Beratungshilfe: Wann dürfen Sie diese beanspruchen?

Das Wichtigste zur Beratungshilfe

Was ist die sogenannte „Beratungshilfe“?

Die Beratungshilfe ist eine Form der Rechtsberatung, von der Geringverdiener profitieren dürfen. Sie stellt allerdings in erster Linie eine außergerichtliche Unterstützung dar. In Ausnahmefällen ist sie aber auch für die Vertretung durch einen Anwalt zulässig. Mehr zu den Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

Was hat die Beratungshilfe für Voraussetzungen?

Möchten Sie eine Beratungshilfe in Anspruch nehmen, dürfen Sie sich z. B. reguläre, fachkundige Beratungen nicht leisten können und keine andere Möglichkeit haben, sich Unterstützung zu suchen. An dieser Stelle erfahren Sie, welche finanziellen Voraussetzungen darüber hinaus gelten.

Wo stellen Sie einen Antrag auf Beratungshilfe?

Bevor Sie sich eine Beratungsperson Ihrer Wahl suchen dürfen, müssen Sie die Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Ihre Aufgabe ist es, dem dort zuständigen Rechtspfleger zu erklären, warum Sie die Hilfe genau benötigen und wie Sie finanziell aufgestellt sind. Das Gericht kann Ihnen dann einen Berechtigungs- bzw. Beratungshilfeschein ausstellen, der Ihnen offiziell erlaubt, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Mehr zur Antragstellung können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.

Wie erfolgt die Abrechnung einer Beratungshilfe?

Für Sie als Antragsteller ist sie kostenlos, wenn es sich um ein gerichtliches Beratungshilfeverfahren handelt. Die Beratungsperson (bspw. ein Rechtsanwalt) kann höchstens für die außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung eine Gebühr von 15 Euro anfordern, die Sie aus eigener Tasche bezahlen müssen. Die restlichen Kosten trägt dann in der Regel der Staat. Sie müssen also nie selbst die Beratungshilfe abrechnen. Eine ausführlichere Erklärung gibt es hier.

Rechtsgrundlagen nach dem Beratungshilfegesetz

Die Beratungshilfe ist laut BerHG eine staatlich finanzierte Rechtsberatung für Menschen, die sich die herkömmliche nicht leisten können.
Die Beratungshilfe ist laut BerHG eine staatlich finanzierte Rechtsberatung für Menschen, die sich die herkömmliche nicht leisten können.

Grundsätzlich gilt, dass wenn Ihnen die finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung fehlen und Sie nicht anderweitig in der Lage sind, entsprechende Unterstützung zu erhalten, können Sie diese auch vom Staat finanziert bekommen. Was ist jedoch dabei der Unterschied zwischen Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe?

Erstere bezieht sich ausschließlich auf außergerichtliche Angelegenheiten. Das kann entweder Beratungsgespräche oder in Ausnahmefällen auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt betreffen. Eine Beratungshilfe in Strafsachen ist laut des Beratungshilfegesetzes (BerHG) zwar nicht ausgeschlossen, eine Vertretung jedoch schon.

Wichtig: In seiner Rechtsprechung (360 XI 923/23) vom 14. September 2023 bekräftigt das Amtsgericht (AG) Köln zudem, dass die Hilfe bei strafrechtlichen Angelegenheiten so lange zu gewähren ist, bis ein Pflichtverteidiger eingesetzt wurde. Das trifft auch auf die Zeit, nachdem Sie Ihre Anklageschrift erhalten haben, zu.

Letztere Optionen der Kostenhilfe kommen hingegen als finanzielle Unterstützung für Gerichtsverfahren zum Einsatz. Beide bezeichnen dabei die gleiche Hilfeleistung, die sich nur vom Namen und ihrem Anwendungsbereich unterscheidet. Bei Rechtsstreits im Bereich des Familienrechts kann also bspw. Verfahrens- und bei Zivilprozessen stattdessen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das ist jeweils immer dann zulässig, sollten Sie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht eigenständig tragen können. Beachten Sie aber, dass Sie im Falle einer Niederlage vor Gericht trotzdem die Anwaltskosten der anderen Partei zahlen müssen. Daran ändert eine bewilligte Kostenhilfe nichts.

