Menschen, die sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, erhalten normalerweise keine Hartz-IV-Leistungen. Anders verhält sich dies in Bezug auf Arbeitnehmer aus der EU. Ihnen steht Hartz IV zu, wenn sie ihr EU-Freizügigkeitsrecht nicht missbrauchen. Solange der Betroffene seinen Eigenbedarf durch seine Arbeit fast vollständig decken kann und nur geringe Bezüge als Ergänzung beantragt, ist von einem Missbrauch nicht auszugehen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem Eilverfahren (Az. L 6 AS 528/19).
Jobcenter lehnte Zahlung von Hartz IV ab
Ein bulgarischer Arbeitnehmer kam mit seiner Familie nach Deutschland. Zunächst griffen ihm Verwandte finanziell unter die Arme. Kurz darauf arbeitete er für etwa 680 Euro netto als Landschaftsgärtner. Der Mann erlitt nach kurzer Zeit einen Arbeitsunfall und bezog deswegen Verletzten- und Krankengeld. Dieses wollte er mit Hartz IV aufstocken.
Das Jobcenter lehnte seinen Antrag auf die Grundsicherungsleistungen ab. Ihm stehe als Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland kein Hartz IV zu, weil der Aufenthalt des Antragstellers nur auf seiner Arbeitssuche in Deutschland zurückzuführen ist.
Dass Arbeitnehmer aus der EU kein Hartz IV beanspruchen können, wenn sie sich nur zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten, beruht auf der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II).
Geringer Hartz-IV-Bezug kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts
Das Hessische Landessozialgericht sah dies anders und verpflichtete das Jobcenter, der Familie des verunglückten Bulgaren vorläufig die beantragte Grundsicherung zu gewähren. Das LSG begründete dies wie folgt:
- Der Mann hatte in Deutschland eine Arbeit aufgenommen. Deswegen steht ihm das EU-Freizügigkeitsrecht zu.
- Außerdem hat er sich nicht rechtsmissbräuchlich auf dieses Recht berufen.
Der bulgarische Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland wollte mit Hartz IV nur sein Einkommen aufstocken. Den größten Teil seines Bedarfs konnte er aufgrund seiner Arbeitnehmertätigkeit selbst decken. Deswegen verneinte das Hessische LSG einen Missbrauch der EU-Freizügigkeit.
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