Was bedeutet Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren?

Das Wichtigste zur Masseunzulänglichkeit

Was ist eine Masseunzulänglichkeit?

Sie liegt vor, wenn das Schuldnervermögen (Insolvenzmasse) zwar die Verfahrenskosten deckt, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Was passiert bei einer Masseunzulänglichkeit?

Stellt der Insolvenzverwalter während der Insolvenz die Masseunzulänglichkeit fest, so muss er diese zunächst beim Insolvenzgericht anzeigen.

Wie wirkt sich die Masseunzulänglichkeit auf das Insolvenzverfahren aus?

Die Masseunzulänglichkeit hat negative Folgen vor allem für die Insolvenzgläubiger, weil sie unter Umständen völlig leer ausgehen, während die Massegläubiger vorrangig befriedigt werden.

Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?

Masseunzulänglichkeit hat folgende Bedeutung: Die Insolvenzmasse deckt die Verfahrenskosten, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Masseunzulänglichkeit hat folgende Bedeutung: Die Insolvenzmasse deckt die Verfahrenskosten, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Die Insolvenzordnung bezeichnet Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und was er danach erwirbt, als Insolvenzmasse. Aus dieser Masse werden die Insolvenzgläubiger anteilig befriedigt. Für sie wird das Insolvenzverfahren durchgeführt, weil der zahlungsunfähige Schuldner ihre – vor der Insolvenzeröffnung entstandenen – Geldforderungen nicht bezahlt hat.

Meistens reicht das Schuldnervermögen nicht, um diese Gläubiger voll zu befriedigen. Manchmal ist diese Masse sogar zu gering, um andere Forderungen zu bezahlen, die mit dem Insolvenzverfahren in Verbindung stehen. In diesen Fällen spricht die Insolvenzordnung von Massearmut oder Masseunzulänglichkeit.

Denn aus der Insolvenzmasse werden auch noch andere Forderungen bezahlt, und zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten.

  • Zu den Verfahrenskosten zählen die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters und dessen Auslagen. Diese Kosten werden auch Masseverbindlichkeiten genannt.
  • Sonstige Masseverbindlichkeiten werden in § 55 der Insolvenzordnung (InsO) genauer erklärt. Das sind z. B. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden oder aus gegenseitigen Verträgen, die nach Wahl des Insolvenzverwalters erfüllt werden sollen.

Sowohl die Verfahrenskosten als auch die sonstige Masseforderungen sind vorrangig aus der Masse zu bezahlen. Erst wenn diese Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind, erhalten die Insolvenzgläubiger ihren Anteil.

Bei Masseunzulänglichkeit können zwar die Verfahrenskosten bezahlt werden, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das können z. B. Löhne sein oder Mietkosten, aber auch Zahlungsverpflichtungen aus anderen Verträgen, die der Insolvenzverwalter abgeschlossen hat, um ein insolventes Unternehmen vorübergehend fortzuführen.

Was passiert bei Masseunzulänglichkeit? – Die Regelung des § 208 InsO

Das Insolvenzverfahren kann trotz Masseunzulänglichkeit fortgesetzt werden.
Das Insolvenzverfahren kann trotz Masseunzulänglichkeit fortgesetzt werden.

Masseverbindlichkeiten müssen immer zuerst getilgt werden, und zwar möglichst vollständig, bevor die Insolvenzgläubiger ihren Anteil bekommen. Ob das Schuldnervermögen hierfür ausreicht, ergibt sich durch eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der vorhandenen Mittel aus der Insolvenzmasse.

Wenn der Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens feststellt, dass zwar die Verfahrenskosten in voller Höhe bezahlt werden können, nicht aber die übrigen Masseverbindlichkeiten, so muss er diese Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht anzeigen. Fachkreise sprechen hierbei auch von einer „Insolvenz in der Insolvenz“.

Trotzdem bleibt der Insolvenzverwalter im Amt und setzt die Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens fort. So regelt es § 208 InsO.

Allerdings prüft nun das Insolvenzgericht, wie weiter zu verfahren ist. Deckt die Insolvenzmasse nicht einmal die Verfahrenskosten, so wird das Insolvenzverfahren wegen Massearmut eingestellt. Wenn jedoch nur die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht getilgt werden können, so wird das Verfahren fortgesetzt.

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit werden die Massegläubiger in folgender Reihenfolge befriedigt:

  • Kosten des Insolvenzverfahrens
  • neue Masseforderungen, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind
  • alte Masseverbindlichkeiten, die vor der Masseunzulässigkeitsanzeige begründet wurden
Aufgrund der privilegierten Stellung der >Massegläubiger kann es passieren, dass die Insolvenzgläubiger leer ausgehen und ihre Geldforderungen verlieren. Der eigentliche Zweck des Insolvenzverfahrens – die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger – kann dann nicht mehr erreicht werden.

Weitere Ratgeber rund um die Insolvenzmasse:

Was bedeutet Masseunzulänglichkeit für den Schuldner?

Für den Schuldner wiederum stellt sich die Frage, ob er trotz Masseunzulänglichkeit eine Restschuldbefreiung erlangen kann. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von restlichen Schulden regelt § 289 InsO:

  • Nach Anzeige der Massenzulänglichkeit wurden die Massegläubiger entsprechend der in § 209 InsO festgelegten Rangordnung befriedigt.
  • Anschließend wurde das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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1 Gedanke zu „Was bedeutet Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren?

  1. Franz

    Ich werde leider nicht wirklich schlau daraus, was heißt das im Klartext für mich als Schuldner ? Bleiben mir jetzt die Schulden, habe ich eine Chance auf RSB ?

    Lg Franz

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