Beratungshilfe: Neben dem Arbeitsrecht kann Sie ein Anwalt bspw. auch in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Fällen beraten.
Beratungshilfe: Neben dem Arbeitsrecht kann Sie ein Anwalt bspw. auch in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Fällen beraten.

In folgenden Rechtsbereichen können Sie sich prinzipiell fachkundige Unterstützung über eine Beratungshilfe sichern:

  • Arbeitsrecht (Kündigung etc.)
  • Sozialrecht (Bürgergeld, gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungsangelegenheiten etc.)
  • Zivilrecht (Ansprüche auf Schadensersatz oder Versicherungszahlungen, Verkehrsunfälle, Mieten, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs- und Unterhalts- bzw. Familienkonflikte etc.)
  • Verfassungsrecht (z. B. die Ahndung von Verletzungen Ihrer grundrechtlichen Freiheiten mithilfe einer Verfassungsbeschwerde)
  • Steuerrecht (z. B. Fälle, die das Kindergeld gemäß des Einkommensteuergesetzes betreffen)
  • Verwaltungsrecht (Schul- und Hochschulrecht, gewerberechtliche Angelegenheiten, öffentlich-rechtliche Abgaben wie etwaige Beiträge und Gebühren, BAföG-Zahlungen etc.)

Wichtig: Laut § 3 Abs. 1 des BerHG darf nicht nur jeder herkömmliche Anwalt eine Beratungshilfe durchführen. Auch Renten- und Steuerberatern sowie Wirtschafts- und vereidigten Buchprüfern ist es erlaubt, diese Unterstützungsleistung für Geringverdiener anzubieten.

Voraussetzungen der Beratungshilfe

Für die Zulassung zur Beratungshilfe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (bspw. dass die Suche nach Alternativen erfolglos war).
Für die Zulassung zur Beratungshilfe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (bspw. dass die Suche nach Alternativen erfolglos war).

Um einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe zu erhalten, müssen Sie zuerst einige Bedingungen erfüllen. Dazu zählt unter anderem, dass Sie auf die Gewährung der Hilfe angewiesen sein müssen und sich diese finanziell nicht selbst leisten können. Es darf auch keine alternativen Rechtsberatungsmöglichkeiten geben, die zur Lösung Ihres Problems beitragen könnten (z. B. die Verbraucherzentrale, Mietervereine, Gewerkschaften oder etwaige Schuldnerberatungsstellen).

Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts prüft außerdem anhand eines Vergleichs, inwiefern Ihr Antrag „mutwillig“ ist (d. h. dass Sie die Beratungshilfe beantragen, obwohl Sie diese gar nicht benötigen). Dabei ist ausschlaggebend, ob ein Bürger mit den nötigen finanziellen Mitteln in Ihrem Fall auch die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen oder darauf verzichtet hätte. 

Als Ausschlusskriterium gelten auch Ihre Rechtskenntnisse. Das Amtsgericht darf also entscheiden, ob es diese als ausreichend ansieht. Können Sie sich seiner Meinung nach alle Sachverhalte und Rechtsfragen, die Ihrem Problem zugrunde liegen, auch selbst erklären bzw. beantworten, haben Sie folglich keinen Anspruch auf Hilfe

Wichtig: Gegen diese Entscheidung können Sie allerdings auch Einspruch einlegen, so wie das ein Mann bei einer sozialrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Jobcenter getan hat. Hier positionierte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bspw. in seinem Beschluss (1 BvR 1370/21) vom 4. April 2022 nach Verweigerung des Berechtigungsscheins durch den Rechtspfleger zugunsten des Antragstellers.

