Wirkt sich die Gütertrennung in der Ehe auf Schulden aus?

Das Wichtigste zu Gütertrennung bei Schulden

Wer haftet für Schulden bei einer Gütertrennung?

Unabhängig vom Güterstand gilt, dass jeder Ehepartner allein für die von ihm eingegangenen Schulden haftet. Lediglich bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehegatten gleichermaßen verpflichtet. Hier lesen Sie mehr.

Macht es Sinn, eine Gütertrennung wegen der Schulden meines Partners zu vereinbaren?

Sie haften auch bei einer Zugewinngemeinschaft nicht für die Schulden Ihres Partners. Deshalb macht eine Gütertrennung wenig Sinn. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich oder notariell beraten.

Wer erbt die Schulden bei einer Gütertrennung?

Der hinterbliebene Ehepartner erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Die Gütertrennung schützt davor nicht.

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Wer haftet bei einer Gütertrennung für Schulden in der Ehe?

Was passiert bei einer Gütertrennung mit dem Schulden vom Ehepartner?
Was passiert bei einer Gütertrennung mit dem Schulden vom Ehepartner?

Jeder Ehepartner haftet grundsätzlich allein für seine eigenen Schulden – und zwar sowohl bei einer Zugewinngemeinschaft als auch bei einer Gütertrennung in der Ehe.

Für die Schulden Ihres Ehepartners müssen Sie also nicht aufkommen.

Eine Mithaftung für die Schulden Ihres Ehegatten entsteht erst dann, wenn Sie zum Beispiel eine Bürgschaft für ihn übernehmen.

Und wenn Sie gemeinsam einen Darlehensvertrag unterschreiben, müssen Sie die Kreditschulden auch gemeinsam zurückzahlen – in diesem Fall haften Sie beide als Gesamtschuldner. Das hat aber nichts mit Ihrem ehelichen Güterstand zu tun.

Es besteht allerdings eine gesetzliche Ausnahme: Bei Geschäften zur Deckung des familiären Lebensbedarfs werden beide Ehepartner gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Hierzu gehören zum Beispiel

  • für alltägliche Haushalts- und Lebensmitteleinkäufe oder
  • wenn ein Ehegatte einen Handwerker mit Arbeiten oder Reparaturen in der gemeinsamen Wohnung beauftragt.

In solchen Fällen haften beide Ehepartner gemeinsam. Diese Regelung gilt auch bei einer Gütertrennung in der Ehe, wenn die Schulden auf einem Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs beruhen.

Sowohl bei der Zugewinngemeinschaft als auch bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner getrennt. Jeder behält nach einer Scheidung das Vermögen, das er mit in die Ehe eingebracht hat.

Bei der Zugewinngemeinschaft muss der Ehepartner, der während der Ehe mehr Geld erwirtschaftet hat, einen Zugewinnausgleich an den anderen Partner zahlen. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf dem Gedanken, dass das Ehepaar eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet, bei der jeder Partner unterschiedliche Aufgaben erfüllt. Bei einer solchen Arbeitsteilung soll der finanziell schwächere Partner nicht leer ausgehen, wenn sich das Ehepaar trennt. Bei einer Gütertrennung entfällt dieser Zugewinnausgleich.

Gütertrennung wegen Schulden vor der Ehe?

Jeder Ehegatte haftet allein für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten – egal, ob Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung in der Ehe. Für Schulden, die ein Partner von der Eheschließung gemacht hat, gilt das erst recht. Deshalb macht es auch keinen Sinn, einen Ehevertrag zur Gütertrennung wegen der Schulden zu schließen.

Auswirkung der Gütertrennung auf das Erbe bei Schulden des Erblassers

Trotz Gütertrennung gilt: Der Erbe haftet für Schulden des Verstorbenen.
Trotz Gütertrennung gilt: Der Erbe haftet für Schulden des Verstorbenen.

Unabhängig vom Güterstand haften die Erben für die Schulden des Verstorbenen. Vor dieser erbrechtlichen Regelung schützt auch eine Gütertrennung nicht.

Der überlebende Partner sollte den Nachlass deshalb genau unter die Lupe nehmen und prüfen, ob eine Überschuldung vorliegt. Er muss danach recht schnell entscheiden, ob er das Erbe trotzdem annimmt.

Um einer Haftung für die Schulden des Verstorbenen zu entgehen, können Sie das Erbe ausschlagen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich promovierte nach seinem Jura-Studium bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein Referendariat absolvierte er am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Privatinsolvenz und Pfändung.

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