Das Wichtigste zum Gläubigerausschuss
Der Gläubigerausschuss ist ein zentrales Organ im Insolvenzverfahren. Er besteht aus Vertretern der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Gläubiger mit den höchsten Forderungen, der Kleingläubiger und der Arbeitnehmer.
Wichtigste Aufgabe des Gläubigerausschusses ist die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters.
Ja, die Mitglieder erhalten laut § 73 Insolvenzordnung eine Vergütung für ihre Tätigkeit.
Inhalt
Gläubigerversammlung vs. Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzrecht gibt den Gläubigern in einem Insolvenzverfahren umfangreiche Mitspracherechte sowie Entscheidungsbefugnisse. So haben sie die Möglichkeit, entscheidend auf die Insolvenz einzuwirken und für ihre Rechte einzustehen.
Es gibt in diesem Zusammenhang zwei wichtige Organe: die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss. Bei Ersterem handelt es sich um das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren. Dieses Gremium, zu welchem sämtliche Gläubiger gehören, kommt mindestens an drei Terminen zusammen: dem Berichts-, dem Prüfungs- und dem Schlusstermin.
Auf Antrag kann die Gläubigerversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt zusammenkommen. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Bestätigung des Insolvenzverwalters, die Wahl des Gläubigerausschusses und der Beschluss darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert werden soll.
Der Gläubigerausschuss besteht demgegenüber aus den Vertretern der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Gläubiger mit den höchsten Forderungen sowie der Kleingläubiger und – falls vorhanden – der Arbeitnehmer. Im Unterschied zur Gläubigerversammlung ist dieser Ausschuss sehr viel flexibler und kann deshalb auch bei eiligen Sachfragen tätig werden.
Der Gläubigerausschuss hat im Insolvenzverfahren unterschiedliche Aufgaben und Pflichten. Dazu gehören unter anderem:
- Die Mitglieder unterstützen und überwachen den Insolvenzverwalter.
- Sie prüfen Geldbestand und -verkehr.
- Sie können Bücher und Geschäftspapiere einsehen.
- Bei Rechtshandlungen, die von besonderer Bedeutung sind, muss der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen.
- Die Mitglieder dürfen Insider-Wissen nicht an Dritte weitergeben.
Wann wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt?
Gemäß § 67 Abs. 1 kann das Insolvenzgericht bereits vor der ersten Gläubigerversammlung einen Ausschuss einsetzen – dieser wird dann vorläufiger Gläubigerausschuss genannt. Das wird laut § 22a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nötig, wenn der Schuldner im vorherigen Geschäftsjahr mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt hat:
1. mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
2. mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Der vorläufige Gläubigerausschuss ist unter anderem dafür zuständig, an der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters teilzunehmen. Des Weiterem sollen die Mitglieder Stellung zum Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nehmen.
Informative Ratgeber rund um Gläubiger:
Welche Vergütung erhält der Gläubigerausschuss?

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten für ihre Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO eine Vergütung. Auch angemessene Auslagen werden erstattet. Bezüglich der Höhe der Vergütung sind sowohl Zeitaufwand als auch Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Laut § 17 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) erhalten die Mitglieder des Gläubigerausschusses in der Regel zwischen 35 und 95 Euro pro Stunde.
Handelt es sich um den vorläufigen Gläubigerausschuss, beträgt die Vergütung einmalig 300 Euro.