SCHUFA muss Löschfristen einhalten: Aktuelle Rechtslage im Überblick

Das Wichtigste zu den Löschfristen für SCHUFA-Einträge

Wie lange dauert es, bis ein Schufa-Eintrag gelöscht wird?

Je nach Art des Eintrags erfolgt die Löschung nach sechs, zwölf oder 18 Monaten oder nach drei Jahren. Hier listen wir die wichtigsten Löschfristen auf.

Kann man Schufa-Einträge sofort löschen lassen?

Ja. Falsche und veraltete Einträge muss die SCHUFA sofort löschen, wenn Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Welche Löschfristen muss die SCHUFA bei einer Restschuldbefreiung beachten?

Die SCHUFA löscht die Erteilung einer Restschuldbefreiung taggenau nach sechs Monaten. Deren Versagung bleibt hingegen für drei Jahre gespeichert.

Übersicht über die wichtigsten SCHUFA-Löschfristen

Welche Löschfrist muss die SCHUFA einhalten?
Welche Löschfrist muss die SCHUFA einhalten?

Weil es hinsichtlich der für die SCHUFA relevanten Löschfristen in der DSGVO keine konkrete Regelung gibt, hat der Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. entsprechende Fristen in einem Code of Conduct (CoC) festgelegt.

Je nach SCHUFA-Eintrag gelten unterschiedliche Löschfristen, welche die Auskunftei automatisch berücksichtigen muss.

Welche Frist die Auskunftei bei welchem Eintrag beachten muss, entnehmen Sie der folgenden Tabelle:

LöschfristDaten
sofortnachweislich bzw. unstrittig falsche Daten;
Konto- und Vertrags­daten unmittel­bar nach Bekannt­gabe der Vertrags­beendigung
nach 6 MonatenErteilung der Rest­schuld­befreiung
nach 12 MonatenKredit­anfragen
nach 18 Monatennach der Mahnung bezahlte Rechnung (erste Zahlungs­störung)
nach 3 Jahrenzweite Zahlungs­störung;
(nicht erledigte) Einträge aus dem Schuldner­verzeichnis, z. B. (verweigerte) Vermögens­auskunft und Haft­befehl;
Versagung der Rest­schuld­befreiung

Um zu überprüfen, ob die SCHUFA die Löschfristen eingehalten hat, fordern Sie die kostenlose Datenkopie bei der Auskunftei an. Darin sind neben dem SCHUFA-Score alle zu Ihrer Person gespeicherten Informationen aufgeführt.

Neue Löschfristen bei der SCHUFA: 18 Monate nach Bezahlung

Für die SCHUFA gelten neue Löschfristen nach einem Gerichtsurteil des EuGH im Hinblick auf die Restschuldbefreiung.
Für die SCHUFA gelten neue Löschfristen nach einem Gerichtsurteil des EuGH im Hinblick auf die Restschuldbefreiung.

In der jüngsten Vergangenheit landeten die für die SCHUFA geltenden Löschfristen häufiger vor Gericht, unter anderem weil die Auskunftei Forderungen drei Jahre lang speicherte, obwohl diese längt bezahlt waren.

Für die betroffenen Verbraucher war das fatal, weil sie trotz Bezahlung weiterhin als kreditunwürdig galten.

Nach einem solchen Rechtsstreit wendet die SCHUFA eine verkürzte Löschfrist für einmalige Zahlungsstörungen an. Das heißt, sie löscht einen einmaligen Schuldnerverzug (nach 18 Monaten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie bezahlen die offene Rechnung innerhalb von 100 Tagen, nachdem der Gläubiger die Mahnung an die SCHUFA übermittelt hat.
  2. Der Auskunftei liegen keine weiteren Negativ-Einträge zu Ihrer Person vor.
  3. Weder im Schuldnerverzeichnis noch in den Insolvenzbekanntmachungen sind Daten zu Ihrer Person gespeichert.

Im Frühjahr 2025 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die dreijährige Löschfrist, welche die SCHUFA auch auf erledigte Forderungen angewendet hat, für rechtswidrig erklärt (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24). Im Dezember 2025 hob der BGH dieses Urteil wieder auf und erklärte, dass die SCHUFA auch bereits bezahlte Forderungen für längere Zeit speichern darf. Der Rechtsstreit geht damit weiter – das OLG muss nun erneut entscheiden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (41 Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich promovierte nach seinem Jura-Studium bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein Referendariat absolvierte er am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Privatinsolvenz und Pfändung.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert