Restschuldbefreiung: Werden auch Steuerschulden davon erfasst?

Das Wichtigste zur Restschuldbefreiung bei Steuerschulden

Sind Steuerschulden nach der Restschuldbefreiung erlassen?

Ja, in der Regel sorgt die Restschuldbefreiung dafür, dass Steuerschulden erlassen werden. Ausnahmen gibt es allerdings, wenn der Insolvenzschuldner Schulden beim Finanzamt hat, die in Verbindung mit einer Steuerstraftat stehen.

Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?

Es gibt verschiedene Arten von Schulden, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Dazu gehören laut § 302 der Insolvenzordnung (InsO) unter anderem Geldstrafen, Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt sowie Schulden aus einer Steuerstraftat.

Was passiert, wenn ich meine Steuerschulden nicht zahlen kann?

Können Sie die Schulden beim Finanzamt nicht zahlen, müssen Sie häufig mit einer schnellen Reaktion der Behörde rechnen. Diese kann nämlich direkt aus dem Steuerbescheid vollstrecken und unter anderem eine Lohn- oder Kontopfändung durchführen lassen.

Können Steuerschulden erlassen werden?

Ein Erlass der Steuerschulden ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Steuerschuldner muss dafür zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Zahlung der Summe eine unzumutbare Härte für den Schuldner darstellt. Das wäre dann der Fall, wenn die Zahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht, der Schuldner das Geld nicht durch einen Kredit oder ähnliches erhalten kann, er nicht selbst Schuld an seiner finanziellen Lage ist und in der Vergangenheit nicht negativ aufgefallen ist.

Gut zu wissen: So funktioniert die Restschuldbefreiung

Was ist die Restschuldbefreiung und wie kann sie Ihnen dabei helfen, schuldenfrei zu werden? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.
Was ist die Restschuldbefreiung und wie kann sie Ihnen dabei helfen, schuldenfrei zu werden? Das und mehr erfahren Sie in diesem Video.

Bei der Privatinsolvenz: Werden Steuerschulden von der Restschuldbefreiung erfasst?

In der Regel umfasst die Restschuldbefreiung auch Steuerschulden.
In der Regel umfasst die Restschuldbefreiung auch Steuerschulden.

Hat eine Person so hohe Schulden, dass sie diese in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft abbauen kann, dann hilft die Privatinsolvenz weiter. Das Ziel besteht darin, wieder schuldenfrei zu werden. Dafür sorgt die Restschuldbefreiung.

Wurde dem Insolvenzschuldner diese erteilt, können Gläubiger eventuell noch offene Forderungen nicht mehr eintreiben. Doch wie verhält es sich bezüglich der Restschuldbefreiung mit Steuerschulden? Werden auch diese erlassen?

Steuerschulden entstehen häufig, wenn Steuerpflichtige eine Steuernachzahlung leisten müssen, diese jedoch nicht finanzieren können. Die gute Nachricht lautet: Meldet der betroffene Schuldner die Privatinsolvenz an und kommt es am Ende des Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung, werden auch Steuerschulden im Regelfall erlassen.

Das bedeutet: Das Finanzamt kann Steuerschulden nach erfolgreicher Insolvenz mit Restschuldbefreiung in der Regel nicht mehr eintreiben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Steuerschuld entstand, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Forderungen, die später entstanden, werden nicht berücksichtigt. Ob die Privatinsolvenz auch für Sie der richtige Ausweg aus den Schulden ist, erfahren Sie im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de **.

Ausnahmen: Wann Steuerschulden nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben

Steuerschulden: Die Restschuldbefreiung greift unter anderem nicht bei Steuerhinterziehung.
Steuerschulden: Die Restschuldbefreiung greift unter anderem nicht bei Steuerhinterziehung.

In der Regel umfasst die Restschuldbefreiung also auch Steuerschulden.

Es gibt jedoch einen Ausnahmefall, bei dem es dem Finanzamt auch nach erfolgreich beendeter Privatinsolvenz möglich ist, offene Forderungen einzutreiben.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 302 der Insolvenzordnung (InsO) zu entnehmen. Laut diesem werden unter anderem

Verbindlichkeiten des Schuldners […] aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist,

nicht von der Restschuldbefreiung berührt. Das bedeutet: Wurden Sie wegen

  • Steuerhinterziehung,
  • gewerbsmäßigem, gewaltsamen und bandenmäßigem Schmuggel oder
  • Steuerhehlerei

rechtskräftig verurteilt, dann erfasst die Restschuldbefreiung damit zusammenhängende Steuerschulden nicht.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (60 Bewertungen, Durchschnitt: 4,35 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

Bildnachweise

** Anzeige

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert