Das Wichtigste zur InsVV
Sowohl in der Privatinsolvenz als auch in der Regelinsolvenz richtet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Berechnung erfolgt jeweils nach denselben Regeln, sodass der Insolvenzverwalter bei gleichem Wert der Insolvenzmasse auch denselben Regelsatz erhält.
Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Schlussverteilung. Je nach diesem Wert erhält der Insolvenzverwalter einen bestimmten Regelsatz. Näheres lesen Sie hier.
Laut § 8 InsVV entscheidet allein das Insolvenzgericht über Auslagen und Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese Kosten sind damit nicht verhandelbar.
Inhalt
Vergütung des Insolvenzverwalters laut InsVV
In jedem Insolvenzverfahren entstehen Verfahrenskosten, für die der Schuldner aufkommen muss. Hierfür wird sein pfändbares Einkommen herangezogen, die sogenannte Insolvenzmasse. Zu diesen Verfahrenskosten gehören neben den Gerichtskosten auch die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters.
In welcher Höhe die Insolvenzverwalterkosten anfallen, richtet sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Laut § 11 InsVV muss der Verwalter seine Vergütung und Auslagen beim Insolvenzgericht beantragen. Dieses setzt die Kosten anschließend per Beschluss fest und gibt diese Entscheidung öffentlich bekannt.
Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung – Insolvenzmasse
Um die jeweilige Vergütung des Insolvenzverwalters ermitteln zu können, bedarf es einer entsprechenden Berechnungsgrundlage. Diese ergibt sich aus § 1 InsVV. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift berechnet sich die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse, „auf die sich die Schlussrechnung bezieht“.
Je nachdem, wie hoch dieser Wert ausfällt, erhält der Insolvenzverwalter laut § 2 Abs. 1 InsVV einen bestimmten Regelsatz:
Anteil der Insolvenzmasse | Regelsatz |
---|---|
erste 25.000 Euro der Insolvenzmasse | 40 Prozent |
Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro | 25 Prozent |
Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro | 7 Prozent |
Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro | 3 Prozent |
Beispiel: Liegt der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Schlussverteilung bei 15.000 Euro, also unter 25.000 Euro, so kann der Verwalter einen Regelsatz von 40 Prozent bzw. 6.000 Euro verlangen.
Mit dieser Insolvenzverwaltervergütung sind laut § 4 InsVV auch die Geschäftskosten und die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Diese kann der Verwalter also nicht gesondert geltend machen. Wenn er aber im Insolvenzverfahren bestimmte Tätigkeiten vornimmt, die er normalerweise einem Anwalt übertragen würden, dann kann er sich diesen „Einsatz besonderer Sachkunde“ nach § 5 InsVV nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erstatten lassen. Das setzt jedoch voraus, dass er auch als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Erhöhung und Verminderung des Regelsatzes
Manche Insolvenzverfahren sind besonders komplex und mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden, z. B. wenn:
- sich der Insolvenzverwalter im Wesentlichen mit vielen Aussonderungsrechten (Dritteigentum) und Absonderungsrechten (Hypothek, Grundschuld) befassen muss
- er arbeitsrechtliche Folgen einer Unternehmensinsolvenz bearbeiten muss, wie Insolvenzgeld
- er einen Insolvenzplan aufstellt
Für diese und ähnliche Fälle legt § 3 Abs. 1 InsVV fest, dass der Insolvenzverwalter eine Vergütung beanspruchen darf, die über dem Regelsatz liegt.
Insolvenzverwaltervergütung im masselosen Verfahren
Häufig kommt es vor, dass der Schuldner über keinerlei Vermögen verfügt und demnach auch keine verwertbare Insolvenzmasse besteht. Auch in diesem Fall steht dem Insolvenzverwalter eine Vergütung zu. Diese Mindestvergütung ergibt sich aus § 2 Abs. 2 InsVV:
Wenn maximal zehn Gläubiger ihre Forderungen zu Insolvenztabelle angemeldet haben, beträgt die Vergütung mindestens 1.000 Euro.
„Von 11 bis 30 Gläubiger erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene Gläubiger um 100 Euro.“
[§ 2 Abs. 2 InsVV]
Auslagen des Insolvenzverwalters
Des Weiteren kann der Verwalter nach § 8 InsVV Auslagenerstattung verlangen, entweder als Pauschalbetrag oder als tatsächlich entstandene Auslagen.
Der Pauschalsatz liegt laut Abs. 3 der Vorschrift bei:
- 15 Prozent der Regelvergütung im ersten Jahr
- anschließend 10 Prozent
- jedoch maximal 250 Euro pro angefangenen Monat
- allerhöchstens insgesamt 30 Prozent der Regelvergütung
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Setzt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, so kann auch dieser eine Vergütung beanspruchen. Diese beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters, „bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt“, § 63 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO) und § 11 InsVV.