Das Wichtigste über berücksichtigungsfähige Schulden
Ja. Denn wenn Sie Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen, machen Sie sich unter Umständen sogar strafbar. Wenn Sie allerdings sogenannte berücksichtigungsfähige Schulden haben, mindert das Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder damit die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen. Lesen Sie hierzu auch unseren Ratgeber über Unterhaltsschulden.
Berücksichtigungsfähige Schulden mindern das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Das Familiengericht legt das derart bereinigte Nettoeinkommen zugrunde, wenn es die Höhe des Unterhaltsanspruchs mithilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Kredite werden nicht direkt vom Unterhalt abgezogen. Die monatlichen Ratenzahlungen können lediglich das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Nettoeinkommen mindern. Allerdings stellen auch nicht alle Kredite automatisch berücksichtigungsfähige Schulden dar. Für Kindesunterhalt gelten beispielsweise die unten erläuterten Regeln.
Inhalt
Was sind berücksichtigungsfähige Schulden beim Kindesunterhalt?
Nach einer Trennung oder Scheidung muss in der Regel der Ex-Partner, Kindesunterhalt bezahlen, der nicht bei den Kindern lebt.
Um die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ermitteln, nutzen die Familiengerichte die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe. Darin sind die Unterhaltsbeträge detailliert aufgelistet. Sie richten sich nach dem Alter des Kindes und der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen.
Ausschlaggebend ist dabei das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners, das nicht mit dem Nettoeinkommen auf dem Gehaltszettel verwechselt werden darf. Vielmehr werden vom Nettogehalt weitere Posten abgezogen, unter anderem berücksichtigungsfähige Schulden, weil sie Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mindern. Maßgeblich ist hierbei allerdings nur die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen ankommt und nicht auf die Höhe des Darlehens bzw. der Restschuld.
- Minderjährige Kinder müssen sich diejenigen Darlehensschulden entgegenhalten lassen, die der Unterhaltspflichtige noch während des gemeinsamen Zusammenlebens zum Zweck der gemeinsamen Lebensführung eingegangen ist. denn diese kamen nicht nur dem Unterhaltsschuldner zugute, sondern auch dem Kind.
- In eingeschränktem Maße gelten auch nach der Trennung bzw. Scheidung aufgenommene Kredite als berücksichtigungsfähige Schulden bei der Unterhaltsberechnung. Die Gerichte entscheiden hier jedoch sehr uneinheitlich – einige lehnen berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vollständig ab, andere erkennen unvermeidliche und dringend notwendige Kredite an, zum Beispiel, um davon notwendige Aufwendungen für die neue Wohnung zu bezahlen (Mietkaution, Umzugskosten, Anschaffung von Hausrat, die sich nicht über das Verteilungsverfahren beschaffen lassen wie etwa Teppichböden. „Luxus-Schulden“ und Kredite, die im krassen Missverhältnis zum bisherigen Lebensstil stehen, sind hingegen nicht abzugsfähig (BGH, Urteil vom 9.1.2002, Az. XII ZR 34/00).
- Kinder können bis zum Ende ihrer Schulpflicht nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs beitragen und auch keinen Einfluss auf die Schulden ihrer Eltern nehmen. Deshalb ist ihnen zumindest der Mindestunterhalt zu gewähren.
Diese zuletzt benannte Einschränkung beim Kindesunterhalt für berücksichtigungsfähige Schulden gilt jedoch dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige nicht einmal die Zinsen für den Kredit aufbringen kann, sodass sein Schuldenberg immer weiter wächst.
Berücksichtigungsfähige Schulden beim Ehegattenunterhalt
Früher galten nur sogenannte eheprägende Verbindlichkeiten als berücksichtigungsfähige Schulden. Zu diesen typisch ehelichen Schulden gehörten insbesondere:
- vor der Ehe begründete Schulden, die während der Ehe bezahlt wurden
- eheliche Schulden, die bis zur Trennung begründet wurden – mit Ausnahmen von Schulden, die der Unterhaltspflichtige leichtfertig oder ohne einen nachvollziehbaren Grund eingegangen ist
- Darlehen und Disposchulden, die bis zur Trennung der Deckung des Lebensbedarfs dienten
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unterscheidet jedoch nicht mehr zwischen eheprägenden und trennungs- bzw. scheidungsbedingten Verbindlichkeiten. Ausschlaggebend ist nur noch, ob es sich um berücksichtigungsfähige Schulden handelt oder nicht.
Zu berücksichtigen sind demnach Kreditschulden für die Anschaffung neuer Möbel, Haushaltsgegenstände und anderem notwendigen Hausrat. Hier kommt es allerdings auch darauf an, ob das Paar zuvor ein Verfahren zur Verteilung des gemeinsamen Hausrats durchgeführt hat.
Auch kreditfinanzierte Umzugskosten oder die Anschaffung eines Autos aus beruflichen Gründen können das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Nettoeinkommen mindern.
Hallo,
Ich werde in diesem Jahr zum Unterhalt aufgefordert zum zahlen
Kind 4 Jahre
Rückwirkend muss seit 22.10.22 auch nachtgezahlt werden. Ist anscheinend rechtens. Aber nicht zum versteuern.
Gehalt liegt bei mir in Höhe von 1850 steuerklasse 5
Jetzt möchte ich wissen ob ich mit einer Kapitalanlage kaufen kann wo ich zusätzlich 300 mit zuzahlen muss.
Kann man das mit einrechnen zwecks dem Unterhalt zu zahlen. Oder kann ich dann gar nicht die Immobilie kaufen?
Sinkt ist ja auch selbstbehalt weniger mit diesem Abzug.
Mit freundlichen Grüßen Robin