Wenn wiederholt Lohnpfändungen eingehen und der Arbeitnehmer sich nicht um eine Lösung bemüht, kann dies als mangelnde Kooperationsbereitschaft gewertet werden.
- Pflichtverletzung: Wenn Sie als Arbeitnehmer beispielsweise absichtlich falsche Angaben zu Ihren Pfändungsfreigrenzen machen und dadurch dem Arbeitgeber Mehraufwand verursachen, kann dies als Pflichtverletzung angesehen werden.
Entscheidend ist immer, ob der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen hat und ob der Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit hatte, auf die Pfändungen zu reagieren.
Auch bei Beamten im öffentlichen Dienst ist eine Lohnpfändung kein Kündigungsgrund im herkömmlichen Sinne, da das Beamtenverhältnis nicht durch eine Kündigung beendet werden kann. Stattdessen wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist möglich, da Beamte zur uneingeschränkten Treue gegenüber ihrem Dienstherrn verpflichtet sind und Schulden diese Pflicht verletzen können.
Ist eine Kündigung in der Probezeit wegen einer Lohnpfändung rechtens?

Eine Lohnpfändung ist als Kündigungsgrund in der Probezeit im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig, da in dieser Zeit kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht. Der Arbeitgeber muss keinen besonderen Grund für die Kündigung angeben und kann – sofern keine besonderen Schutzvorschriften greifen – relativ frei kündigen.
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen, die eine solche Kündigung unzulässig machen können:
Diskriminierungsverbot
Eine Kündigung ist dann unwirksam, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, also beispielsweise aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion, Geschlecht, Behinderung etc. erfolgt.
Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit
Eine Kündigung kann sittenwidrig sein, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller gerecht Denkenden verstößt (§138 BGB). Sittenwidrigkeit wird aber von den Arbeitsgerichten nur in sehr seltenen, extremen Ausnahmefällen angenommen, wenn das Motiv des Kündigenden als besonders verwerflich erscheint.
Maßregelungsverbot
Kündigungen als Reaktion auf die rechtmäßige Ausübung von Arbeitnehmerrechten sind ebenfalls unwirksam.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, endet die Abführung des pfändbaren Lohns durch den Arbeitgeber. Ihr letzter Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen und den pfändbaren Teil an den Gläubiger zu überweisen. Die Lohnpfändung bleibt bestehen und wird in der Regel auf Ihren neuen Arbeitgeber übertragen, sobald der Gläubiger davon erfährt. Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, den Gläubiger über den Wechsel zu informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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