Bürgschaft – Diese Gefahren und Risiken sollten Bürgen kennen

Das Wichtigste zur Bürgschaft

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, der den Bürgen zur Zahlung von Schulden eines verpflichtet, ohne dass er eine Gegenleistung dafür erhält. Damit regelt dieses Schuldverhältnis in gewisser Weise eine Art Dreiecksbeziehung.

Wann ist ein Bürgschaftsvertrag wirksam?

Ein solcher Vertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wird und der Bürge den Originalvertrag eigenhändig unterschreibt.

Kann ich die Bürgschaft als Bürge kündigen?

Nein, die Kündigung einer Bürgschaft ist in der Regel nicht möglich. Allenfalls die Kündigung aus wichtigem Grund kann bei einer Bürgschaft auf unbestimmte Zeit in Betracht kommen. Bedenken Sie daher vor dem Vertragsabschluss, welche Konsequenzen Ihre Unterschrift für Sie als Bürge hat.

Weitere Ratgeber zur Bürgschaft

Was bedeutet es zu bürgen?

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag.
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag.

Schon in Schillers „Bürgschaft“ gibt ein Mann sein Leben als Pfand für das Leben seines Freundes. Die Ballade handelt von Liebe und freundschaftlicher Treue. Die zivilrechtliche Bürgschaft, um die es im folgenden Beitrag gehen soll, ist von diesem uralten Thema nicht allzu weit entfernt. Hier werden zwar keine Menschenleben aufs Spiel gesetzt.

Dennoch nehmen Bürgen auch im heutigen Alltag ein großes Risiko auf sich: Oft sind es nahe Familienangehörige oder enge Freunde, die solch einen einseitig verpflichtenden Vertrag unterzeichnen und auf diese Weise für die Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. Um diese Haftung des Einzelnen für die Schulden eines anderen ranken sich bereits viele Gerichtsurteile und Entscheidungen.

Wie ist die Bürgschaft im BGB geregelt?

Doch beginnen wir mit zwei einfachen Fragen: Was ist eine Bürgschaft und welche Folgen hat eine Bürgschaftserklärung? § 765 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt hierauf eine recht knappe Antwort:

„(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.“

Der Bürgschaft liegt also eine juristische Dreiecksbeziehung zugrunde. Es gibt einen Gläubiger und zwei Schuldner. Der erste Schuldner wird im Gesetz „der Dritte“ oder auch Hauptschuldner genannt. Der zweite Schuldner ist der Bürge. Alle drei haben unterschiedliche Ziele bzw. Bedürfnisse:

  1. Der Dritte bzw. Hauptschuldner möchte eine Leistung seines Gläubigers in Anspruch nehmen. Vielleicht möchte er einen Kredit aufnehmen oder eine Wohnung mieten. Dann wäre der Gläubiger z. B. eine Bank oder eine Wohnungsbaugesellschaft.
  2. Der Gläubiger hingegen ist nur dann bereit, dem Hauptschuldner seinen Wunsch zu erfüllen, wenn dieser eine entsprechende Sicherheit anbieten kann. Er möchte sichergehen, dass er auch dann an sein Geld kommt, wenn dieser Dritte zahlungsunfähig wird. Der Kreditgeber möchte eine Bürgschaft für den Kredit als eine Art Garantie für den Fall, dass sein Kreditnehmer seinen Kredit nicht zurückzahlen kann (sog. Bürgschaftskredit). Der Vermieter möchte die Miete auch dann einziehen können, wenn sein Mieter kein Geld mehr hat.
  3. Der Bürge handelt meist uneigennützig und möchte den Dritten bei seinem Vorhaben unterstützen. Deswegen setzt er seine Unterschrift unter die Bürgschaft. Oft ist er sich dabei nicht bewusst, welches Risiko und welche Verpflichtung er damit eingeht. Er steht mit seiner Unterschrift für den Fall ein, dass der Dritte bzw. der Hauptschuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Zahlt dieser nicht, kann der Gläubiger das Geld beim Bürgen eintreiben.

Eine Bürgschaft ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde und wenn der Bürge die Originalurkunde eigenhändig unterschreibt. Sie kann also nicht elektronisch über das Internet, per Mail, SMS oder Fax abgeschlossen werden. So soll der Bürge geschützt und dazu angehalten werden, die zu unterschreibende Erklärung genau zu prüfen.

Die Bürgschaft und ihre Folgen für den Bürgen

Der Hauptschuldner erhält z. B. einen Kredit mit dem Bürgen. Für ihn ist die Bürgschaft von Vorteil.
Der Hauptschuldner erhält z. B. einen Kredit mit dem Bürgen. Für ihn ist die Bürgschaft von Vorteil.

