Das Wichtigste zur Überzahlung bei einer Pfändung des Gehalts
Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Arbeitgeber als Drittschuldner verpflichtet, an der Lohnpfändung mitzuwirken. Mehr erfahren Sie hier.
Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner für die korrekte Berechnung und Abführung der pfändbaren und unpfändbaren Lohnanteile verpflichtet. Er haftet auch für Fehler, die dabei entstehen können.
Wird zu viel gepfändet, weil der Arbeitgeber Fehler gemacht hat, fordern Sie ihn schriftlich auf, den Fehlbetrag an Sie auszuzahlen und setzen Sie ihm hierfür eine angemessene Frist. Weitere Infos finden Sie an dieser Stelle.
Inhalt
Weitere Ratgeber zur Lohn- und Gehaltspfändung:
Pflichten des Arbeitgebers bei einer Lohnpfändung

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber wird dieser zum Drittschuldner und muss wie folgt an der Lohnpfändung mitwirken:
- Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Gläubigers eine Drittschuldnererklärung abgeben.
- Er ist für die korrekte Berechnung der pfändbaren und unpfändbaren Einkommensanteile verantwortlich.
- Er darf den gepfändeten Lohn nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern nur noch an den Gläubiger auszahlen.
- Liegen mehrere Pfändungen oder Lohnabtretungen vor, muss der Arbeitgeber ermitteln, welcher Gläubiger zuerst zu befriedigen ist.
Für den Arbeitgeber birgt diese Mitwirkungspflicht bei der Lohnpfändung ein enormes Haftungsrisiko. Er kann für alle Fehler zur Verantwortung gezogen werden.
Wie viel darf gepfändet werden? Rechnen Sie es hier aus!
Arbeitgeber berechnet Pfändung falsch: Was nun?

Wenn der Arbeitgeber die Pfändung falsch berechnet, haftet er als Drittschuldner für die Überzahlung:
- Arbeitgeber hat zu viel bei der Pfändung abgeführt: Weil der Lohnanspruch seines Arbeitnehmers noch nicht vollständig erfüllt ist, muss er den fehlenden Lohnanteil nachzahlen. Außerdem steht dem Arbeitnehmer Schadensersatz für einen etwaigen Verzugsschaden zu. Der Arbeitgeber hingegen kann die Überzahlung vom Gläubiger zurückfordern oder mit künftigen Pfändungsbeträgen verrechnen.
- Arbeitgeber zahlt zu viel Lohn an den Arbeitnehmer und zu wenig an den Gläubiger: Fehlende Pfändungsbeträge muss der Arbeitgeber noch einmal an den Gläubiger abführen.
Besteht Streit über die Höhe des pfändbaren Einkommens, so können alle Beteiligten einen Klarstellungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen, und sich so ein langwieriges Gerichtsverfahren sparen.
Mehr Infos zur Lohnpfändung im Video


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