Das Wichtigste zu den Löschfristen für SCHUFA-Einträge
Je nach Art des Eintrags erfolgt die Löschung nach sechs, zwölf oder 18 Monaten oder nach drei Jahren. Hier listen wir die wichtigsten Löschfristen auf.
Ja. Falsche und veraltete Einträge muss die SCHUFA sofort löschen, wenn Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Die SCHUFA löscht die Erteilung einer Restschuldbefreiung taggenau nach sechs Monaten. Deren Versagung bleibt hingegen für drei Jahre gespeichert.
Inhalt
Übersicht über die wichtigsten SCHUFA-Löschfristen

Weil es hinsichtlich der für die SCHUFA relevanten Löschfristen in der DSGVO keine konkrete Regelung gibt, hat der Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. entsprechende Fristen in einem Code of Conduct (CoC) festgelegt.
Je nach SCHUFA-Eintrag gelten unterschiedliche Löschfristen, welche die Auskunftei automatisch berücksichtigen muss.
Welche Frist die Auskunftei bei welchem Eintrag beachten muss, entnehmen Sie der folgenden Tabelle:
| Löschfrist | Daten |
|---|---|
| sofort | nachweislich bzw. unstrittig falsche Daten; Konto- und Vertragsdaten unmittelbar nach Bekanntgabe der Vertragsbeendigung |
| nach 6 Monaten | Erteilung der Restschuldbefreiung |
| nach 12 Monaten | Kreditanfragen |
| nach 18 Monaten | nach der Mahnung bezahlte Rechnung (erste Zahlungsstörung) |
| nach 3 Jahren | zweite Zahlungsstörung; (nicht erledigte) Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis, z. B. (verweigerte) Vermögensauskunft und Haftbefehl; Versagung der Restschuldbefreiung |
Um zu überprüfen, ob die SCHUFA die Löschfristen eingehalten hat, fordern Sie die kostenlose Datenkopie bei der Auskunftei an. Darin sind neben dem SCHUFA-Score alle zu Ihrer Person gespeicherten Informationen aufgeführt.
Neue Löschfristen bei der SCHUFA: 18 Monate nach Bezahlung

In der jüngsten Vergangenheit landeten die für die SCHUFA geltenden Löschfristen häufiger vor Gericht, unter anderem weil die Auskunftei Forderungen drei Jahre lang speicherte, obwohl diese längt bezahlt waren.
Für die betroffenen Verbraucher war das fatal, weil sie trotz Bezahlung weiterhin als kreditunwürdig galten.
Nach einem solchen Rechtsstreit wendet die SCHUFA eine verkürzte Löschfrist für einmalige Zahlungsstörungen an. Das heißt, sie löscht einen einmaligen Schuldnerverzug (nach 18 Monaten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie bezahlen die offene Rechnung innerhalb von 100 Tagen, nachdem der Gläubiger die Mahnung an die SCHUFA übermittelt hat.
- Der Auskunftei liegen keine weiteren Negativ-Einträge zu Ihrer Person vor.
- Weder im Schuldnerverzeichnis noch in den Insolvenzbekanntmachungen sind Daten zu Ihrer Person gespeichert.
Im Frühjahr 2025 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die dreijährige Löschfrist, welche die SCHUFA auch auf erledigte Forderungen angewendet hat, für rechtswidrig erklärt (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24). Im Dezember 2025 hob der BGH dieses Urteil wieder auf und erklärte, dass die SCHUFA auch bereits bezahlte Forderungen für längere Zeit speichern darf. Der Rechtsstreit geht damit weiter – das OLG muss nun erneut entscheiden.

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