Pfändung von Sozialleistungen, § 54 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)

Das Wichtigste zur Pfändung von Sozialleistungen

Dürfen Sozialleistungen gepfändet werden?

Das hängt davon ab, um welche Art Sozialleistung es sich handelt. Eine Pfändung von Sozialleistungen ist möglich, wenn es sich um laufende staatliche Geldleistungen handeln, die dem Empfänger als Lohnersatz dienen. Das trifft zum Beispiel auf Arbeitslosengeld und Krankengeld zu. Allerdings ist auch hier der Pfändungsfreibetrag zu beachten.

Sind einmalige Sozialleistungen pfändbar?

Das kommt darauf an. Bevor das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ausstellt, muss es prüfen, ob die Pfändung auch recht und billig ist. Was es damit auf sich hat, erklären wir in diesem Abschnitt.

Welche Sozialleistungen sind nicht pfändbar?

Zum einen sind Sach- und Dienstleistungen im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB I unpfändbar, wie wir hier näher ausführen. Zum anderen erklärt § 54 Abs.  3 SGB I bestimmte Leistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Wohngeld für nicht pfändbar. Mehr zur Pfändung von diesen Sozialleistungen lesen Sie hier.

Kann die Bank Sozialleistungen einbehalten?

Gläubiger pfänden Sozialleistungen häufig im Wege der Kontopfändung. Hierfür beantragen sie beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Bank zuzustellen ist. Mit diesem Beschluss wird die Bank zum Drittschuldner. Sie sperrt dann das Konto und das Guthaben wird nur noch an den Gläubiger ausgekehrt. Auf dem Konto eingehende Gehälter und Sozialleistungen lassen sich nur schützen, wenn der Schuldner sein Konto in ein P-Konto umwandeln lässt. Dann steht ihm zumindest der Grundfreibetrag von aktuell 1.410 € zur Verfügung (Stand: 1. Juli 2023).

Weitere Ratgeber zur Pfändbarkeit von Sozialleistungen:

Welche Sozialleistungen sind pfändbar?

Sind Sozialleistungen pfändbar?
Sind Sozialleistungen pfändbar?

Überschuldete Menschen, die Hartz 4, ALG 1 oder andere Sozialleistungen beziehen, fragen sich schnell, wie viel Geld ihnen trotz Pfändung verbleibt und ob auch Sozialleistungen pfändbar sind.

Ein einfaches Ja oder Nein auf diese Frage gibt es allerdings nicht. Die sehr differenzierte Antwort gibt der Gesetzgeber in § 54 SGB I. Er differenziert hier sehr genau zwischen verschiedenen Sozialleistungen.

Zwar gelten für Arbeitslosengeld und Sozialhilfe, Krankengeld, Kinder- und Erziehungsgeld besondere Vorschriften. Trotzdem sind viele dieser Leistungen grundsätzlich pfändbar.

Eine Pfändung von Sozialleistungen ist nach § 54 Abs. 1 SGB I ausgeschlossen, wenn es sich dabei um Ansprüche auf Sach- oder Dienstleistungen handelt. Denn sie sind auf jeden Empfänger individuell zugeschnitten:

  • Dienstleistungen sind Unterstützungen in Form persönlicher Hilfe und Betreuung sowie Beratungsangebote.
  • Sachleistungen sind Naturalleistungen, die der Sozialleistungsträger gewährt, indem er Sachen (kein Geld) zur Verfügung stellt, beispielsweise Arznei- und Hilfsmittel.

Können einmalige Sozialleistungen gepfändet werden?

Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach § 54 SGB I.
Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach § 54 SGB I.

Hilfebedürftige Personen erhalten mitunter nicht nur laufende Geldleistungen, sondern auch einmaligen Zahlungen von Sozialleistungsträger, zum Beispiel:

  • Rentenabfindung im Sinne des § 107 SGB VI
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Einmaliges Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG
  • Kraftfahrzeughilfen
  • Zuschüsse der Pflegekasse laut § 40 SGB XI, mit deren Hilfe Pflegebedürftige ihr Wohnumfeld verbessern können

Die Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ist laut § 54 Abs. 2 SGB I nur zulässig, wenn sie der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzung hat das Vollstreckungsgericht bereits zu prüfen, bevor es den für die Pfändung erforderlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt.

Das Gericht muss dabei die Gläubiger- und Schuldnerinteressen berücksichtigen und folgende Kriterien in seine Prüfung einbeziehen:

  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten einschließlich seiner (Sozial-)Hilfebedürftigkeit
  • Art der Forderung, wegen der der Gläubiger die Pfändung betreibt
  • die Höhe und Zweckbestimmung der Sozialleistung

Welche Sozialleistungen sind pfändungsfrei?

Kontopfändung: Schützen Sie Sozialleistungen, indem Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln.
Kontopfändung: Schützen Sie Sozialleistungen, indem Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln.

§ 54 Abs. 3 SGB I benennt die Sozialleistungen, die als absolut unpfändbar gelten. Das sind:

  • Elterngeld und Erziehungsgeld bis zu einer bestimmten Höhe
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG bis zu einer bestimmten Höhe – vorausgesetzt, es beruht nicht auf einer während der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung
  • Wohngeld, sofern die Pfändung nicht erfolgt, um offene Miet- oder Darlehensschulden für die Wohnung durchzusetzen, für die das Wohngeld bewilligt wurde
  • einmalige oder laufende „Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen“

Wann ist die Pfändung von laufenden Sozialleistungen möglich?

Laufende, das heißt regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen darf der Gläubiger laut § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfänden, weil sie in der Regel als Lohnersatz fungieren und dem Arbeitseinkommen deshalb gleichgestellt sind. Sie sind nach den Regeln der §§ 850 ff. ZPO pfändbar.

Zu diesen laufenden Sozialleistungen gehören insbesondere:

  • Arbeitslosengeld I und II
  • gesetzliche Altersrenten
  • Krankengeld
  • BAföG-Zahlungen

Allerdings ist der gesetzliche Pfändungsschutz bei Sozialleistungen beachten, vor allem die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO, die sich aus der aktuellen Pfändungstabelle ergibt. Danach sind mindestens 1.339,99 € unpfändbar.

Dieser Pfändungsfreibetrag steigt, wenn der Schuldner anderen Personen gesetzlichen Unterhalt zahlt, auf:

  • 1.839,99 € bei einer unterhaltsberechtigten Person
  • 2.109,99 € bei zwei Unterhaltsberechtigten
  • 2.389,99 € bei drei Unterhaltsberechtigten
  • 2.669,99 € bei vier Unterhaltsberechtigten
  • 2.949,99 € bei fünf und mehr Unterhaltsberechtigten

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Ein Gedanke zu „Pfändung von Sozialleistungen, § 54 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)

  1. Peter

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    gerne möchte ich Ihnen eine Frage bzgl. Rente, Wohngeld und Pfändung stellen und bitte um eine gelegentliche Auskunft. Meine Renteneinkünfte liegen im unpfändbareb Bereich. Wenn nun das mir bewilligte Wohngeld hinzukommt, dann würde ich mit meinen Einkünften jedoch über der derzeit gültigen Pfändungsfreigrenze liegen – könnte dann der über dieser Grenze liegende Betrag gepfändet werden? In den verschiedenen Pfändungsschutzlisten 2023 werden unterschiedliche Beträge angegeben, einmal 1.402,28 Euro und ein anderes Mal 1.409,99 Euro. Welcher Betrag wäre hier für mich als Rentner gültig.
    Mit Dank und freundlichen Grüßen
    Peter

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