Schulden in der Partnerschaft: Alles zur Haftung & Schuldenübernahme

Das Wichtigste zu Schulden in der Partnerschaft

Wann werden Schulden auf den Partner übertragen?

Jeder haftet selbst für seine Schulden. Das gilt z. B. auch in einer Ehe. Lediglich, wenn Sie Schulden in der Ehe gemeinsam gemacht haben oder für Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB, haften beide gemeinsam.

Kann man Schulden vom Partner übernehmen?

Sie können grundsätzlich immer fremde Schulden übernehmen. Auf welcher Grundlage dies erfolgen kann, erklären wir Ihnen hier.

Was geschieht mit den Schulden des Ehepartners bei dessen Tod?

Im Todesfall geht das gesamte Vermögen samt Schulden bei Gläubigern nur dann auf den verbliebenen Ehepartner über, sofern keine anderen Verwandten der ersten und zweiten Ordnung mehr leben.

Neuer Partner hat Schulden: Wer haftet?

Haftet der Ehepartner für Schulden vor der Ehe?
Haftet der Ehepartner für Schulden vor der Ehe?

Wenn Sie sich in einer neuen Partnerschaft befinden und Ihr Partner Sie über seine Schulden informiert, sorgt das häufig für das ein oder andere Fragezeichen. Für Sie geht es dann möglicherweise nicht bloß darum, wie man die Schuldenprobleme gemeinsam bewältigen kann.

Verständlicherweise kann sich Unsicherheit bei Ihnen breitmachen, ob Schulden in einer Partnerschaft übertragen werden können. Müssen Sie haften, wenn Ihr Partner Schulden macht oder gemacht hat?

Kurz und knapp lautet die Antwort auf diese Frage: Nein, für Schulden in einer Partnerschaft haften nicht beide Beziehungspartner. Die Schulden, die eine Einzelperson ansammelt, bleiben grundsätzlich auch das Problem des Einzelnen.

Partner hat Schulden verheimlicht – was bedeutet das für mich? Es spielt für Ihre grundsätzliche Haftung erst einmal keine Rolle, ob Sie von den Schulden des Partners wussten oder nicht. Nur Schulden, die in einer Ehe gemeinsam gemacht worden sind, bestehen für beide Ehepartner. Ansonsten ist es „nur“ eine Belastungsprobe für Ihre Beziehung, wenn Ihr Partner Sie nicht über seine Schulden vor der Partnerschaft aufklärt.

Mein Partner hat Schulden – kann ich sie freiwillig übernehmen?

Ihr Lebensgefährte hat Schulden? Wenn Sie wollen, können Sie die Schulden freiwillig übernehmen.
Ihr Lebensgefährte hat Schulden? Wenn Sie wollen, können Sie die Schulden freiwillig übernehmen.

Sie haben die Möglichkeit, die Schulden eines anderen zu übernehmen. Natürlich sollten Sie in so einem Fall abwägen, wie sinnvoll dieser Schritt wirklich ist.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie die Schulden in Ihrer Partnerschaft übernehmen wollen, obwohl Sie diese nicht selbst angesammelt haben, gibt es dafür mehrere Möglichkeiten.

Wir wollen Ihnen im Folgenden aufzeigen, wie Sie Schulden in einer Partnerschaft übernehmen können.

  • Zahlungen auf freiwilliger Basis

Dies ist die einfachste und gleichzeitig risikoärmste Variante. Sie übernehmen in diesem Fall einfach die Zahlungen an die Gläubiger, ohne diese darüber zu informieren. Falls Sie die Zahlungen dann einstellen, können weder Gläubiger noch Ihr Partner Ansprüche gegen Sie erheben.

  • Zahlung gegen Sicherheit

Auch wenn Sie Ihrem Partner vertrauen, kann eine Zahlung gegen eine Sicherheit manchmal Unsicherheiten vorsorgen. Sie übernehmen die Schulden während der Partnerschaft, Ihr Partner muss Ihnen dafür allerdings eine Sicherheit (z. B. Fahrzeugbrief für sein Kfz) hinterlegen.

In diesem Fall vereinbaren Sie und Ihr Partner vertraglich die Schuldenübernahme. Hierfür benötigt es dann allerdings die Bestätigung des Gläubigers gemäß § 415 BGB. Ist dies der Fall, wird Ihr Partner von seinen Schulden entlassen und Sie treten an seine Stelle.

  • Schuldübernahme im Innenverhältnis

Hier stehen Sie mit den Gläubigern im direkten Kontakt. Anstatt mit Ihrem Partner wird die vertragliche Vereinbarung über eine Schuldübernahme nach § 414 BGB mit den Gläubigern getroffen. Stimmt der Gläubiger zu, übernehmen Sie die Schulden Ihrer Partnerschaft.

Anders als bei der Zahlung auf freiwilliger Basis, können die Gläubiger Sie in diesem Fall belangen, wenn Sie die Zahlung aussetzen. Die Bürgschaft wird in § 765 BGB geregelt und verpflichtet Sie vertraglich, die Schulden des Partners zu übernehmen. Ihr Partner bleibt jedoch Schuldträger.

Die Übernahme von Fremdschulden ist immer möglich. Sie können also auch die Schulden vom Partner, wenn Sie nicht verheiratet sind, übernehmen. Umgekehrt sind Sie als Ehepartner nicht verpflichtet für Schulden der Partnerschaft zu haften, die Sie in der Ehe nicht gemeinsam gemacht haben.

Was gilt nach einer Trennung?

Bei Scheidung gilt: Wenn der Partner im Trennungsjahr Schulden macht, ist er allein dafür verantwortlich.
Bei Scheidung gilt: Wenn der Partner im Trennungsjahr Schulden macht, ist er allein dafür verantwortlich.

Die Frage, was bei Schulden in der Partnerschaft im Falle einer Trennung gilt, wird Sie nicht zwingend erst beschäftigen, wenn es soweit ist. Wenn Sie z. B. darüber nachdenken, Schulden Ihres Partners zu übernehmen, wird Sie das Szenario einer Trennung sicherlich schon vorher beschäftigen.

Dabei geht es nicht darum, dem Partner gegenüber Misstrauen auszudrücken. Sie sollten einfach nur für alle Eventualitäten bestmöglich vorbereitet sein. Im Falle einer Schuldenübernahme wird die Vorgehensweise entscheidend für Sie.

Haben Sie die Schulden auf freiwilliger Basis oder gegen eine Sicherheit gezahlt, haben Sie nach einer Trennung nichts weiter zu befürchten. Allenfalls muss geregelt werden, ob Sie auch nach der Beziehung Anspruch auf die zurückgelegte Sicherheit Ihres Ex-Partners haben.

Es kann sinnvoll sein, bei Zahlungen auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung mit dem Partner, z. B. durch einen Darlehensvertrag, zu schließen. So können Sie evtl. Ihr Geld zurückerhalten. Ob Ihr Partner dies finanziell stemmen kann, ist allerdings nicht gesichert.

Haben Sie die Schulden während der Partnerschaft allerdings in einem der Szenarien übernommen, dass Sie vertraglich daran gebunden sind, dann müssen Sie auch nach dem Ende der Beziehung weiterzahlen. Im Falle einer Bürgschaft bleibt zwar Ihr (Ex-)Partner der Schuldner, doch auch hier können Sie bei ausbleibenden Zahlungen von den Gläubigern verklagt werden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (41 Bewertungen, Durchschnitt: 4,40 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich promovierte nach seinem Jura-Studium bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein Referendariat absolvierte er am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Privatinsolvenz und Pfändung.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert