Wer zahlt für das Pflegeheim? Kosten & Zuständigkeiten einfach erklärt

Das Wichtigste zu den Kosten im Pflegeheim

Wer bezahlt das Pflegeheim, wenn man kein Geld hat?

Reichen die Zuschüsse der Pflegekasse nicht aus, kann der Pflegebedürftige beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen. An dieser Stelle finden Sie weitere Infos.

Wann muss man für die Eltern im Pflegeheim bezahlen?

Erwachsene Kinder müssen nur dann für die Pflegekosten aufkommen, wenn sie mehr als 100.000 € brutto jährlich verdienen.

Mein erwachsenes Kind ist im Pflegeheim. Wer zahlt?

Eltern müssen nur dann für ihr pflegebedürftiges erwachsenes Kind aufkommen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 € übersteigt. Wenn die Mittel des Kindes nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein.

Wer zahlt welche Kosten für das Pflegeheim?

Wer muss das Pflegeheim bezahlen, wenn der Zuschuss der Pflegekasse nicht reicht?
Wer muss das Pflegeheim bezahlen, wenn der Zuschuss der Pflegekasse nicht reicht?

Wer regelmäßig Beiträge für die private oder gesetzliche Pflegeversicherung bezahlt hat, erhält einen Zuschuss für die Pflege- und Betreuungskosten – vorausgesetzt, ein Gutachter bestätigt die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person.

Die verbleibenden Kosten muss der Pflegebedürftige selbst aufbringen.

Wer welche Kosten zahlt für das Pflegeheim, verdeutlicht die folgende Auflistung:

Pflegekasse (monatlicher Zuschuss):

  • Pflege- und Betreuungskosten (insbes. Pflegepersonal), wenn ein Gutachter die Pflegebedürftigkeit bestätigt
  • Ausbildungskosten (Kosten für die Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege und Altenpflegehilfe)

Pflegebedürftiger:

  • Pflegekosten, soweit sie den Zuschuss der Pflegekasse übersteigen
  • Verpflegung und Unterkunft (Speisen und Getränke, Bettwäsche, Handtücher, Zimmerreinigung)
  • Investitionskosten (Instandhaltung, Modernisierung, Um- und Ausbau im Pflegeheim)
  • Zusatzleistungen (z. B. Vorleseservice), wenn vorher schriftlich vereinbart

Wer zahlt für das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?

Mit Schulden ins Pflegeheim: Wer zahlt?
Mit Schulden ins Pflegeheim: Wer zahlt?

Mitunter reicht das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um alle Heimkosten zu bezahlen.

Dann bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Antrag auf Pflegewohngeld, wenn der Heimbewohner die Investitionskosten nicht selbst aufbringen kann
  2. Antrag auf Wohngeld, wenn auch das Pflegewohngeld nicht ausreicht
  3. Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt
  4. Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern (Das gilt nur, wenn das Kind mehr als 100.000 € brutto pro Jahr verdient. Immobilien und andere Vermögenswerte spielen dafür keine Rolle.)

Stellen Sie den Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ rechtzeitig beim Sozialamt. Denn diese Leistung wird nicht rückwirkend gewährt. Das Sozialamt übernimmt also keine Schulden, die Sie gemacht haben, um das Pflegeheim zu bezahlen.

Weitere lesenswerte Ratgeber:

Wer muss im Pflegeheim Hilfsmittel für Heimbewohner bezahlen?

Partner kommt ins Pflegeheim: Wer zahlt? Wird es finanziell eng, sollte der pflegebedürftige Partner Sozialhilfe beantragen.
Partner kommt ins Pflegeheim: Wer zahlt? Wird es finanziell eng, sollte der pflegebedürftige Partner Sozialhilfe beantragen.

Pflegeheime sind gesetzlich verpflichtet, die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen erforderlich sind.

Der Pflegeheimbetreiber darf die Kosten für solche Hilfsmittel nicht gesondert in Rechnung stellen, weil sie bereits im Pflegesatz bzw. in den Investitionskosten enthalten sind:

  • Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört beispielsweise die Versorgung mit Mahlzeiten sowie sauberer Kleidung und die Reinigung des Zimmers.
  • Mit Grundpflege ist die Unterstützung Pflegebedürftiger bei der Körperpflege, Fortbewegung und ähnlichen alltäglichen Handlungen.

Zur grundsätzlichen Ausstattung einer Pflegeeinrichtung gehören zum Beispiel Hilfsmittel …

  • zum Duschen und Baden: Haltegriffe im Bad und Duschrollstühle
  • für den Toilettengang: Toilettenstühle
  • für die Nahrungsaufnahme: Schnabeltassen
  • Rollatoren, Gehstöcke, Zimmerrollstühle, Rampen, Hebebühnen und andere Mobilitätshilfsmittel
  • behindertengerechte Betten einschließlich Lagerungsrollen und Bettschutzauflagen 

Hilfsmittel bei Erkrankung oder Behinderung: Wer zahlt Windeln im Pflegeheim?

Wenn ein Heimbewohner aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung Hilfsmittel benötigt, dann stellt die Krankenkasse die hierfür erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

Das Pflegeheim ist dafür nicht zuständig.

Hilfsmittel, welche die Krankenkasse stellt, sind beispielsweise:

  • Hilfsmittel zur medizinischen Behandlung wie Medikamente oder Windelhosen bei Inkontinenz
  • Hilfsmittel zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Behinderung oder Erkrankung wie eine Spezialmatratze
  • individuell angepasste Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte und Prothesen
  • aufgrund einer Behinderung notwendige Hilfsmittel für die Mobilität und Teilhabe am Alltagsleben wie individuelle Anpassungen am Rollstuhl

Wer zahlt das Pflegeheim, wenn ein Wohnrecht auf Lebenszeit besteht?

Wer zahlt das Pflegeheim, bis das Haus verkauft ist? Die Erben müssen die vom Sozialamt aufgebrachten Pflegeheimkosten erstatten.
Wer zahlt das Pflegeheim, bis das Haus verkauft ist? Die Erben müssen die vom Sozialamt aufgebrachten Pflegeheimkosten erstatten.

Ein im Grundbuch vermerktes Wohnrecht auf Lebenszeit ist mitunter viel Geld wert.

Es hilft dem Berechtigten aber wenig, wenn er sein Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht nutzen, sondern stattdessen ins Pflegeheim umziehen muss.

Der pflegebedürftige Wohnberechtigte muss die Kosten für das Pflegeheim selbst tragen, soweit die Pflegekasse dafür nicht aufkommt.

Reicht sein Geld nicht aus, müssen zunächst die Kinder finanziell einspringen, wenn sie mehr als 100.000 € verdienen. Wenn nicht, kann der Pflegebedürftige „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt beantragen. Der Hauseigentümer muss die Kosten für das Pflegeheim hingegen nicht bezahlen.

Eine Möglichkeit zur Finanzierung des Pflegeheimplatzes besteht darin, sich mit dem Hauseigentümer zu einigen: Der Wohnberechtigte verzichtet auf sein Wohnrecht und der Eigentümer zahlt dafür eine Abfindung, die für die Heimkosten verwendet werden.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich promovierte nach seinem Jura-Studium bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein Referendariat absolvierte er am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Privatinsolvenz und Pfändung.

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