Unangemessene Verbindlichkeiten – Versagung der Restschuldbefreiung

Das Wichtigste über unangemessene Verbindlichkeiten

Kann ein Gläubiger die Restschuldbefreiung verhindern?

Ja. Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, dürfen beim Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn sie einen der in § 290 InsO benannten Versagungsgründe glaubhaft machen können. Ein solcher Grund ist beispielsweise, dass der Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet.

Was sind unangemessene Verbindlichkeiten?

Das hängt von den jeweiligen Lebensumständen des Schuldners ab. Unangemessen sind Verbindlichkeiten dann, wenn sie angesichts der finanziellen Situation des Schuldners nicht mehr nachvollziehbar und wirtschaftlich unvernünftig sind. In diesem Abschnitt finden Sie eine ausführlichere Erläuterung mit Beispielen.

Welche Folgen hat die Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner?

Zum einen ist seine Entschuldung im Rahmen der Privatinsolvenz gescheitert. Die Gläubiger können weiterhin wegen ihrer noch offenen Forderungen vollstrecken. Zum anderen bleibt die Versagung der Restschuldbefreiung für drei Jahre in der Datenbank der SCHUFA gespeichert und wirkt sich damit negativ auf die Bonität des Schuldners aus.

Unangemessene Verbindlichkeiten – worum geht es überhaupt?

Was sind unangemessene Verbindlichkeiten?
Was sind unangemessene Verbindlichkeiten?

Schuldner müssen sich in der Privatinsolvenz finanziell einschränken, ein bescheidenes Leben und einen bescheidenen Haushalt führen. Trotzdem dürfen sie weiterhin Verbindlichkeiten eingehen, solange diese angemessen sind.

Begründet ein Schuldner hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig unangemessene Verbindlichkeiten, so können die Insolvenzgläubiger nach § 290 I Nr. 4 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Was konkret unangemessen ist, geht aus dieser Vorschrift nicht hervor. Hierfür sind die konkreten Lebensumstände des Schuldners ausschlaggebend. Unangemessen sind auf jeden Fall Ausgaben bzw. Zahlungspflichten, die stark über das hinausgehen, was für einen bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist und die wirtschaftlich nicht mehr nachvollziehbar sind. Grob vereinfacht ausgedrückt: Jeder andere würde angesichts der fraglichen Ausgaben den Kopf schütteln.

Rechtsprechung zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unangemessener Verbindlichkeiten

Als unangemessene Verbindlichkeiten gelten Luxusreisen und Ausgaben für einen verschwenderischen Lebensstil.
Als unangemessene Verbindlichkeiten gelten Luxusreisen und Ausgaben für einen verschwenderischen Lebensstil.

Die Rechtsprechung bejaht unangemessene Verbindlichkeiten bzw. eine Vermögensverschwendung beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Der Schuldner verkauft sein Geschäft, nutzt das Geld aber nicht, um seine Schulden zu begleichen, sondern leistet sich von dem Erlös eine Urlaubsreise.
  • Ein Verbraucher, der Privatinsolvenz angemeldet hat, pflegt weiterhin einen luxuriösen Lebensstil und gibt mehr Geld aus, als es nach seinem Gesamtvermögen und Einkommen angemessen wäre.
  • Wer trotz Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit Geld für Glückspiele, Wetten und Spekulationsgeschäfte ausgibt, verschwendet immer Vermögen.
  • Ein Schuldner macht anderen große Geschenke, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Anlass gibt.
  • Belastet ein Schuldner seine Immobilie mit einer Grundschuld, ohne dass eine Forderung besteht, so begründet er damit laut BGH eine unangemessene Verbindlichkeit (Az. IX ZB 169/10).
  • Ein Indiz für unangemessene Verbindlichkeiten ist auch die Aufnahme eines Kredits in Höhe von 7.500 €, ohne dass es dafür nachvollziehbare, triftige Gründe gibt. Das gilt umso mehr, wenn ein Schuldner derart in finanziellen Schwierigkeiten steckt, dass er die Zahlungen an seine Gläubiger eingestellt hat.

In den folgenden beiden Situationen hingegen handelt es sich nicht um unangemessene Verbindlichkeiten:

  • Ein Schuldner sieht sich gezwungen, sein teures Auto zu verkaufen, um weiterhin für seine Familie Essen und Kleidung kaufen und die Miete bezahlen zu können.
  • Erbt der Schuldner während seiner Wohlverhaltensphase, so müsste er die Hälfte seiner Erbschaft an den Treuhänder herausgeben. Er darf aber stattdessen auch sein Erbe ausschlagen. Dies ist seine höchstpersönliche Entscheidung und stellt auch keine Vermögensverschwendung dar, weil das Erbe überhaupt nicht zu seinem Vermögen gehörte.

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Unangemessene Verbindlichkeiten – Versagung der Restschuldbefreiung
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Ein Gedanke zu „Unangemessene Verbindlichkeiten – Versagung der Restschuldbefreiung

  1. Markus

    Hallo
    sind mehrere handyvertrage unangemessen ? Durch den verkauf des handys dannn die monatlichen belastungen die man hat dann strafbar oder kann eine insolvenz daran scheitern ?
    Grob gesagt ich schließe zb. mehrere vertrage ab wo ich monatlich das handys bezahle lass das geld aber durch den verkauf auf mein konto um die monatliche belastung zu decken . kann ich probleme bekommen wenn ich jetzt eine insolvenz beantrage ?

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