Das Wichtigste zum Absonderungsrecht
Absonderungsberechtigte Gläubiger können die bevorzugte Befriedigung ihrer Forderung aus einem Pfandrecht oder einem Sicherungsrecht an einem Gegenstand verlangen, der zur Insolvenzmasse gehört.
Die Grundschuld oder Hypothek an einer Immobilie begründen zum Beispiel ein solches Absonderungsrecht. Der Erlös aus der Versteigerung der Immobilie kommt zuerst dem Berechtigten zugute.
In diesem Fall wird der Überschuss an die übrigen Gläubiger verteilt.
Inhalt
Was ist ein Absonderungsrecht?
Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, nach dem alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Das heißt, jeder von ihnen erhält dieselbe prozentuale Quote aus der Insolvenzmasse. Aber manche Gläubiger sind gleicher. Das heißt, sie werden bevorzugt bzw. privilegiert befriedigt, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur innerhalb desselben Ranges.
Die Gläubiger unterliegen also im Insolvenzverfahren einer bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Hierarchie, die sich wie folgt gestaltet:
- Aussonderungsberechtigte und Gläubiger mit einem Absonderungsrecht
- Massegläubiger (Inhaber einer Masseverbindlichkeit)
- Insolvenzgläubiger
- nachrangige Insolvenzgläubiger
Absonderungsberechtigte Gläubiger haben demzufolge eine privilegierte Stellung gegenüber anderen Gläubigern. Sie werden neben den Aussonderungsberechtigten zuerst befriedigt. Was das genau bedeutet, schauen wir uns anhand eines Beispiels an.
Absonderungsrecht an einem Beispiel erklärt
Nehmen wir an, jemand beantragt bei der Bank einen relativ hohen Kredit, beispielsweise um die aufwendige Sanierung seines Hauses zu finanzieren. Dann wird das Geldinstitut eine Sicherung für die Gewährung des Kredits verlangen, um im Falle eines Zahlungsausfalls kein Verlustgeschäft zu machen. Eine solche Sicherung ist z. B. eine Hypothek oder Grundschuld auf dieses Haus.
Hypothek und Grundschuld sind Grundpfandrechte und begründen ein Absonderungsrecht in der Insolvenz des Schuldners. Die Bank kann aufgrund dessen eine bevorzugte Befriedigung gegenüber anderen Gläubigern verlangen. Das Ganze geht in der Praxis wie folgt vonstatten:
Beantragt der Grundstücks- bzw. Hauseigentümer die Insolvenzeröffnung, so fällt besagte Immobilie in die Insolvenzmasse, die zugunsten aller Gläubiger verwertet und an diese verteilt wird. Grundstücke und Häuser kommen in diesem Zuge bei einer Versteigerung unter den Hammer und werden an den Meistbietenden verkauft.
Besitzt nun ein Gläubiger wie die Bank ein Grundpfandrecht, so kommt der Erlös aus der Versteigerung zuallererst ihr zu, weil sie ein Absonderungsrecht an diesem Gegenstand (Immobilie) geltend machen kann.
Nur wenn der Erlös die der Bank zustehende Forderung (Rückzahlung des Kredits) übersteigt, bleibt noch etwas für die anderen Gläubiger übrig.
Merke: Das Absonderungsrecht begründet also ein bevorzugtes Recht auf Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört. Berechtigte Gläubiger können daher zuerst verlangen, Geld aus der Verwertung dieses Gegenstands zu erhalten. Voraussetzung für diese Privilegierung ist aber, dass bereits vor Eröffnung der Insolvenz ein Absonderungsrecht bestand.
Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren – Rechtsstellung der privilegierten Gläubiger
Die Insolvenzordnung regelt das Absonderungsrecht in den §§ 49 – 52 InsO. Die wichtigsten Absonderungsrechte sind:
- Hypothek und Grundschuld nach § 49 InsO
- Pfandrecht an beweglichen Sachen nach § 50 InsO
- Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung nach § 51 Nr. 1 InsO
- Zurückbehaltungsrecht nach § 51 Nr. 2 und 3 InsO
Noch einmal zurück zu unserem Beispiel: Die Bank besitzt aufgrund der Grundschuld oder Hypothek nicht nur ein Absonderungsrecht. Als Inhaber des Anspruchs auf (fristgemäße und vollständige) Rückzahlung des Kredits ist sie gleichzeitig Insolvenzgläubiger in Bezug auf die Kreditschulden, sofern die Rückzahlungsforderung vor der Insolvenzeröffnung begründet war.
Die Bank kann unter Verzicht auf das Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren diese Schulden in voller Höhe zur Insolvenztabelle anmelden. Sie erhält in diesem Fall die volle Quote auf ihre Kreditforderung.
Diese Vorgehensweise ist besonders jenen Grundschuldgläubigern zu empfehlen, die im Rang sehr weit unten stehen und deswegen im Falle einer Verwertung der Immobilie leer ausgehen.
Gläubiger können aber auch beide Rechte geltend machen:
- Absonderungsrecht und daraus resultierende bevorzugte Bezahlung
- vollumfängliche Anmeldung der persönlichen Forderung (im Beispiel der Kreditschulden) zur Insolvenztabelle mit der Bemerkung „für den Ausfall“
Fährt ein Gläubiger auf diese Weise zweigleisig, muss er seinen Ausfall fristgerecht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären:
„Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag er […] bei [der Absonderung] ausgefallen ist.“
[Quelle: § 190 Abs. 1 Satz 1 InsO]
Informative Ratgeber rund um Gläubiger:
Unterschied zwischen Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht
Zwischen dem Absonderungsrecht und dem Aussonderungsrecht besteht ein großer Unterschied. Der Aussonderungsberechtigte kann – z. B. aufgrund seiner Stellung als Eigentümer – die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands verlangen, der nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Aussonderungsberechtigt ist z. B. der Lieferant eines insolventen Schuldners, wenn er seine Ware unter Eigentumsvorbehalt liefert.
Das Absonderungsrecht hingegen begründet keinen Herausgabeanspruch. Stattdessen verbleibt der besagte Gegenstand in der Insolvenzmasse.
Allerdings kann der Absonderungsberechtigte den Erlös aus dessen Verwertung verlangen.
Wir sind jetzt 4 Jahre aus der Insolvenz wie lange kann der Absonderungsberechtigte das Geld in Anspruch nehmen