Auch wenn Bürgen einem anderen, ihnen vielleicht sehr wichtigen Menschen, helfen möchten, sollten sie eine Bürgschaft nicht leichtfertig unterschreiben. Nicht umsonst lernen Jurastudenten im ersten Semester den Spruch: „Wer bürgt, wird erwürgt.“ Wer eine Bürgschaft unterschreibt, riskiert damit unter Umständen leichtfertig seinen eigenen Ruin. Machen Sie sich deshalb klar, dass Sie mit Ihrer Unterschrift eine hohe Verpflichtung eingehen, ohne selbst einen Vorteil daraus zu ziehen.

In dieser Dreiecksbeziehung profitieren nur zwei Parteien:

  • der Gläubiger, der gegen zwei Schuldner vorgehen kann, und
  • der Dritte, der Hauptschuldner, der mithilfe des Bürgen vom Gläubiger das bekommt, was er sich wünscht.

Der Bürge hat allenfalls eine Menge Ärger am Hals, wenn etwas schief geht. Er hält seinen Kopf hin für den Fall, dass der andere seine finanziellen Pflichten nicht erfüllt. Und tatsächlich sind es oftmals moralische Bedenken, die jemanden dazu treiben, eine Bürgschaft zu unterschreiben. Wer sich aus diesem Gefühl heraus zu solch einem Geschäft hinreißen lässt, riskiert seine wirtschaftliche Existenz.

Wenn Gläubiger und auch Hauptschuldner versuchen, Ihre Bedenken damit zu vertreiben, und behaupten, die Bürgschaft sei ja nur eine reine Formangelegenheit, dann sollten Sie vorsichtig werden. Und auch dann, wenn Sie sich moralisch unter Druck gesetzt fühlen, um etwas zu unterschreiben, sollten bei Ihnen die Alarmglocken schrillen. Denn der Bürge haftet vollumfänglich mit seinem Einkommen und Vermögen, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Auch eine Bürgschaft über hohe Summen ist ohne notarielle Beurkundung wirksam. Allein die Unterschrift des Bürgen genügt. Lassen Sie sich deshalb immer von einem Rechtsanwalt beraten, bevor Sie einen solchen Vertrag unterzeichnen. Wenn Sie das entsprechende Geld überhaupt nicht aufbringen können, sollten Sie auch gar nicht bürgen.

In welchem Umfang haftet der Bürge? – Das Akzessiorietätsprinzip

Inwieweit der Bürge haften muss, ergibt sich aus § 767 BGB:

„(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.“

Bürgen liefern mit der Bürgschaft eine gefährliche Garantie: Sie haften auch für Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung.
Bürgen liefern mit der Bürgschaft eine gefährliche Garantie: Sie haften auch für Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung.

Nach dieser Vorschrift ist die Bürgschaft hinsichtlich ihres Bestands und ihres Umfangs unmittelbar von der Hauptschuld abhängig. Das bedeutet unter anderem Folgendes:

  • Wenn die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (Dritten) nicht mehr besteht, so haftet der Bürge nicht mehr. Im Rechtswesen trägt dieses Prinzip die Bezeichnung Akzessorietät.
  • Der Bürge haftet in der Höhe der Hauptschuld mit seinem gesamten persönlichen Vermögen.
  • Bei einer Bankbürgschaft erstreckt sich die Haftung auch auf die Zinsen.
  • Der Bürge haftet auch für Kosten, die der Hauptschuldner dem Gläubiger für die Rechtsverfolgung erstatten muss.

Durch Zinsen, eine verspätete Zahlung des Hauptschuldners an den Gläubiger (Verzug) und eine Rechtsverfolgung können die Kosten einer Bürgschaft enorm anwachsen.

Wie können sich Bürgen gegen eine Haftung aus einer Bürgschaft wehren?

Während in Schillers Ballade die Freundschaft siegt, überdauert eine reale Bürgschaft in manchen Fällen Liebe und Freundschaft. Benötigt ein selbstständiger (Klein-)Unternehmer einen Kredit, so drängt die Bank oft dessen Ehepartner dazu, eine Bürgschaft zu unterschreiben. Mag die Liebe dann auch verschwinden und das Ehepaar sich trennen, so bleibt die Bürgschaft trotzdem bestehen. Der Bürge kann sich aus seiner Haftung kaum noch befreien.

Einen Ausweg gibt es meist nur in extremen Ausnahmefällen, wenn der Vertrag sittenwidrig ist. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Sittenwidrigkeit nur dann, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Bürge ist dem Schuldner emotional stark verbunden.
    Die Rechtsprechung geht vor allem bei Ehegatten, eheähnlichen Gemeinschaften und bei nahen Angehörigen von einer solchen Bindung aus.
  2. Er hat kein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.
  3. Der Bürge wird durch die Bürgschaft auf krasse Weise finanziell überfordert.

Die Tatsache, dass ein Bürge für einen besonders hohen Betrag haften soll, genügt allein noch nicht, um von einer krassen Überforderung ausgehen zu können. Vielmehr wird das jeweilige Gericht im Streitfall die Umstände des Einzelfalls genau unter die Lupe nehmen. Vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen werden dann eine entscheidende Rolle spielen.

Bürgen können sich kaum aus der Haftung befreien, es sei denn, die Bürgschaft ist sittenwidrig.
Bürgen können sich kaum aus der Haftung befreien, es sei denn, die Bürgschaft ist sittenwidrig.

Die Messlatte für eine solche Überforderung liegt sehr hoch: So kann es zum Beispiel sein, dass der Bürge zwar einkommensschwach ist, wohl aber über verwertbares Vermögen verfügt. Wenn der Bürge die Bürgschaftsschuld dadurch begleichen kann, dass er sein Eigenheim verkauft, dann gilt er nicht als überfordert. So hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 entschieden (BGH, Urteil vom 26.03.2001, Az. IX ZR 337/ 98).

Eine Überforderung liegt nach einem BGH-Urteil dann vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen kann, die auf die Hauptschuld anfallen (Urteil vom 27.01.2000, Az. IX 198/98).

Abgesehen davon ergibt sich für den Bürgen noch eine weitere Schwierigkeit: Er muss im Zweifel vor Gericht beweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Haftung auf extreme Weise finanziell überfordert ist.

Ist es möglich, eine Bürgschaft zu kündigen?

Ist der Bürgschaftsvertrag erst einmal unterschrieben, ist es für den Bürgen kaum noch möglich, sich aus dem Vertrag zu lösen. In der Regel wird bei einer Bürgschaft kein generelles Kündigungsrecht eingeräumt. Und dies hat auch einen guten Grund: Gläubiger wie z. B. Kreditgeber nutzen die Bürgschaft als Sicherheit. Diese Absicherung wäre sinnlos, wenn ein Bürge die Möglichkeit hätte auszusteigen, sobald der Hauptschuldner in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dies würde schon dem Prinzip der Bürgschaft widersprechen. Diese macht nur dann Sinn, wenn der Bürge auch tatsächlich in Haftung genommen werden kann.

Eine einseitige Beendigung der Bürgschaft durch den Bürgen ist also in aller Regel ausgeschlossen. Nur wenn der Bürgschaftsvertrag mit dem Gläubiger eine solche Kündigung vorsieht, kann der Bürge kündigen.

Für den Fall, dass der Bürge eine Bürgschaft für unbestimmte Zeit – also unbefristet – eingegangen ist, kommt höchstens eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Diese Möglichkeit ist in § 314 BGB vorgesehen.

In der Regel endet die Haftung des Bürgen nur in den folgenden Situationen:

  • Die Hauptschuld entfällt, sodass der Gläubiger kein Sicherungsinteresse mehr hat.
  • Der Hauptschuldner wechselt. Damit endet auch die Bürgschaft.
  • Wenn die Bürgschaftsschuld erlischt, so endet auch die Bürgschaft. Auch wenn alle Verbindlichkeiten aus der Hauptschuld erfüllt und bezahlt sind, haftet der Bürge nicht mehr.

Aus diesem Grund sollten Sie es sich genau überlegen, ob Sie wirklich für den Kredit bürgen wollen, der einem Dritten und nicht Ihnen zugute kommt.

Gefährliche Bürgschaftsarten: Selbstschuldnerische Bürgschaft

Auch die selbstschuldnerische Bankbürgschaft macht den Bürgen in demselben Maße haftbar wie den Hauptschuldner.
Auch die selbstschuldnerische Bankbürgschaft macht den Bürgen in demselben Maße haftbar wie den Hauptschuldner.

Ein Klassiker und auch die gefährlichste Form der Haftung ist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Während der Gläubiger hier doppelte Sicherheit genießt, geht der Bürge doppeltes Risiko ein. Denn anders als bei der gewöhnlichen Bürgschaft haftet er hier sofort, wenn der Hauptschuldner in Zahlungsverzug gerät.

Der Bürge kann bei der herkömmlichen Bürgschaft die Zahlung solange verweigern, bis der Gläubiger alle Rechtsmittel gegen den Schuldner ausgeschöpft hat. Er muss also erst einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken, anschließend eine vollstreckbaren Schuldtitel und die Zwangsvollstreckung betreiben. Erst wenn alle diese Möglichkeiten scheitern, kann der Gläubiger den Bürgen in Haftung nehmen.

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge unmittelbar und sofort, ähnlich wie der eigentliche Schuldner. Nicht einmal eine Mahnung muss der Gläubiger an den Hauptschuldner geschickt haben. Der Bürge wird damit bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners genauso behandelt wie dieser und hat keine Möglichkeit, die Zahlung zunächst zu verweigern, wenn er die Forderung für ungerechtfertigt hält.

In der Juristensprache bedeutet „selbstschuldnerische Bürgschaft“, dass der Bürge auf die „Einrede der Vorausklage“ und oft auch auf die „Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeitverzichtet.

Bürgen können sich bei dieser Form der Verbindlichkeit halbwegs absichern, indem sie die Bürgschaft direkt im Vertrag auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzen, also die selbstschuldnerische Bürgschaft nur als sogenannte Höchstbetragsbürgschaft abschließen. Auch eine zeitliche Begrenzung der Bürgschaft sorgt hier zumindest für eine teilweise Sicherheit des Bürgen.

Ein typischer Anwendungsfall ist die selbstschuldnerische Bürgschaft bei Mietverträgen. Dieser wird in der Regel auf drei Kaltmieten beschränkt. Gerade junge Menschen, die ihre erste Wohnung beziehen, können aufgrund ihres Studiums oder ihrer Ausbildung noch keine gute Bonität vorweisen. Deshalb verlangen Vermieter oft eine solche Bürgschaft als Sicherheit, um Mietschulden zu vermeiden.

Andere Bürgschaftsarten

Bei einer Kreditbürgschaft oder wenn Sie die Bürgschaft selbstschuldnerisch übernehmen, sollte diese auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Bei einer Kreditbürgschaft oder wenn Sie die Bürgschaft selbstschuldnerisch übernehmen, sollte diese auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.

Weil die Bürgschaft für Gläubiger ein beliebtes Sicherungsmittel darstellt, kommt sie in den verschiedensten Bereichen zum Einsatz. Oft handelt es sich um Sonderformen, die das Risiko und die Haftung des Bürgen noch verschärfen können. Für Laien ist es in der Regel sehr schwierig zu überblicken, wie weit der Haftungsumfang einer Bürgschaft geht und mit welchen Konsequenzen der Bürge rechnen muss.

Vor allem Bürgen für einen Kredit oder für Mietschulden sollten sich im Vorfeld genau informieren, sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten lassen, bevor sie sich auf diese Verpflichtung einlassen. Im Zweifel soll der Hauptschuldner einen Kredit ohne Bürgen aufnehmen oder dem Vermieter eine andere Sicherheit anbieten.

Im Folgenden finden Sie eine kleine Auswahl zu weiteren Bürgschaften und deren Besonderheiten.

Ausfallbürgschaft

Hier muss sich der Gläubiger zunächst an den Hauptschuldner halten. Nur wenn dieser nicht zahlen kann, darf er sich an den Bürgen wenden. Dies ist die herkömmliche Form der Bürgschaft.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei einer Bürgschaft gilt der Grundsatz, dass der Gläubiger neben dem Bestehen der Bürgschaft auch den Anspruch gegen den Hauptschuldner beweisen muss. Von diesem Grundsatz macht die Bürgschaft auf erstes Anfordern eine Ausnahme:

Der Gläubiger muss hier die Voraussetzungen der Bürgschaft nur insoweit darlegen, wie es in der Bürgschaftsurkunde verlangt wird. Wenn die Bürgschaft auf erstes Anfordern z. B. für eine fällige Hauptforderung abgeschlossen wurde, so genügt es, wenn der Gläubiger behauptet, dass die Hauptforderung fällig sei. Dann muss der Bürge zahlen und kann vorerst keine Einwendungen oder Einreden gegen die Hauptschuld geltend machen.

Gewährleistungsbürgschaft

Diese Vertragsform wird auch Gewährleistungsgarantie genannt. Hier steht der Bürge für die Kosten ein, die aufgrund einer Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist entstehen. Diese Bürgschaft wird zum Beispiel für den Fall übernommen, dass das Unternehmen, dass die entsprechende Leistung erbringt, während der Gewährleistungsfrist insolvent wird.

Höchstbetragsbürgschaft

Bei dieser Form ist die Bürgschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Hier haftet der Bürge nur für den Betrag, der Anlass für die Bürgschaftsübernahme war. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schließt dieser Höchstbetrag auch die Zinsen ein.