Die finanzielle Hürde vor der Beratungshilfe: Einkommensgrenze und Vermögen im Überblick

Sie haben nur ein Anrecht auf Beratungshilfe von einem Anwalt, wenn nach Abzug der Freibeträge max. 20 Euro an Einkommen übrig bleibt.
Sie haben nur ein Anrecht auf Beratungshilfe von einem Anwalt, wenn nach Abzug der Freibeträge max. 20 Euro an Einkommen übrig bleibt.

Ob Sie sich laut dem Amtsgericht die Beratungshilfe leisten können oder nicht, hängt z. B. von Ihrem Einkommen ab. Liegt dieses über der Einkommensgrenze von 20 Euro im Monat, können Sie auf die Hilfeleistung keinen Anspruch geltend machen.

Folgende Erträge zählen für das Gericht dazu:

  • Nettolohn (ohne Lohnsteuer, Versicherungsbeiträge etc.)
  • Rente
  • BAföG-Zahlungen
  • Arbeitslosengeld 1
  • Kinder- und Wohngeld
  • sonstige Einnahmen (bspw. wenn Sie eine Wohnung an Dritte vermieten)

Das Amtsgericht gewährt bezüglich Ihres Einkommens allerdings auch Freibeträge, die für die Einkommensgrenze mit berücksichtigt werden. Davon sollen insbesondere Geringverdiener sowie Empfänger von Sozialhilfeleistungen und Bürgergeld profitieren.

Die folgende Tabelle liefert Ihnen eine Übersicht der aktuellen Beträge (Stand: 2024). Diese werden jeweils bei der Beurteilung Ihres Anspruchs auf Beratungshilfe von Ihrem Nettoeinkommen abgezogen:

Wem steht ein Freibetrag zu?Höhe des Freibetrags (Stand: 2024)
dem Antragsteller (Grundfreibetrag)619 €
dem Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers (wenn kein eigenes Einkommen)619 €
dem Antragsteller und Ehegatten/Lebenspartner (zusätzlich zum Grundfreibetrag, wenn berufstätig)282 €
jedem Kind bis 6 Jahre393 €
jedem Kind von 7 bis 14 Jahren429 €
jedem Jugendlichen von 15 bis 18 Jahren518 €
jedem volljährigen Kind im Haushalt496 €

Die nachfolgenden Kosten können mitunter ebenfalls ganz oder teilweise als Freibeträge berücksichtigt werden:

  • Mietkosten (inklusive Neben- und Energiekosten)
  • Werbungskosten (Berufskleidung, Arbeitsmittel, berufliche Fahrt- und Reisekosten etc.) und andere Geldbeträge, die Sie laut Finanzamt von der Steuer absetzen dürfen
  • etwaige Beiträge für Versicherungen (Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung etc.)
  • Schuldzinsen und Ratenzahlungen (BAföG, Kredite etc.)
  • Kosten für Umzüge und Familienereignisse (z. B. eine Konfirmation)

Wichtig: Der Freibetrag für den Ehe- oder Lebenspartner sowie für alle jugendlichen und erwachsenen Kinder des Antragstellers, die ein eigenes Einkommen haben, verringert sich prinzipiell um die Höhe Ihres monatlichen Gehalts.

Für Ihren Anspruch auf Beratungshilfe ist auch Vermögen (bspw. Bargeld) relevant, was Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen besitzen.
Für Ihren Anspruch auf Beratungshilfe ist auch Vermögen (bspw. Bargeld) relevant, was Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen besitzen.

Neben Ihren Erträgen ist aber auch Ihr Vermögen für das Amtsgericht relevant. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Beratungshilfe-Anspruchs gehört folgendes dazu:

  • jegliches Bargeld
  • Konto- und Festgeldguthaben
  • Wertpapiere
  • Fahrzeuge (PKW, Motorrad etc.)
  • Immobilien
  • Luxusgegenstände
  • geerbte Geldbeträge

Ebenso wie beim Einkommen gestattet Ihnen das Gericht auch hier für den erleichterten Zugang zu Beratungshilfe einen sogenannten Vermögensfreibetrag. Dieser beträgt aktuell (Stand: 2024) 10.000 Euro. Die nachfolgenden Anteile Ihres Vermögens werden jedoch nicht in diesen Betrag mit einbezogen:

