Das Wichtigste zur Pfändung des Nachtzuschlages
Beim Nachtzuschlag handelt es sich um eine besondere Form der Vergütung, die für das Arbeiten zu besonderen Arbeitszeiten vorgesehen ist. Sie wird zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt. Reguläres Gehalt kann im Rahmen einer Lohnpfändung gepfändet werden.
Nein. Zulagen wie der Nachtzuschlag dürfen laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nicht gepfändet werden. Hier finden Sie weitere Informationen zum Urteil.
Sämtliche Zulagen für die Arbeit in der Nacht, an Feiertagen und an Sonntagen sind nicht pfändbar. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Zulagen steuerpflichtig sind. Wann das der Fall ist, erfahren Sie weiter unten. Ebenfalls pfändbar sind Zulagen für Schichtarbeit, Samstag- und Vorfestarbeit.
Inhalt
Pfändung! Was passiert mit meiner Nachtzulage?
Zu einer Pfändung kommt es, wenn Sie Schulden bei einem Gläubiger haben und der Gläubiger Grund zu der Annahme hat, dass Ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze liegt. In einem solchen Fall kann er sich einen Vollstreckungstitel besorgen und die Pfändung in Auftrag geben.

Es gibt verschiedene Arten der Pfändung, unter anderem die Sachpfändung, die Kontopfändung, die Austauschpfändung und die Lohnpfändung. Vor allem bei Letzterer stellt sich sowohl für Schuldner und Gläubiger die Frage, was mit eventuellen Zuschlägen passiert. Einen Zuschlag erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem regulären Gehalt, wenn Sie an Sonn- und Feiertagen oder aber in der Nacht arbeiten. Was passiert mit derartigen Zulagen nun bei einer Pfändung? Ist meine Nachtzulage pfändbar?
Das Bundesarbeitsgericht sagt nein. Im Urteil 10 AZR 859/16 vom 23.08.2017 kommt es zu folgendem Leitsatz:
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.
Ist mein steuerpflichtiger Nachtzuschlag pfändbar?
Das BAG in seinem Urteil unter anderem, dass die genannten Zuschläge im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind und bezieht sich dabei auf § 3 des Einkommenssteuergesetzes (EstG).
Dieser Paragraf beschäftigt sich mit der Frage, in welchen Fällen Zuschläge steuerpflichtig sind. Steuerfreie Zuschläge, zum Beispiel für Nachtarbeit, befinden sich im Rahmen des Üblichen. Nicht im Rahmen des Üblichen befinden sich folglich steuerpflichtige Zuschläge.
Damit ein Nachtzuschlag steuerpflichtig wird, muss er die Prozentsätze des gesetzlich festgeschriebenen Grundlohns übersteigen. Ein Nachtzuschlag wird also versteuert, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Zuschlag beträgt zwischen 23 und 0 Uhr und 4 bis 6 Uhr mehr als 25 % des Grundlohns.
- Der Zuschlag beträgt zwischen 0 und 4 Uhr mehr als 40 % des Grundlohns.
- Der Grundlohn liegt bei über 50 Euro pro Stunde.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen: Nachtzuschläge sind nur pfändbar, wenn sie eine bestimmte Höhe überschreiten beziehungsweise besonders hoch ausfallen. Abgesehen von dieser Ausnahmeregelung sind Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit unpfändbar.

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