Zeitbürgschaft

Diese Bürgschaft ist zeitlich begrenzt. Die Haftung des Bürgen erlischt zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf einer bestimmten Frist.

Was ist eine Bankbürgschaft?

Die Bankbürgschaft wird auch Bankaval genannt. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungsversprechen einer Bank an einen Dritten, z. B. an einen Mieter. Das heißt, das in diesem Fall die Bank als Bürge einspringt, beispielsweise wenn der Mieter seine Miete nicht mehr zahlt.

Anzahlungsbürgschaft

Die Anzahlungsbürgschaft wird auch Vorauszahlungsbürgschaft genannt. Hier werden im Vorfeld geleistete Geldbträge (Anzahlungen) gegen Verlust abgesichert.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise

13 Gedanken zu „Bürgschaft – Diese Gefahren und Risiken sollten Bürgen kennen

  1. Dirk

    Muss nachdem der Schuldner nicht bezahlt hat die Hauptschuld vom Bürge in einer Summe bezahlt werden?

  2. Jörg

    Hallo,
    im Internet steht alles über Bürgschaften außer eine Frage, wird nirgends beantwortet. Wenn der Bürge bezahlt hat ,nachdem er eine Einigung mit dem entsprechenden Inkassobüro getroffen hat,da der Hauptschuldner Zahlungsunfähig war,darf die Inkassofirma von dem Hauptschuldner weiterhin eine übermäßige Summe (für eine 20.000 DM Kredit nach Jahren knapp 55.000 €) fordern?
    Wird so etwas getrennt gesehen,obwohl der Bürge für diesen Kredit mitunterschrieben und beglichen hat?

    Vielen Dank im voraus.
    Mfg

  3. Monika

    Mein Mann ist inder Privatinsolvent, dabei ist auch ein Kredit von der Bank mit reingegangen wovon ich als Bürge unterschrieben habe .Ich verdiene aber nur 450Euro jetzt hab ich den Inkasso der alles wissen viel was meinem Mann behalten darf und was ich verdiene ich habe nur 450Euro .ist das Rechtens? Warum wird das Geld was er nur noch behalten darf mit berechnet?

  4. nb

    hallo, wie ist der Fall zu behandeln, wenn der Bürge irrtümlich vor Fälligkeit bezahlt. Welche Ansprüche hat er gegen den Gläubiger und welche gegen den Schuldner?

  5. André

    Guten Tag.
    Ich habe nur eine Frage.
    Ist eine Bürgschaft über WhatsApp standhaft?
    Also zählt diese falls es hart auf hart kommt?

    Danke für die Antwort

    Gruß André

  6. Bahran

    Hallo wenn jemand für eine alte Immobilie bürgt darf er dann für sich selber auch Immobilien kaufen ? Bei welchen Bürgschaften ist es erlaubt und bei welchen nicht? Und wenn ja welche befienungen gibt es da ?

  7. Colonia

    Wenn das Darlehensobjekt (die Immobilie) vom Schuldner an jmd. anderen verschenkt/übertragen wird, müssen dann die selbstschuldnerischen Bürgen davon unterrichtet werden. Was ist, wenn das nicht erfolgte?

  8. Elmar vdD

    Hallo,
    kann die Bank bei einem Darlehen (kein Kontokorrent) neben der Hauptforderung auch noch Zinsen und Zinseszinsen aus der Bürgschaft verlangen, auch wenn die Summe aller (Rück-)Zahlungen dann höher ist, als der in der Urkunde festgelegte Höchstbetrag? In der Urkunde steht hinter dem Höchstbetrag „…einschließlich Nebenleistungen wie insbesondere Zinsen und Kosten“ – deutet für mich auf einen Maximalbetrag hin, der eigentlich nicht überschritten werden sollte, oder?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Elmar,

      in Fällen dieser Art empfiehlt es sich, wenn ein Anwalt die Unterlagen prüft. Aus der Ferne lassen sich nur schwer Beurteilungen treffen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  9. Gerd B.

    Kann der 1 Schuldner nach Zahlungen des Kredites um 1/3 einfach die Summe wieder voll ausschöpfen ohne den Bürgen zu informieren? Oder wäre das ein kündigungsgrund der Bürgschaft?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Gerd,

      das kommt auf die genauen Regelungen betreffend der Bürgschaft an.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

  10. Tobias W.

    Sehr geehrte Damen und Herren, wenn nun die Bürgschaft greifen sollte und der Bürge nicht bezahlt – wie kann ich das Geld vom Bürgenkonto holen?

    1. schuldnerberatung.de

      Hallo Tobias,

      ein Gläubiger kann in diesem Fall – wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden – Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

      Ihr Team von schuldnerberatung.de

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