  • nicht verwertbares Eigentum und Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 des SGB XII
  • Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 3 des SGB XII (z. B. kleine Mengen an Bargeld oder ein/e angemessene/s Grundstück bzw. Wohnung von 120 bis 130 m² bei vier Personen)
  • Gegenstände, die Sie für Ihre Berufsausbildung oder -tätigkeit benötigen (z. B. ein Laptop/Computer oder Ihr Taxi, wenn Sie Taxifahrer sind)
  • Gegenstände Ihres Hausrats (sofern Sie angemessen und nicht zu teuer sind)
  • Riesterrente

Wie wird nach der Beratungshilfe der Rechtsanwalt bezahlt?

Nehmen Sie die Rechtsberatung eines Anwalts wahr, nachdem dieser Ihren Berechtigungsschein akzeptiert hat, ergeben sich nur geringe Gebühren für die Beratungshilfe. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt es dabei zu § 2 Abs. 2 ein entsprechendes Vergütungsverzeichnis

Teil 2 Abschnitt 5 der Anlage hält fest, dass die Vergütung der Beratungsperson sich auf höchstens 15 Euro beläuft und keine weiteren Kosten für Sie anfallen dürfen. Die 15-Euro-Gebühr kann diejenige Person Ihnen aber auch erlassen, wenn sie das möchte.

Der Antrag auf Beratungshilfe: Wie beantragen Sie Unterstützung für Rechtsfragen?

Ein Antrag auf Beratungshilfe setzt voraus, dass Sie z. B. Dokumente wie Ihren Personalausweis oder Kontoauszüge beim Amtsgericht vorlegen.
Ein Antrag auf Beratungshilfe setzt voraus, dass Sie z. B. Dokumente wie Ihren Personalausweis oder Kontoauszüge beim Amtsgericht vorlegen.

Die Antragstellung können Sie grundsätzlich entweder mit Kopien aller Unterlagen per Post vornehmen oder indem Sie die Originaldokumente persönlich beim Amtsgericht abgeben. Folgende Dokumente müssen Sie dabei für Ihren Antrag auf Beratungshilfe einreichen:

  1. das Antragsdokument
  2. einen Nachweis Ihrer Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  3. etwaige Einkommensnachweise für Ihr Monatsgehalt sowie den Bezug von Sozialleistungen, Bürgergeld oder Rente
  4. Ihr Mietvertrag, um die tatsächliche Höhe Ihrer Miete nachzuweisen
  5. Kontoauszüge aller Ihrer Konten (der Zeitraum kann je nach Forderung des Gerichts variieren, in der Regel sind es die letzten ein bis drei Monate)
  6. jegliche Informationen zu Sparbüchern und Sparkonten
  7. Nachweise von Ihren Zahlungsverpflichtungen sowie sonstige Belege Ihrer Ausgaben (Versicherungen, Ratenzahlungen, Kreditunterlagen etc.)
  8. eine glaubhafte Erklärung Ihres Problems (z. B. über entsprechende Dokumente, die den komplizierten Sachverhalt darstellen)
  9. Nachweise, die belegen, dass Sie sich um die Klärung des Rechtsproblems bemühen und Eigeninitiative zeigen (z. B. Schreiben von oder an die gegnerische Partei)

Wichtig: Das für den Antrag auf Beratungshilfe notwendige Formular können Sie bei dem Amtsgericht anfordern, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Beachten Sie allerdings, dass es in Bremen und Hamburg nur eine öffentliche Rechtsberatung gibt (§ 12 Abs. 1 des BerHG). In Berlin dürfen Sie sich zwischen beiden Optionen entscheiden (§ 12 Abs. 2 des BerHG).

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Seit 2024 verstärkt Arnhold die schuldnerberatung.de-Redaktion. Vorher studierte er an der Humboldt-Universität zu Berlin und hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften erworben. Als Redakteur liegen seine Schwerpunkte und Interessen hauptsächlich im Insolvenzrecht und allen Themen, die sich ums Geld drehen.

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