Das Wichtigste zur Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Nach der aktuellen Rechtslage, die wir hier genauer erläutern, dauert die Privatinsolvenz sechs Jahre. Ein neuer Gesetzesentwurf sieht jedoch vor, dass die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erteilt wird.
Die neue private Insolvenz, bei der 3 Jahre später die Restschuldbefreiung erfolgt, soll allen Verbrauchern zugutekommen. Voraussetzung ist, dass sie das Verfahren ab dem 1.10.2020 beantragen.
Anders als laut dem derzeit geltenden Recht müssen Schuldner in diesen 3 Jahren nicht die gesamten Verfahrenskosten und 35 % der Insolvenzforderungen begleichen. Aber sie sind verpflichtet, auch weiterhin allen Obliegenheiten und Pflichten nachzukommen. Welche das sind, lesen Sie hier.
Inhalt
Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Aktuell brauchen Privatpersonen, die eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen, einen langen Atem. Denn im Normalfall erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erst nach sechs Jahren. So lange dauert die Wohlverhaltensphase, die bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren beantragen. Nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) muss er hierfür innerhalb dieser Zeit …
- mindestens 35 % der Insolvenzforderungen, also seiner Schulden tilgen und
- die gesamten Verfahrenskosten der Privatinsolvenz begleichen.
Diese Hürde ist allerdings sehr hoch. Nur die wenigsten schaffen es bislang, die hierfür erforderlichen Geldbeträge aufzubringen. Sie sind demnach gezwungen, die reguläre Zeit von sechs Jahren zu durchlaufen.
Die Verkürzung zur Restschuldbefreiung auf 3 Jahre kommt
Inzwischen arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Sie setzt damit die „EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (EU-Richtlinie 2019/1023) um. Diese sieht vor, dass …
„… unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden.“
[Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 1.7.2020]
Doch auch Verbraucher sollen die Restschuldbefreiung zukünftig schon nach 3 Jahren erhalten, ohne dass sie hierfür Schulden und Verfahrenskosten in bestimmter Höhe bezahlen müssen.
Der Gesetzesentwurf sieht außerdem folgende Neuregelungen bzw. Änderungen vor:
- Das dreijährige Verfahren gilt für diejenigen Schuldner, die ab dem 1.10.2020 Privatinsolvenz beantragen. Aktuell laufende sechsjährige Verfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, werden monatsweise verkürzt.
- Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wird für Verbraucher vorerst bis zum 30.6.2025 befristet.
- Um zu vermeiden, dass Privatpersonen, die sich erneut verschulden, schneller eine zweite Restschuldbefreiung erhalten, wird der aktuell geltende Sperrfrist von zehn Jahren auf elf Jahre verlängert. Ein wiederholtes Restschuldbefreiungsverfahren dauert dann außerdem fünf Jahre.
Obliegenheiten während der Privatinsolvenz – nicht jeder erhält die Restschuldbefreiung
Zwar ist für eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren künftig weder die Deckung der Verfahrenskosten noch die anteilige Tilgung der Schulden erforderlich. Dennoch müssen Schuldner auch weiterhin bestimmte Obliegenheiten erfüllen, um den Genuss dieses Schuldenerlasses zu kommen.
Sie müssen auch nach der neuen Rechtslage einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen, um mit dem pfändbaren Arbeitseinkommen die Schulden bestmöglich zu tilgen.
Außerdem müssen die betroffenen Verbraucher während der Wohlverhaltensphase bestimmte Vermögenswerte herausgeben. Hierunter fallen nicht nur Erbschaften, sondern bei dem künftigen Verfahren zur Restschuldbefreiung nach 3 Jahren auch …
- Schenkungen (zur Hälfte) sowie
- Gewinne aus Lotterien und anderen Gewinnspielen.
Für die Gläubiger geht die Restschuldbefreiung häufig mit einem großen Verlust einher. Sie können die Restschulden nicht mehr durchsetzen und gehen damit (zumindest teilweise) leer aus. Deshalb wird der Schuldner in Form von Obliegenheiten in die Pflicht genommen. Bemüht er sich nicht hinreichend um einen Schuldenabbau während der Privatinsolvenz und verstößt er gegen die oben genannten Regelungen, droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung.
Quellen und weiterführende Links
- BMJV: FAQ zum Regierungsentwurf
- Pressemitteilung des BMJV: Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht
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