Das Wichtigste zum Thema: Entgeltumwandlung – Was ist pfändbar?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren einen Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Dieser Teil der Bruttobezüge wird als Beitrag in die betriebliche Altersversorgung mit dem Ziel der späteren Ergänzung der Rente eingezahlt.
Der Entgeltumwandlungsbetrag ist nicht als pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen und damit nicht der Lohnpfändung unterworfen.
Das BAG entschied, dass der Entgeltumwandlungsbetrag, aber auch die Versicherungsprämien, die aufgrund einer Umwandlung an eine Direktversicherung gezahlt werden, nicht der Pfändung unterliegen.
Inhalt
Wie viel darf gepfändet werden? Rechnen Sie es hier aus!
Ist die Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge pfändbar?
Haben Sie viele Schulden gemacht und geht der Gläubiger im Rahmen der Pfändung gegen Sie vor, dann stellt sich stets die Frage danach, was pfändbar ist. Was ist Teil des pfändbaren Einkommens und was nicht? Dabei stellt sich auch die Frage, was mit der Entgeltumwandlung bei der Pfändung geschieht.
Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Beschäftigter und Arbeitgeber, dass ein Teil des Einkommens in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Oft handelt es sich dabei um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für den Mitarbeiter abschließt. Ein Beispiel dafür ist die freiwillige Versicherung bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) im Rahmen eines Tarifvertrages.
Häufig schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Umwandlung von Entgeltansprüchen, in der sie die Abführung des Teils des Einkommens an die Versorgungsanstalt festhalten. Gesetzlich festgehalten ist dieser Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung in § 1a BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).
Was sagt das Gericht zur Entgeltumwandlung: Ist sie pfändbar?
Grundsätzlich könnte der Entgeltumwandlungsbetrag zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehören und müsste daher gepfändet werden. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts legte jedoch in seinem Urteil vom 14.10.2021 (Az: 8 AZR 96/20) für die betriebliche Altersvorsorge bei der Entgeltumwandlung fest: Der Pfändung unterliegt sie nicht. Wenn ein Teil der künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung in seine betriebliche Altersversorgung wandert, ist das grundsätzlich kein pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO.
Selbst wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, bevor die Entgeltumwandlung vereinbart wird, ändert das grundsätzlich nichts an der Sache. Auch das stellte das Bundesarbeitsgericht fest. Dann müssten aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitnehmer muss sein gesetzliches Recht auf Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geltend machen.
- Der Entgeltumwandlungsbetrag darf die Höchstgrenze des § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht überschreiten (also 4 % der Beitragsbemessungsgrenze).
Ausnahme: Zu einer anderen Einschätzung könnte das Gericht kommen, wenn die Vereinbarung der Entgeltumwandlung gegen die guten Sitten verstößt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Schuldner sich durch die Entgeltumwandlung allein seiner Unterhaltspflicht entziehen will.
Was passiert mit der Entgeltumwandlung nach der Pfändung?
Entgeltumwandlung nach der Pfändung – Geht das? Auch wenn die Pfändung bereits angefangen hat, können Sie noch die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen. Gläubiger können schließlich erst auf den umgewandelten Vermögensbestandteil zugreifen, wenn sie die Versorgungsleistungen ausgezahlt bekommen. Also auch, wenn Sie die Entgeltumwandlung nach dem Pfändungsbeschluss vereinbaren, ist der Betrag der Entgeltumwandlung nicht pfändbar. Arbeitnehmer dürfen auch nicht von der Teilnahme an einem Versorgungswerk, das durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ausgeschlossen werden, weil ihr Einkommen der Pfändung unterliegt.
Übrigens! Entgeltumwandlung von Jobrad und Pfändung – Das Jobrad ist ein Angebot, bei dem Arbeitnehmer ein Fahrrad für den Dienstgebrauch leasen können. Dieses Rad und seine Nutzungsmöglichkeit sind grundsätzlich nicht pfändbar. Die Naturalleistung, die darin besteht, dass der Mitarbeiter das Rad nutzen kann, wird zur Vergütung dazu gerechnet, allerdings grundsätzlich auf den unpfändbaren Teil der Vergütung (Pfändungsfreibetrag).