Abfindung pfändbar im Insolvenzverfahren und bei Zwangsvollstreckung?

Das Wichtigste zur Pfändung einer Abfindung

Ist eine arbeitsrechtliche Abfindung pfändbar?

Ja, die Abfindung, die Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers erhalten, ist in voller Höhe pfändbar. Weil es sich hierbei um eine Einmalzahlung handelt, gelten die Pfändungsfreigrenzen laut Pfändungstabelle nicht.

Kann ich bei einer Abfindung die Pfändung umgehen?

Sie können die Pfändung Ihrer Abfindung möglicherweise zumindest teilweise abwenden, indem Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen. Ob das Gericht diesen Schutz auch gewährt, hängt von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Näheres erfahren Sie hier.

Ist die Abfindung im Insolvenzverfahren pfändbar?

Ja. Während der Privatinsolvenz gelten dieselben Regelungen zur Pfändbarkeit der Abfindung wie bei der Zwangsvollstreckung.

Wie viel darf gepfändet werden? Rechnen Sie es hier aus!

Anders als monatliche Gehaltszahlungen ist die Abfindung voll pfändbar

Besteht die Gefahr der Pfändbarkeit einer Abfindung auch im Restschuldbefreiungsverfahren?
Besteht die Gefahr der Pfändbarkeit einer Abfindung auch im Restschuldbefreiungsverfahren?

Wenn der Arbeitgeber kündigt, erhält der Arbeitnehmer mitunter eine Abfindungszahlung, die manchmal mehreren Monatsgehältern entspricht. Gerade in einer finanziellen Notlage ist das ein willkommener Geldsegen. Das sieht allerdings der Gläubiger eines verschuldeten Arbeitnehmers genauso. Er könnte versuchen, die Abfindung zu pfänden, um so offene Schulden einzutreiben. Und seine Chancen, dass ihm das gelingt, stehen nicht schlecht.

Die Abfindung gilt als Arbeitseinkommen und ist damit auch pfändbar. Dennoch besteht hier ein gravierender Unterschied:

  • Für normales monatlich gezahltes Gehalt gelten gesetzlich festgelegte Pfändungsfreigrenzen, die sich aus der Pfändungstabelle ergeben.
  • Die Abfindung ist voll pfändbar. Hier gelten die Pfändungsfreibeträge nicht. Denn der hierfür einschlägige § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. die Pfändungstabelle beziehen sich auf wiederkehrend gezahltes Arbeitseinkommen.

Weil kein Pfändungsschutz für die Abfindung besteht, darf der Arbeitgeber diese nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn dessen Gläubiger damit einverstanden ist. Zahlt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Abfindung ohne die erforderliche Zustimmung, kann der Gläubiger Regressansprüche geltend machen, sodass der Arbeitgeber die Abfindung schlimmstenfalls zweimal zahlen muss.

Vielleicht besteht eine Chance, mit Ihrem Gläubiger über einen Schuldenabbau ohne Pfändung zu verhandeln. Holen Sie sich hierzu eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung auf schuldenanalyse-kostenlos.de **.

Wie Sie die Abfindung vor der Pfändung schützen

Weil die Abfindung voll pfändbar ist, stellt sich für den betroffenen Schuldner die Frage, ob es nicht doch Mittel und Wege gibt, diese Zwangsvollstreckung zu umgehen. Tatsächlich gibt es eine Möglichkeit, um die Pfändung einer Abfindung zumindest teilweise zu verhindern.

Die Abfindung ist nicht pfändungsfrei, sondern voll pfändbar.
Die Abfindung ist nicht pfändungsfrei, sondern voll pfändbar.

Der Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen. Allerdings muss er hierfür darlegen, warum er seinen Lebensunterhalt ohne die Abfindung (bzw. einen Teil davon) nicht bestreiten kann. Im Falle eines erfolgreichen Antrags bestimmt das Gericht, dass der Arbeitnehmer jenen Geldbetrag behalten darf, den er innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens für seinen Lebensunterhalt braucht. Dieser Anteil der Abfindung ist dann nicht pfändbar.

Das Gericht wird den Antrag jedoch dann gewöhnlich ablehnen, wenn der Schuldner Arbeitslosengeld I bezieht und sein Lebensunterhalt dementsprechend gesichert ist. Bessere Chancen auf einen (teilweisen) Vollstreckungsschutz bestehen, wenn der Betroffene unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bürgergeld beziehen würde.

Ob die Abfindung nur teilweise pfändbar ist und das Gericht im Übrigen Vollstreckungsschutz gewährt, hängt also maßgeblich von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab.

Achtung! Arbeitgeber, Vollstreckungsgericht und Gläubiger sind nicht verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes hinzuweisen. Arbeitnehmer müssen selbst aktiv werden. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Schuldnerberatungsstelle unterstützen oder wenden Sie sich an den Online-Schuldencheck ** für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.

Abfindung auch pfändbar im Insolvenzverfahren

Die vorbenannten Regelungen gelten ebenfalls während der Privatinsolvenz. Auch hier besteht für die Abfindung kein Pfändungsschutz im Sinne einer Pfändungsfreigrenze. Folglich muss der Arbeitnehmer in der Regel die gesamte Abfindung an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder herausgeben. Er kann jedoch beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise

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2 Gedanken zu „Abfindung pfändbar im Insolvenzverfahren und bei Zwangsvollstreckung?

  1. Beyteki

    Guten Tag
    Ich habe eine Frage
    Darf der Arbeitgeber die volle Summe von der abfindung an die gläubiger zahlen obwohl ich alleinerziehend bin und krankengeld bezogen habe bei der Krankenkasse ich habe kein cent davon bekommen leider, und war im finanziellen notlage alleine mit meinem 3 jährigen Sohn mein urlaubsgelder mein unbezahlten Oktober lohn hat mann es direkt mit der abfindung an die Gläubiger ausbezahlt danke …

  2. Jennifer

    Hallo,
    Ich habe eine Frage. Ich habe eine Gehalts- und Kontopfändung. Aus beiden Töpfen wurde schon an den Gläubiger gezahlt. Nun wurde mit dem GV eine Ratenzahlung vereinbart. Auf dem Beschluss ist allerdings ein höherer Betrag angegeben, der die bereits geleiste Bezahlung nicht berücksichtigt. Desweiteren erhalte ich demnächst eine Abfindung von meinem Arbeitgeber. Da mein Arbeitgeber nichts von den Zahlungen weiß, wird er ja ebenfalls die volle Summe zahlen. Mir geht es nicht darum die Abfindung zu schützen, ich bin froh, wenn das erledigt ist. Allerdings frage ich mich wie ich die Überzahlung verhindern kann. Vielen Dank

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